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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Rente:

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2012. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Rente:



Haben Sie eine Nachzahlung für mehrere Jahre erhalten?

Wenn in den Rentenzahlungen für 2012 Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre enthaltenen sind, müssen die Nachzahlungen zusätzlich angegeben werden. Ist dies bei ihnen der Fall, wählen Sie bitte "Ja" aus.

Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2012 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.

Wichtig: Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht ein zu tragen.

(2012): Haben Sie eine Nachzahlung für mehrere Jahre erhalten?



Was soll ich bei der Rentenanpassung angeben?

Unter der Rentenanpassung müssen Sie die Differenz zwischen Ihrer aktuellen monatlichen Rente und Ihrer Rente aus dem Jahr angeben, in dem der Rentenfreibetrag festgelegt wurde. Dieser steuerliche Freibetrag wird in dem Jahr nach Ihrem Rentenbeginn festgelegt, da er aus Ihrer erhaltenen Rente abzüglich unter anderem der Werbekosten errechnet wird. Der Rentenfreibetrag gilt lebenslang. Die Rentenanpassung finden Sie auf der Rentenanpassungsmitteilung oder Sie fragen bei Ihrem Versorgungsträger oder Ihrer Versicherung nach.
Auf diese Weise sind alle zukünftigen Rentenerhöhungen voll zu versteuern, denn der Freibetrag bleibt gleich trotz der Erhöhungen.

Sind Sie 2006 in Rente gegangen, wurde der Rentenfreibetrag für Sie im Jahr 2007 festgeschrieben.
Beispiel: Die Rentenanpassung ist somit die Differenz zwischen den Rentenbezügen von 2007 und 2009. Wenn die Renten angepasst werden, dann geschieht dies regelmäßig zum 1.07. eines Jahres.

z.B. 2007: 6 x 1.050 Euro + 6 x 1.056 = 12.636 Euro und
2009: 6 x 1.080 Euro + 6 x 1.090 Euro = 13.020 Euro
= 384 Euro Rentenanpassung.

Um die Rentenanpassung für 2010 zu ermitteln, ziehen Sie von Ihren Rentenbezügen 2010 die Rentenbezüge 2007 ab.
Tipp: Unregelmäßige Änderungen der Rentenhöhe, zum Beispiel weil Ihnen andere Einkünfte angerechnet wurden oder diese zwischenzeitlich weggefallen sind, gehören nicht zur Rentenanpassung.

(2012): Was soll ich bei der Rentenanpassung angeben?



Werbungskosten auf Nachzahlungen

Tragen Sie her Werbungskosten ein, die auf Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre entfallen.

(2012): Werbungskosten auf Nachzahlungen



Was bedeutet die Öffnungsklausel?

Bei der nachgelagerten Besteuerung kann es zu einer ungerechten Übersteuerung kommen, wenn ein Selbständiger über mehrere Jahre freiwillig Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt hat, die höher waren als der Jahreshöchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils). Der zu zahlende Höchstbetrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze, diese wird jährlich neu berechnet und stellt die Grenze dar, bis zu der die Rentenversicherungsbeiträge anteilig vom Einkommen gezahlt werden müssen. Für Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, leisten Sie normalerweise keine Versicherungsbeiträge – außer Sie zahlen sie wie in diesem Zusammenhang freiwillig.

Der Selbständige hat also aus seinem bereits versteuerten Einkommen freiwillig zusätzliche Beiträge gezahlt. Dadurch hat er sich auf der einen Seite eine höhere Rente erarbeitet, die er aber auf der anderen Seite mit dem üblichen Besteuerungsanteil zu hoch besteuern müsste. Das kann vermieden werden. Als Rentner kann er seine Rente in einen freiwilligen und in einen gesetzlichen Teil aufteilen lassen. Hierzu muss er aber bis zum 31.12. 2004 mindestens zehn Jahre lang freiwillig einen höheren Beitrag gezahlt haben.

Tipp: Wenn dies auf Sie zutrifft, müssen Sie beantragen, dass der Anteil Ihrer Rente, der auf diesen erhöhten Beiträgen beruht, nicht mit dem hohen Besteuerungsanteil (2009: 58 Prozent, 2010: 60 Prozent der Rente) sondern mit dem wesentlich günstigeren Ertragsanteil besteuert wird. Der Anteil der niedriger zu besteuernden Rente ist die Öffnungsklausel, diese erfahren Sie aus der Bescheinigung Ihres Rentenversicherungsträgers.

