(2009)
Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt jeweils pro Kind und nicht pro Elternteil. Zusammenlebende Elternteile teilen sich diesen Betrag zur Hälfte. Auf Antrag beider Elternteile kann auch eine andere Aufteilung gewählt werden.
Dies kann auch durchaus Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro.
Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Da jedes Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass die Mutter beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vatervon 1.000 ansetzen darf, können sie 1.000 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Tipp: Geht einer von zwei erwerbstätigen Ehegatten einer gewerblichen Tätigkeit nach, macht es Sinn bei diesem Elternteil 100 Prozent der Kosten anzusetzen. Denn dann mindert der Betriebsausgabenabzug nicht nur den Gewinn, sondern auch die Gewerbesteuerbelastung.