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Vorsorgeaufwendungen

Neben Angaben zu den gesetzlichen Renten- und Krankenversicherungen können Sie auf den folgenden Seiten auch weitere Altersvorsorgeaufwendungen, private und ausländische Krankenversicherungen sowie sonstige Versicherungen (Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen) erfassen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2012. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Vorsorgeaufwendungen



Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Als Vorsorgeaufwendungen sind verschiedene Versicherungen abzugsfähig. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in die Altersvorsorgeauswendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge) sowie zur Riester-Rente.

Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen zu den Altersvorsorgeaufwendungen, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Außerdem können Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen als Altersvorsorgeaufwendungen eingetragen werden. Dies gilt vor allem für Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.

Für gezahlte Altersvorsorgeaufwendungen (Einzahlungen in den Riester-Vertrag) gibt es einen Höchstbetrag. Deshalb können Sie die Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert verrechnen. Dafür gibt es die Anlage Altersvorsorgeaufwand, auf der Riester-Sparer die eingezahlten Beiträge angeben können. Dies muss dann zusammen mit einer Bescheinigung über die eingezahlten Beiträge, die Sie von Ihrem Anbieter des Riester-Vertrags erhalten, dem Finanzamt überreicht werden.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung wie Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung auch Prämienzahlungen für eine Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung. Daneben werden auch Beiträge zu Versicherungen auf den Todesfall und zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung anerkannt.

Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung. Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden.

Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt “Sonderausgaben-Pauschbetrag”, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.

(2012): Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?



Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen können nur bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können höchstens 14.000 Euro und Verheiratete 28.000 Euro der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2010 absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 70 Prozent. Er steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar.

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind  insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Wenn Sie geringe Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, können Sie auch weiterhin Ihre Ausgaben für Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen in die Steuererklärung eintragen.

Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können in tatsächlicher Höhe in der Steuererklärung eingetragen werden.

Allerdings: Der Gesetzgeber hat Höchstbeträge dafür festgelegt. Für Angestellte, Beamte, Pensionäre, Rentner und deren Partner liegt er bei 1.900 Euro, für Selbständige bei 2.800 Euro (bei Ehepaaren das Doppelte).

Das Besondere: Wenn die Beiträge zur Krankenversicherung den Höchstbetrag übersteigen, können Sie Ihre Beiträge in voller Höhe absetzen. Dann können Sie allerdings keine weiteren Versicherungsbeiträge in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

(2012): Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?



Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?

Unter Altersvorsorgeaufwendungen versteht man die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente, die landwirtschaftliche Alterskasse und die berufsständische Versorgungseinrichtung. Arbeitnehmer können die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung eintragen.
Als Nichtarbeitnehmer tragen Sie die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Bei einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung tragen Sie den Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen ein. Da auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung mitgerechnet wird, sind die Sonderausgaben allerdings viel niedriger. Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können höchstens 13.600 Euro und Verheiratete 27.200 Euro der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2009 absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent. Er steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar.

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 4 EStG insgesamt bis 1.500 abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.400 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

(2012): Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?



Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung zählen:
Alle regulären Arbeitnehmer,
Versicherte während der dreijährigen Elternzeit,
Wehr- und Zivildienstleistende,
Geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichten
Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
Behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
Arbeitslose, die staatliche Unterstützung beziehen,
Rentenversicherungspflichtige Selbständige.

Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben und daraufhin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, tragen Sie bitte die Beiträge zu einer befreienden Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge, die Sie an die Versicherungsgruppe oder Versorgungsgruppe Ihrer Berufsgruppe zahlen, ein. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse oder Beitragserstattungen müssen Sie vorher abziehen.

Tipp: Freiwillige Beiträge. Hier können Sie auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung absetzen, die Sie freiwillig leisten. Dies ist der Fall bei einer Höher- oder Weiterversicherung, bei einem Ausgleich von gekürzten Studienzeiten oder wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten. Auch als Mini-Jobber können Sie freiwillig die Beiträge zur Rentenversicherung aufstocken, die Ihr Arbeitgeber für Sie zahlt. Auch die freiwilligen Beiträge sind auf den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beschränkt.

Ledige können Altersvorsorgeaufwendungen höchstens bis 13.600 Euro und Verheiratete bis 27.200 Euro als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2009 absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Teil der Beiträge für die Altersvorsorge für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent. Der Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar.

(2012): Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?



Welche Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?


Beiträge an folgende Träger werden als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt:
An die beiden Bundesträger: Deutsche Rentenversicherung Bund sowie Deutsche Rentenversicherung und Rentenbeiträge an die Knappschaft-Bahn-See (für Minijobs).
Außerdem gelten die Beiträge an regionale Träger der Deutschen Rentenversicherung wie: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Deutsche Rentenversicherung Nord, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung Saarland, Deutsche Rentenversicherung Schwaben und Deutsche Rentenversicherung Westfalen.

Ebenfalls als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen können Sie:

Pflichtbeiträge, die Sie als Selbständige/r zu einer gesetzlichen Rentenversicherung leisten, z.B.
- als Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebamme oder wenn Sie in einem häuslichen Gewerbe tätig sind.
- Wenn Sie auf eigenen Antrag versicherungspflichtig sind.
- Wenn Sie als Künstler, Journalist oder Autor Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlen, können Sie Ihren Eigenanteil an den Beiträgen angeben, nicht jedoch die Zuschüsse der Künstlersozialkasse.
- Sie können als Selbständiger auch freiwillige Beiträge leisten um eine Invaliditätsversicherung aufrecht zu erhalten. Diese Beiträge können Sie angeben.
- Wenn Sie freiwillig Ihre Ausbildungszeit mit Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auffüllen, können Sie diese Beiträge angeben.
- Wenn Sie eine Rentenkürzung ausgleichen, die Sie hätten, wenn Sie Ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen würden, können Sie die Beiträge angeben.
- Auch Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind hier absetzbar.