Hinweis: Viele Rentner, die in den alten Bundesländern Beiträge gezahlt haben, können die Öffnungsklausel nicht in Anspruch nehmen. Die Rentenbeiträge lagen dort stets unter dem Niveau derer in den neuen Bundesländern.

Beispiel: Wenn Sie seit Ihrem 65. Lebensjahr eine gesetzliche Rente von 1.500 Euro im Monat beziehen und dem Finanzamt mit einer Bescheinigung der Rentenzahlstelle nachweisen können, dass 30 Prozent (das ist die Öffnungsklausel) der Rentenzahlung auf erhöhten Beiträgen beruhen, ergibt sich diese Berechnung:

Für 70 Prozent der Rente:

Normale Besteuerung nach Abzug des Rentenfreibetrags:
1.500 Euro x 70 Prozent = 1.050 Euro x 12 Monate = 12.600 Euro abzgl. Rentenfreibetrag von 42 Prozent = 7.308 Euro.

Bei dem Teil, für den die Öffnungsklausel von 30 Prozent gilt, wird der günstigere Ertragsanteil angesetzt:

1.500 Euro x 30 Prozent = 450 Euro x 12 Monate = 5.400 Euro x 18 Prozent = 972 Euro.
In diesem Fall müssten also 8.280 Euro versteuert werden. Ohne Öffnungsklausel hätten 10.440 Euro versteuert werden müssen.
Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Rentners zum Beginn der Rentenzahlung, er beträgt beispielsweise bei 64-Jährigen 19 Prozent, bei 65 bis 66-Jährigen 18 Prozent und bei 67-Jährigen 17 Prozent.

In der folgenden Tabelle finden Sie die Höhe des Ertragsanteils je nach Alter bei Beginn der Rente dieser wird von Lohnsteuer kompakt automatisch berechnet.

Ihren persönlichen Ertragsanteil finden Sie in folgender Übersicht:

  • 0 bis 1 Jahre: 59 Prozent
  • 2 bis 3 Jahre: 58 Prozent
  • 4 bis 5 Jahre: 57 Prozent
  • 6 bis 8  Jahre: 56 Prozent
  • 9 bis 10 Jahre: 55 Prozent
  • 11 bis 12 Jahre: 54 Prozent
  • 13 bis 14 Jahre: 53 Prozent
  • 15 bis 16 Jahre: 52 Prozent
  • 17 bis 18 Jahre: 51 Prozent
  • 19 bis 20 Jahre: 50 Prozent
  • 21 bis 22 Jahre: 49 Prozent
  • 23 bis 24 Jahre: 48 Prozent
  • 25 bis 26 Jahre: 47 Prozent
  • 27 Jahre: 46 Prozent
  • 28 bis 29 Jahre: 45 Prozent
  • 30 bis 31 Jahre: 44 Prozent
  • 32 Jahre: 43 Prozent
  • 33 bis 34 Jahre: 42 Prozent
  • 35 Jahre: 41 Prozent
  • 36 bis 37 Jahre: 40 Prozent
  • 38 Jahre: 39 Prozent
  • 39 bis 40 Jahre: 38 Prozent
  • 41 Jahre: 37 Prozent
  • 42 Jahre: 36 Prozent
  • 43 bis 44 Jahre: 35 Prozent
  • 45 Jahre: 34 Prozent
  • 46 bis 47 Jahre: 33 Prozent
  • 48 Jahre: 32 Prozent
  • 49 Jahre: 31 Prozent
  • 50 Jahre: 30 Prozent
  • 51 bis 52 Jahre: 29 Prozent
  • 53 Jahre: 28 Prozent
  • 54 Jahre: 27 Prozent
  • 55 bis 56 Jahre: 26 Prozent
  • 57 Jahre: 25 Prozent
  • 58 Jahre: 24 Prozent
  • 59 Jahre: 23 Prozent
  • 60 bis 61 Jahre: 22 Prozent
  • 62 Jahre: 21 Prozent
  • 63 Jahre: 20 Prozent
  • 64 Jahre: 19 Prozent
  • 65 bis 66 Jahre: 18 Prozent
  • 67 Jahre: 17 Prozent
  • 68 Jahre: 16 Prozent
  • 69 bis 70 Jahre: 15 Prozent
  • 71 Jahre: 14 Prozent
  • 72 bis 73 Jahre: 13 Prozent
  • 74 Jahre: 12 Prozent
  • 75 Jahre: 11 Prozent
  • 76 bis 77 Jahre: 10 Prozent
  • 78 bis 79 Jahre: 9 Prozent
  • 80 Jahre: 8 Prozent
  • 81 bis 82 Jahre: 7 Prozent
  • 83 bis 84 Jahre: 6 Prozent
  • 85 bis 87 Jahre: 5 Prozent
  • 88 bis 91 Jahre: 4 Prozent
  • 92 bis 93 Jahre: 3 Prozent
  • 94 bis 96 Jahre: 2 Prozent
  • ab 97 Jahre: 1 Prozent

