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Schulgeld

Alle Aufwendungen für eine Privatschule können als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2012. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Schulgeld



Wann kann ich Schulgeldzahlungen absetzen?

Wenn Ihr Kind eine private bzw. überwiegend privat finanzierte Schule besucht, könne Sie unter Umständen einen Teil Ihrer Kosten von der Steuer absetzen. Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld liegt bei 30 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 5.000 Euro je Kind.

Der Betrag wird für jedes Kind und je Elternpaar nur jeweils einmal gewährt. Bei unverheirateten Eltern steht jedem Elternteil der halbe Betrag zu. Die Eltern können jedoch eine andere Aufteilung beantragen. 

Um das Schulgeld als Sonderausgabe geltend zu machen, müssen Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das betroffene Kind haben. Begünstigt werden grundsätzlich Einrichtungen, die auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Dazu zählen  nicht nur Schulen in Deutschland, sondern auch solche im EU-Ausland und deutsche Schulen weltweit.

Nicht absetzen können Sie  Aufwendungen für individuellen Privatunterricht oder  Nachhilfestunden für Ihr Kind. Auch die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung können Sie nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das gleiche gilt für Fahrtkosten, Aufwendungen für Schulbücher, Ferienkurse oder Sportbekleidung.

Dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass alle Voraussetzungen für den Schulgeldabzug vorliegen (Höhe des Entgelts, Anerkennung des Bildungsabschlusses). In der Bescheinigung der Schule sollte das begünstigte Schulgeld getrennt von den weiteren Kosten aufgeführt sein.

Tipp: Wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Sie auch das Schulgeld für eine Auslandsschule als Sonderausgaben absetzen. Sind Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig ist dies nicht möglich.

(2012): Wann kann ich Schulgeldzahlungen absetzen?



Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?

Begünstigt sind Privat- bzw. überwiegend privat finanzierte Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss führen. Der Abschluss muss vom Ministerium des Landes, der Kultusministerkonferenz bzw. Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt sein. Darunter fällt auch der Besuch von Bildungseinrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Entscheidend ist,  dass die Schulen nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden.

Außerdem muss sich die Schule in einem Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befinden. Ausnahme: Es handelt sich um eine deutsche Schule außerhalb der EU/des EWR.

Zum EWR zählen die Länder der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Achtung: Die Schweiz ist weder Mitglied der EU, noch gehört das Land zum EWR. Schulgeldzahlungen an eine Bildungseinrichtung in der Schweiz sind also nicht absetzbar. Das hat nun auch der  Bundesfinanzhof bestätigt (Az. X R 3/11).

Hochschulen bzw. Fachhochschulen zählen nicht zu den begünstigten Schulen. Studiengebühren an eine Universität können Sie also nicht als Schulgeldabzug angeben.

Tipp: Erkundigen Sie sich bei der Schule oder bestimmten Behörden, ob eine Schule zu den begünstigten Einrichtungen gehört. Auskunft geben zum Beispiel die zuständigen Landesschul- und Landeskultusministerien, die Kultusministerkonferenz der Länder oder die inländischen Zeugnisanerkennungsstellen. Das Finanzamt ist an die Entscheidung dieser Einrichtungen gebunden.

(2012): Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?



Wie viel kann ich als Schulgeld absetzen?

Wenn Ihr Kind eine private oder überwiegend privat finanzierte Schule besucht, können Sie 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens jedoch 5.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Dabei gilt der Höchstbetrag pro Kind und wird jedem Elternpaar nur einmal zugestanden. Dabei werden die Kosten bei dem Elternteil berücksichtigt, das sie getragen hat. Haben die Eltern das Schulgeld gemeinsam bezahlt ,  kann sie jeder Kosten bis zum halben Höchstbetrag (2.500 Euro) geltend machen . Sie können jedoch mit Ihrem Ehepartner eine andere Aufteilung vereinbaren.

Sind Sie mit dem anderen Elternteil nicht (mehr) verheiratet oder leben von ihm getrennt, sollten Sie sich die Aufteilung genau überlegen, um die maximale Summe absetzen zu können.

Beispiel: Ein Kind besucht eine private Schule, die alle Voraussetzungen für den Schulgeldabzug erfüllt. Mutter und Vater sind nicht verheiratet. Die Mutter bezahlt 6.000 Euro Schulgeld im Jahr, der Vater 10.000 Euro.

Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:

  • Mutter: 30 Prozent von 6.000 Euro = 1.800 Euro
  • Vater: 30 Prozent von 10.000 Euro = 3.000 Euro

Da jedes Elternteil höchstens 2.500 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 4.300 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.

Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass der Vater beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und Mutter von 2.000 ansetzen darf, haben sie einen um 700 Euro höheren Schulgeldabzug den sie als Sonderausgaben geltend machen können.

(2012): Wie viel kann ich als Schulgeld absetzen?



Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?

Nicht alle Kosten können Sie steuerlich geltend machen. Besucht Ihr Kind beispielsweise ein Internat, müssen die  Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung Ihres Kindes herausgerechnet werden. Auch Schulkleidung und die Fahrten zur Schule sind nicht als Schulgeld von der Steuer absetzbar.

Das gleiche gilt für Lernmittel, sowie für Schulbücher oder Computer, die Sie selbst kaufen. Auch Kosten für  Zusatzkurse oder Klassenreisen können Sie nicht in der Steuererklärung angeben.

Schließlich sind Kosten für individuellen Privatunterricht oder Nachhilfeunterricht nicht absetzbar.

(2012): Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?


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