(2012): Welche Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?

Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Grundversorgung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.

Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. An Extras wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus können Sie den Fiskus nicht beteiligen.  Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung.

Wenn Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policenvor 2005 abgeschlossen wurden.

Beispiel: Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Weil diese Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro) übersteigen, können sie die gesamten Beiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. So können sie allerdings keine weiteren Versicherungsbeiträge wie Kfz-Haftpflicht oder Arbeitslosenversicherung unter den Sonderausgaben geltend machen.

(2012): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?



Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.

Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können für das Steuerjahr 2009 höchstens 13.600 Euro und Verheiratete bis 27.200 Euro als Sonderausgaben absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent von einem maximal möglichen Betrag. Dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar. So kann sich in jedem Jahr der Betrag der abzusetzenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung um 400 bzw. 800 Euro erhöhen – wenn Sie keine weiteren Altersvorsorgeaufwendungen abzusetzen haben.

Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 68 Prozent Ihrer Vorsorgeauswendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.

Beispiel: Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil.
Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (68 Prozent) 6.800 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 1.800 Euro, die Sie in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen angeben können.

(2012): Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?


Feldhilfen

Sonstige Pflichtversicherungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichten.

Als Landwirt leisten Sie Beiträge für landwirtschaftliche Alterskassen für sich, den Gatten und eventuell für mitarbeitende Familienmitglieder.

Für folgende Berufsgruppen existieren eigene berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen:

  • Ärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Mitglieder des Landtags
  • Notare
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Tierärzte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zahnärzte
Basis-Rente (Rürup-Rente)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge in eine staatlich geförderte Private Rentenversicherung entrichten.

Die Basis-Rente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, ist eine Form der seit 2005 staatlich geförderten Altersvorsorge.

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG).
Riester-Rente

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge in eine staatlich geförderte Altersvorsorge entrichten.

Die Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente. Die Förderung besteht aus der Zulage oder aus dem Sonderausgabenabzug.

Welche Förderung (Zulage oder Sonderausgabenabzug) für den Zulageberechtigten günstiger ist, prüft das zuständige Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung.

Lohnsteuer kompakt führt in seiner Steuerberechnung ebenfalls eine Günstigerprüfung durch. Soe wissen Sie schon im Voraus, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage sich für Sie günstiger auswirken.

Private Kranken- und Pflegeversicherungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge in eine private Kranken- und/oder Pflegeversicherung entrichtet haben.

Ausländische gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im Ausland Sozialversicherungbeiträge geleistet haben.

Hierzu zählen:

  • Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung (vergleichbar mit einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung).
  • Beiträge zu einer ausländischen sozialen Pflegeversicherung, die mit einer inländischen gesetzlichen Pflegeversicherung vergleichbar ist.
  • Im Ausland erstattete Beiträge zu Kranken- und/oder sozialen Pflegeversicherung.
Kranken-/Pflegeversicherung für Dritte

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge in die Kranken- und/oder Pflegeversicherung für andere Personen geleistete haben.

"Andere Personen" sind beispielsweise:

Wichtig: Haben Sie Beiträge für Kinder geleistet, für die ein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht, sind die Angaben im Bereich "Kinder" vorzunehmen!

Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie in eine Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung geleistet haben.

Beiträge können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings werden diese Beiträge nur anerkannt, wenn der Höchstbetrag noch nicht erreicht ist. Dies ist im "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" geregelt.

Wichtig: Geben Sie diese Versicherungsbeiträge auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an. Lohnsteuer kompakt prüft für Sie automatisch, ob Sie den Höchstebetrag bereits erreicht haben oder zusätzliche Beiträge noch geltend gemacht werden können.

Renten- und Lebensversicherungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge zu einer Rentenversicherung oder zu einer Kapitallebensversicherungen mit mindestens zwölf Jahren Laufzeit geleistet haben.

Seit dem Jahr 2005 können nur folgende Lebens- und Rentenversicherungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden:

  • Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005
  • Mindestens eine Betragszahlung bis zum 31.12.2004
  • keine fondsgebundenen Lebensversicherungen
Unfall- und Haftpflichtversicherungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge in eine Unfallversicherun und/oder Haftpflichtversicherung und/oder Risiko-Lebensversicherung geleistet haben.

Zu den abzugsfähigen Haftpflichtversicherungen zählen:

  • Privathaftpflichtversicherung
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Hundehaftpflichtversicherung
  • Grundstückhaftpflichtversicherung
  • Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Nicht zu den Sonderausgaben zählen Rechtsschutz- und Hausratversicherungen.

Beiträge zu Unfallversicherungen und Risiko-Lebensversicherungen können ebenso angegebene werden wie Beiträge für Witwen-/Waisenrentenverisherungen und oder Sterbekassen können Sie eintragen.

Beiträge können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings werden diese Beiträge nur anerkannt, wenn der Höchstbetrag noch nicht erreicht ist. Dies ist im "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" geregelt.

Wichtig: Geben Sie diese Versicherungsbeiträge auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an. Lohnsteuer kompakt prüft für Sie automatisch, ob Sie den Höchstebetrag bereits erreicht haben oder zusätzliche Beiträge noch geltend gemacht werden können.


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