(2012): Was bedeutet die Öffnungsklausel?



Was ist eine Leibrente?

Eine Leibrente ist eine regelmäßige Rentenzahlung, die in ihrer Höhe festgelegt ist, und auf die Sie einen rechtlichen Anspruch haben (Rentenrecht). Die Dauer der Rentenzahlung hängt von der Lebenszeit des Empfängers ab. Je nach Art der Rente muss die Zahlung unterschiedlich besteuert werden.
Zu den Leibrenten gehört die gesetzliche Rente. Diese wird nachgelagert besteuert, der zu versteuernde Anteil steigt jährlich, bis die Rente ab dem Jahr 2010 komplett versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag, den Sie ab Ihrem Renteneintritt nicht versteuern müssen, bleibt lebenslang gleich hoch.

Dies betrifft
Gesetzliche Renten, sowohl lebenslängliche als auch abgekürzte:
- Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente als Witwe oder Witwer,
- Witwen- Waisen- und Erziehungsrenten,
- Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen,
- Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn diese mit der gesetzlichen Rente vergleichbar sind,
- Renten aus privaten Versicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, die als lebenslängliche Rente gezahlt werden sollen und nicht vor dem 60 Lebensjahr beginnen, nicht vererbbar oder übertragbar, nicht beleihbar oder kapitalisierbar sein dürfen (so genannte Rürup-Rente)

Private Renten:
- Diese werden mit dem so genannten Vertragsanteil versteuert. So sollen nur die Zinsen für das während der Berufstätigkeit angesparte Kapital besteuert werden. Der Ertragsanteil für eine lebenslängliche Leibrente richtet sich nach dem Alter des Rentners zu Beginn der Rentenzahlung.

Ihren persönlichen Ertragsanteil finden Sie in folgender Tabelle:

  • 0 bis 1 Jahre: 59 Prozent
  • 2 bis 3 Jahre: 58 Prozent
  • 4 bis 5 Jahre: 57 Prozent
  • 6 bis 8  Jahre: 56 Prozent
  • 9 bis 10 Jahre: 55 Prozent
  • 11 bis 12 Jahre: 54 Prozent
  • 13 bis 14 Jahre: 53 Prozent
  • 15 bis 16 Jahre: 52 Prozent
  • 17 bis 18 Jahre: 51 Prozent
  • 19 bis 20 Jahre: 50 Prozent
  • 21 bis 22 Jahre: 49 Prozent
  • 23 bis 24 Jahre: 48 Prozent
  • 25 bis 26 Jahre: 47 Prozent
  • 27 Jahre: 46 Prozent
  • 28 bis 29 Jahre: 45 Prozent
  • 30 bis 31 Jahre: 44 Prozent
  • 32 Jahre: 43 Prozent
  • 33 bis 34 Jahre: 42 Prozent
  • 35 Jahre: 41 Prozent
  • 36 bis 37 Jahre: 40 Prozent
  • 38 Jahre: 39 Prozent
  • 39 bis 40 Jahre: 38 Prozent
  • 41 Jahre: 37 Prozent
  • 42 Jahre: 36 Prozent
  • 43 bis 44 Jahre: 35 Prozent
  • 45 Jahre: 34 Prozent
  • 46 bis 47 Jahre: 33 Prozent
  • 48 Jahre: 32 Prozent
  • 49 Jahre: 31 Prozent
  • 50 Jahre: 30 Prozent
  • 51 bis 52 Jahre: 29 Prozent
  • 53 Jahre: 28 Prozent
  • 54 Jahre: 27 Prozent
  • 55 bis 56 Jahre: 26 Prozent
  • 57 Jahre: 25 Prozent
  • 58 Jahre: 24 Prozent
  • 59 Jahre: 23 Prozent
  • 60 bis 61 Jahre: 22 Prozent
  • 62 Jahre: 21 Prozent
  • 63 Jahre: 20 Prozent
  • 64 Jahre: 19 Prozent
  • 65 bis 66 Jahre: 18 Prozent
  • 67 Jahre: 17 Prozent
  • 68 Jahre: 16 Prozent
  • 69 bis 70 Jahre: 15 Prozent
  • 71 Jahre: 14 Prozent
  • 72 bis 73 Jahre: 13 Prozent
  • 74 Jahre: 12 Prozent
  • 75 Jahre: 11 Prozent
  • 76 bis 77 Jahre: 10 Prozent
  • 78 bis 79 Jahre: 9 Prozent
  • 80 Jahre: 8 Prozent
  • 81 bis 82 Jahre: 7 Prozent
  • 83 bis 84 Jahre: 6 Prozent
  • 85 bis 87 Jahre: 5 Prozent
  • 88 bis 91 Jahre: 4 Prozent
  • 92 bis 93 Jahre: 3 Prozent
  • 94 bis 96 Jahre: 2 Prozent
  • ab 97 Jahre: 1 Prozent



