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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Sonderausgaben

Was können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen?

Die Sonderausgaben werden in zwei Gruppen aufgeteilt:

  • Vorsorgeaufwendungen und
  • anderen Sonderausgaben.

Zu den anderen Sonderausgaben Spenden, Aufwendungen für eine Berufsausbildung und Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen Ehepartner sowie Renten oder dauernde Lasten. Außerdem gilt die Kirchensteuer ebenfalls als Sonderausgabe.

Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen alle Ausgaben für die Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, privaten Rürup-Rente und die Riester-Rente).  Außerdem werden die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Pflege-, Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie Prämienzahlungen für eine Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung zu den Vorsorgeaufwendungen gezählt. Auch Beiträge zu einer Risikolebensversicherungen) und zu einer /freiwilligen) Pflegeversicherung werden anerkannt.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2012. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sonderausgaben



Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?

Die Sonderausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können, werden in zwei Gruppen aufgeteilt: In die Vorsorgeaufwendungen und die anderen Sonderausgaben.
Die anderen Sonderausgaben, auf die sich diese Eingabeseite bezieht, berücksichtigt das Finanzamt automatisch mit dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten ist daher relativ einfach.

Bitte geben Sie hier an ob Sie im betreffenden Jahr Spenden geleistet haben, ob Sie oder Ihre Ehefrau sich in einer Berufsausbildung befanden, ob Sie Unterhalt an einen geschiedenen Partner geleistet haben, ob Sie jemandem eine Rente gezahlt haben. Auch dauernde Lasten oder Ihre Kirchensteuer können Sie unter den Sonderausgaben geltend machen. Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie auf den jeweiligen Seiten in unserer Steuererklärung.

Wichtig: Für Vorsorgeaufwendungen gilt der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht. Diese gehören nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sondern sind nur bis zu einem Höchstbetrag abziehbar.
Der zweite Teil der Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen, gliedern sich in die Altersvorsorgeauswendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge) sowie zur Riester-Rente.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung wie Pflege-, Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung auch Prämienzahlungen für eine Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung. Daneben werden auch Beiträge zu Versicherungen auf den Todesfall und zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung anerkannt. Die Vorsorgeaufwendungen geben Sie bitte im Bereich „Vorsorgeaufwendungen“ unserer Steuererklärung an.

(2012): Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?


Feldhilfen

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Um Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen für steuerbegünstigte Zwecke zu machen, setzen sie hier bitte ein Häkchen.

In der Steuererklärung könen Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge an

  • kirchliche oder soziale Organisationen   
  • politische Parteien    
  • unabhängige Wählervereinigungen    
  • Stiftungen    

geltend machhen.

Wichtig: Mitgliedsbeiträge für Sport, Heimat-, Tierzucht-, Gesangsvereine o.ä. können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Berufsausbildung des Steuerpflichtigen

Die Ausgaben für eine Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast.

Wenn Sie im Jahr 2012 an mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, können Sie auf den Folgeseiten alle Bildungsmaßnahmen erfassen.

Wichtig: Geht es bei einer Ausbildung oder einer Fortbildung lediglich um Allgemeinbildung oder ein Hobby (z.B. VHS-Kurse) ohne erkennbare Absicht, später eine Erwerbstätigkeit in diesem Bereich auszuüben, können die Kosten nicht abgesetzt werden. Solche Kosten sind als "Liebhaberei" bzw. als "Privatangelegenheit" nicht steuerliche abzugsfähig.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner

Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können Sie entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Gerade bei höheren Unterhaltzahlungen empfiehlt sich der Abzug als Sonderausgaben, da die maximale Steuerersparnis höher ausfallen kann. Der Unterhaltspflichtige kann höchstens bis zu 13.805 € p.a. zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) absetzen. Jedoch muss der Empfänger der Zahlungen seine Zustimmung geben und die Einnahme voll versteuern (Antrag Anlage U).

Wichtig: Die Entscheidung gilt dann für Ihre gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen. Welche Entscheidung besser ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Renten und dauernde Lasten

Setzen sie hier ein Häkchen, wenn Sie einer Dritten Person eine Rente oder andere Versorgungsleistungen zahlen müssen.

Renten entstehen bei der Übertragung von Vermögen. Eine Rente liegt vor bei einer regelmäßigen Zahlung in gleicher Höhe. Dagegen sind dauernde Lasten regelmäßig wiederkehrende Zahlung, die im Gegendatz zu Renten jederzeit angepasst werden können, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteiten ändern.

Wichtig: Die Absetzbarkeit von Renten bzw. dauernden Lasten hängt vom Datum des jeweiligen Vertrages ab. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2008).

Ausgleichszahlungen

Setzen sie hier ein Häkchen, wenn Sie Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geleistet haben.

Ausgleichszahlungen können ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen tragen Sie bitte auf den nachfolgenden Seiten ein.

Das Finanzamt berücksichtigt den Betrag, der abgezogen werden kann.

Wichtig: Machen Sie erstmals entsprechende Sonderausgaben geltend, fügen Sie bitte eine Kopie des Vertrags / der Versorgungsvereinbarung bei.

Kirchensteuer

Wenn Sie im Steuerjahr 2012 Kirchensteuer gezahlt haben oder wenn Ihnen Kirchensteuer erstattet wurde, setzen Sie heir ein Häkchen. Hierzu gehören alle nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Zahlungen von Kirchensteuern, die Sie im Jahr 2012 geleistet haben:

  • Nachzahlungen
  • Vorauszahlungen für folgende Jahre
  • besonderes Kirchgeld (bei glaubensverschiedenen Ehen)
  • allgemeines Kirchgeld
  • Kirchensteuer vom Grundbesictz oder Vermögen
  • Freiwillige Zahlungen an Kirchen, die keine Kirchensteuer erheben

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Kirchensteuerbeträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden vopn Lohnsteuer kompakt automatisch in den Bereich der "Sonderausgaben" übernommen!


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