Abgekürzte Leibrenten:

Diese unterscheiden sich von den lebenslänglichen Leibrenten durch ihre befristete Laufzeit, zum Beispiel die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Sie werden mit dem besonderen Ertragsanteil nach Paragraph 55 EStDV besteuert. Der Ertragsanteil hängt hier nicht vom Alter bei Rentenbeginn ab, stattdessen richtet er sich nach der Dauer der Rentenzahlung und wird von Lohnsteuer kompakt anhand Ihrer Angaben automatisch berechnet.

(2012): Was ist eine Leibrente?



Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?

Die meisten Renten müssen versteuert werden. Hierzu gehören die Altersrente und die Erwerbsminderungsrente, die (große und kleine) Witwen- oder Witwerrente, die Waisenrente, die Betriebsrente (aus einer Direktversicherung) und die Renten aus Lebensversicherungen. Je nach Art der Rente gilt eine unterschiedliche Versteuerung.

Nicht versteuern müssen Sie hingegen eine Rente, die Sie aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erhalten, eine Kriegsrente, die Schwerbeschädigtenrente sowie eine Wiedergutmachungsrente.

(2012): Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?



Welche Angaben muss ich bezüglich der Laufzeit der Rente machen?

Bei lebenslangen Leibrenten aus versteuertem Einkommen hängt die Rentenlaufzeit von der Lebenszeit ab. Endet die Rente mit dem Tod des Berechtigten, müssen Sie das in der Steuererklärung angeben. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Berechtigten bei Renteneintritt.
Abgekürzte Leibrenten aus versteuertem Einkommen enden entweder zum Ende der Befristung oder mit dem Tod des Berechtigten. Hier müssen Sie angeben, wann die Rente spätestens endet.

Die Laufzeit der Rente wird benötigt, um den Ertragsanteil zu berechnen.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mit dem Ertragsanteil besteuert sondern mit dem höheren Besteuerungsanteil. Dieser steigt mit dem Jahr des Renteneintritts jedes Jahr um zwei Prozent, der nicht zu versteuernde Teil ist der Rentenfreibetrag. Dieser sink jährlich, bis er im Jahr 2040 gleich Null ist.

(2012): Welche Angaben muss ich bezüglich der Laufzeit der Rente machen?



Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 die Besteuerung der gesetzlichen Rente durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem ist ein festgelegter Anteil der Rente zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Sie müssen Ihre Einnahmen aus der Rente versteuern, das ist die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Wie viel sie versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts.
Für den Arbeitnehmer, der 2005 oder vorher in Rente ging, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, so kann dieser Rentner ab 2005 einen "Rentenfreibetrag" von 50 Prozent nutzen. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang gleich.

Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil jedoch um jährlich zwei Prozent, ab 2021 um ein Prozent pro Jahr. So müssen Arbeitnehmer, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern. Während heute die meisten Rentner keine Steuern für ihr Einkommen zahlen müssen, könnte sich das in den nächsten Jahrzehnten ändern.

Beispiel: Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine gesetzliche Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent. So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben. Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von derzeit 7.834 Euro (ab 2010: 8004 Euro).
Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie auch über dem Grundfreibetrag liegen. Deswegen muss er für das Jahr 2009 keine Steuererklärung machen. Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden.

Würde Hans Müller dagegen erst 2017 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 8.880 Euro (74 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben – vorausgesetzt, der Grundfreibetrag würde sich bis dahin nicht ändern.

Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Müller gleich. Auch wenn nach Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.

Tipp: Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder einen Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.

(2012): Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?



Wie werden Rentennachzahlungen versteuert?

Erhalten Sie eine Rentennachzahlung über einen Zeitraum länger als zwölf Monate, dann zählt dies als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese Einkünfte können steuerlich günstiger nach der so genannten Fünftelregelung besteuert werden.

Hierbei wird das begünstigte Einkommen aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet und anschließend ein Fünftel hiervon wieder dazugerechnet. Dann wird die Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen berechnet, einmal mit und einmal ohne Fünftelbetrag. Die Differenz wird verfünffacht. So ergibt sich die Steuer für die außerordentlichen Einkünfte.

Das Finanzamt prüft automatisch, welche Berechnung für Sie die günstigere ist. Zur richtigen Berechnung müssen Sie Ihre erhaltene Nachzahlung gesondert eintragen. Werbungskosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Nachzahlung (Gerichts- oder Anwaltsgebühren) entstanden sind, tragen Sie ebenfalls gesondert ein.

(2012): Wie werden Rentennachzahlungen versteuert?



Wie wird meine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk besteuert?

Die Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gehören wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur so genannten Basisversorgung.
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 die Besteuerung der Rente durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem ist ein festgelegter Anteil der Rente zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Sie müssen Ihre Einnahmen aus der Rente versteuern, das ist die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Wie viel Sie versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts.
Für den Arbeitnehmer, der 2005 oder vorher in Rente ging, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, so kann dieser Rentner ab 2005 einen "Rentenfreibetrag" von 50 Prozent nutzen. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang gleich.
Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil jedoch um jährlich zwei Prozent, ab 2021 um ein Prozent pro Jahr. So müssen Arbeitnehmer, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen komplett versteuern. Während heute die meisten Rentner keine Steuern für ihr Einkommen zahlen müssen, könnte sich das in den nächsten Jahrzehnten ändern.

Beispiel: Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent. So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben. Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von derzeit 7.834 Euro. (Ab 2010: 8004 Euro).
Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie auch über dem Grundfreibetrag liegen. Deswegen muss er für das Jahr 2009 keine Steuererklärung abgeben. Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden.

Würde Hans Müller dagegen erst 2017 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 8.880 Euro (74 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben – vorausgesetzt, der Grundfreibetrag würde sich bis dahin nicht ändern.

Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Müller gleich. Auch wenn nach Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.

Tipp: Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder einen Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.

(2012): Wie wird meine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk besteuert?



Welche Werbungskosten kann ich als Rentner geltend machen?

Auch als Rentner können Sie Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Rente hatten, in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Wenn Sie Werbungskosten hatten, die insgesamt unter 102 Euro bleiben, lohnt es sich nicht diese einzutragen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Pauschbetrag für Werbekosten von 102 Euro, dieser Betrag wird sofort von Ihren Einnahmen abgezogen.
Dieser Pauschbetrag wird für alle Renten und alle Einnahmen, die unter den sonstigen Einkünften angegeben werden müssen, gemeinsamt berücksichtigt. Er ist ein Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen nicht das komplette Jahr vorlagen, oder nicht für das ganze Jahr Einnahmen zu verzeichnen sind. Der Werbekosten-Pauschbetrag ist personengebunden und steht jedem Ehegatten separat zu, sobald er die entsprechenden Einnahmen hat.

Tipp: Haben Sie höhere Ausgaben, die über den Pauschbetrag von 102 Euro hinausgehen, lohnt es sich auf jeden Fall, diese einzutragen. Sie sollten allerdings auch die Nachweise zur Hand haben und Ihrer Steuererklärung beilegen.
Wenn Sie Ausgaben für einen Steuerberater haben, erkennt das Finanzamt nur die Kosten als Werbungskosten an, die im Zusammenhang mit Ihrer Rente stehen. Deswegen lassen Sie Ihren Steuerberater in seiner Rechnung den Teil gesondert angeben, der sich direkt auf Ihre Rente bezieht.

Als Werbungskosten geltend machen können Sie beispielsweise Ausgaben für einen
- Rentenberater,
- Rechtsanwalt bei Rentenstreitigkeiten,
- Steuerberater(nur für Anlage R)

Aber auch

- Kosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente stehen (Fahrtkosten, Bürobedarf, Porto, Telefonkosten)
- Gerichtsgebühren, wenn es beim Prozess um Ihre Rente geht,
- Gewerkschaftsbeiträge

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob das Finanzamt eine bestimmte Ausgabe anerkennen wird, geben Sie sie einfach an und legen Sie die Nachweise bei. So entscheidet der Finanzbeamte.

(2012): Welche Werbungskosten kann ich als Rentner geltend machen?



Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?

Die Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen gehören wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur so genannten Basisversorgung.
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 die Besteuerung der Rente durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem ist ein festgelegter Anteil der Rente zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Sie müssen Ihre Einnahmen aus der Rente versteuern, das ist die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Wie viel Sie versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts.
Für den Arbeitnehmer, der 2005 oder vorher in Rente ging, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, so kann dieser Rentner ab 2005 einen "Rentenfreibetrag" von 50 Prozent nutzen. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang gleich.
Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil jedoch um jährlich zwei Prozent, ab 2021 um ein Prozent pro Jahr. So müssen Arbeitnehmer, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern. Während heute die meisten Rentner keine Steuern für ihr Einkommen zahlen müssen, könnte sich das in den nächsten Jahrzehnten ändern.

Beispiel: Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine gesetzliche Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent. So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben. Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von derzeit 7.834 Euro. (Ab 2010: 8004 Euro).
Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie über dem Grundfreibetrag liegen. Deswegen muss er für das Jahr 2009 keine Steuererklärung abgeben. Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden.

Würde Hans Müller dagegen erst 2017 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 8.880 Euro (74 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben – vorausgesetzt, der Grundfreibetrag würde sich bis dahin nicht ändern.

Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Herrn Müller gleich. Auch wenn durch Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.

Tipp: Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder den Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.

(2012): Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?



Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?

Das Alterseinkünftegesetz regelt die Besteuerung von Renten. Betroffen sind alle, sowohl die Rentner, die 2005 bereits in Rente waren, als auch alle zukünftigen. Die steuerliche Belastung für Neurentner steigt von Jahr zu Jahr - gleichzeitig wachsen aber auch die Vorteile für Arbeitnehmer.

Steuerlich entlastete Altersvorsorge
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch private Rentenversicherungen als Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt. Steuerlich begünstigt werden Beiträge zu privaten Rentenversicherungen allerdings nur, wenn die Versicherung auf eine lebenslange Rente des Steuerpflichtigen abzielt. Außerdem muss der Versicherte bei Beginn der Rentenzahlung mindestens 60 Jahre alt sein.

So wird sichergestellt, dass es sich um Vorsorgeprodukte für die Altersvorsorge handelt. Zudem dürfen die Versorgungsansprüche nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Außerdem muss die Versicherungssumme als Leibrente ausgezahlt werden, Einmalauszahlungen sind grundsätzlich untersagt. Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können aber mit einer Zusatzversicherung ergänzt werden - beispielsweise einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Steuerlich nicht begünstigt werden Anlageprodukte, die nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. In der Regel sind das frei verfügbare Kapitalanlagen, zu denen auch Kapitallebensversicherungen gehören. Eine Ausnahme sind Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und bei denen vor dem 31.12.2004 ein Beitragseingang zu verzeichnen war. Sie bleiben weiterhin steuerfrei. Für Rentner bedeutet das Folgendes:

Seit 2005 müssen 50 Prozent der Alterseinkünfte besteuert werden. Ab 2006 bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich um zwei Prozent ab 2021 steigt der Anteil dann nur noch um ein Prozent pro Jahr.
Im Jahr 2040 ist die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig, demgegenüber sind dann Beiträge der Arbeitnehmer zur Altersvorsorge zum großen Teil steuerfrei. Auch geregelt im Alterseinkünftegesetz: Zeitlich befristete Renten, wie beispielsweise Erwerbsminderungsrenten und nicht befristete, wie die Altersrente werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Und Renten aus Versicherungen, die in der Ansparphase steuerlich begünstigt werden, sind in der Auszahlphase steuerpflichtig.

(2012): Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?


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Geburtsdatum des Erblassers bei Garantiezeitrenten

Geben Sie hier das Geburtsdatum der Person an, an deren Leben die Rente geknüpft ist.

Normalerweise ist hier Ihr eigenes Geburtsdatum anzugeben.

Ist die Rente von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängig und endet die Rente mit dem Tod des zuerst Sterbenden, ist hier das Geburtsdatum der ältesten Person anzugeben. Endet die Rente dagegen mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, tragen Sie hier das Geburtsdaem der jüngsten Person ein.

Beginn der Rente

Geben Sie heir das Datum ein, an dem die Rente versicherungsrechtlich zu laufen beginnt.

Das Datum können Sie in der Regel dem Bewilligungsbescheid Ihres Versicherers entnehmen.

darin enthaltenene Nachzahlungen für mehrere Jahre

Geben Sie hier die Höhe der Rentennachzahlung an, die Sie im vergangenen Jahr erhalten haben (z.B. bei verspäteter Antragstellung oder gerichtlicher Durchsetzung der Rentenansprüche).

Geben Sie hier nur Nachzahlungen an, die Sie für mehrere Jahre erhalten haben. Nur für diese Nachzahlungen darf die Fünftelregelung angewendet werden.

Nachzahlungen, die nur für ein Kalenderjahr geleistet werden, sind nur im Feld "Rentenzahlungen" einzutragen.

Rentenzahlungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Rentenzahlungen an.

Erfassen Sie nur Zahlungen, die Sie im  Steuerjahr 2012 erhalten haben.

Die Rente endet mit dem Tod von

Geben Sie hier den Namen der Person an, an deren Leben die Rente geknüpft ist.

Die Rente endet spätestens am

Wenn es sich um eine abgekürzte Leibrente handelt, geben Sie hier das Datum ein, an dem die Rentenzahlungen enden.

Das ist dann der Fall, wenn die Rente zwar an das Leben einer Person geknüpft ist, spätestens aber an einem bestimmten Datum endet.

Erhalten Sie die Rente als Rechtsnachfolger?

Wählen Sie "Ja" aus, wenn Ihnen die Rente als Rechtsnachfolger bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit zusteht. In diesem Fall geben Sie als "Geburtsdatum des Erblassers" das Geburtsdatum der versicherten Person ein.

Wenn Sie "Nein" auswählen, geben Sie als "Geburtsdatum des Erblassers" Ihr Geburtsdatum ein oder lassen das Feld frei!

 

Werbungskosten

Geben Sie hier die Höhe der Werbungskosten an, die Ihnen in Zusammenhang mit den Renteneinnahmen entstanden sind.

Dazu gehören u.a.:

  • Beratungskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Sozialgerichtskosten
Private Versicherungswirtschaft - Art der Rente

Wählen Sie aus, um was für eine Rente es sich handelt.

Eine Altersvorsorgerente liegt vor, wenn Sie die Rente aus einem privaten Vertrag oder einer betrieblichen Altersvorsorge erhalten und Sie für die Beiträge eine Förderung nach dem Altersvermögensgesetz erhalten haben.

Eine Rürup-Rente liegt vor, wennn Sie einen privaten Versicherungsvertrag nach § 10 Abs. 1 nr. 2b EStG abgeschlossen haben.

Wählen Sie Rente aus sonstiger privater Versicherung, wenn Sie

  • eine Rente aus einer privaten Versicherung erhalten, die bis an Ihr Lebensende gezahlt wird.
  • eine Hinterbliebenenrente aus einem privaten Versicherungsvertrag erhalten.
  • eine Waisen- oder Berufsunfähigkeitsrente als begekürzte Leibrente aus einem privaten Vertrag erhalten.
  • eine Rente aus einer privaten Unfallversicherung erhalten.
Rentenzahlungen in 2012

Tragen Sie hier bitte den Jahresrentenbetrag ein.

Der Rentenbetrag (Brutto-Rente) ist in der Regel nicht mit der ausgezahlten Rente identisch ist. Sie können den Betrag der Renten(anpassungs)mitteilung entnehmen. Anzugeben ist der Gesamt-Rentenbetrag inklusive Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen.

Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag ab zu ziehen. Diese geben Sie bitte weiter unten an.

Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind steuerfrei und daher nicht dem Rentenbetrag  hinzuzurechnen.

Rentenanpassungsbetrag

Tragen Sie hier bitte den Rentenanpassungsbetrag lt. Rentenmitteiolung ein.

Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Bei Renten, die vor dem 1.1.2005 begonnen haben, ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend.

Einzutragen ist der Betrag, um den die jährliche Rente im Vergleich zum Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils der Rente auf Grund regelmäßiger Anpassungen (z. B. jährliche Rentenerhöhung) geändert wurde. Nicht einzutragen sind unregelmäßige Anpassungen (z. B. Rentenänderungen wegen Anrechnung oder Wegfall anderer Einkünfte).

Beginn der Rente

Tragen Sie hier bitte den Beginn der Rente ein.

Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (vgl. Rentenbescheid).

Haben Sie im Jahr 2012 eine Einmalzahlung erhalten, tragen Sie bitte das Datum des Zuflusses der Einmalzahlung ein.

Beginn der vorhergehenden Rente

Ist Ihrer Rente  eine andere Rente, z. B. Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten, vorangegangen, tragen Sie bitte den Beginn der vorangegangenen Rente ein.

Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.

Ende der vorhergehenden Rente

Ist Ihrer Rente  eine andere Rente, z. B. Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten, vorangegangen, tragen Sie bitte das Ende der vorangegangenen Rente ein.

Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.

Haben Sie vor dieser Rente eine andere Rente bezogen?

Ist Ihrer Rente eine andere Rente, z. B. Erwerbsminderungsrente oder  Altersrente des verstorbenen Ehegatten, vorangegangen, wählen Sie bitte "Ja" aus.

Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.

Höhe der Nachzahlung

Tragen SIe hier bitte die Summe der Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre ein.

Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2012 sind nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.

Wichtig: Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht ein zu tragen.

Wollen Sie Angaben zur Öffnungsklausel machen?

Tragen Sie hier "Ja" ein, wenn Sie Angaben zur Öffnungsklausel machen wollen.

Haben Sie bis zum 31.12.2004 mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, werden auf Antrag Teile der
Leibrenten oder anderer Leistungen nur mit dem Ertragsanteil besteuert (sog. Öffnungsklausel).

Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Der Versorgungsträger erstellt Ihnen hierfür auf
Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Den bescheinigten Prozentsatz tragen Sie bitte in Zeile 11 ein.

Prozentsatz der Öffnungsklausel

Geben Sie hier den von Ihrem Versorgungsträger bescheinigten Prozentsatz an.

Rente mit Öffnungsklausel endet am

Geben Sie hier an, wann die Rente erlischt oder spätestens umgewandelt wird.

erhaltene Einmalzahlung mit Öffnungsklausel

Machen Sie hier Angaben zur Höhe einer erhaltenen Einmalzahlung war, die der Öffnungsklausel unterliegt.

Art der Krankenversicherung

Treffen Sie hier eine Auswahl, wenn Ihr Versorgungsträger

  • Beiträge an eine gesetzliche Krankenkasse für Sie als Pflichtmitglied
  • Beiträge an eine private Krankenversicherung
  • Beiträge an eine gesetzliche Krankenkasse für Sie als freiwilliges Mitglied

abgeführt hat,

  • freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
Beitragsanteil Krankenversicherung

Geben Sie hier den Beitragsanteil an, den der Versorgungsträger lt. Bescheinigung an die Krankenversicherung geleistet hat.

Beitrag Pflegeversicherung

Geben Sie hier den Beitragsanteil an, den der Versorgungsträger lt. Bescheinigung an die Pflegeversicherung geleistet hat.

Erhaltener Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Geben Sie hier den Zuschuss an, den der Versorgungsträger lt. Bescheinigung an die privaten Kranken- und Pflegeversicherung geleistet hat.

Erhaltener Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Geben Sie hier den Zuschuss an, den der Versorgungsträger lt. Bescheinigung an die  freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung geleistet hat.


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