Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünfte?
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Ein einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:
- die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
- Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
- Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
- Steuererstattungszinsen
- Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Abschluss nach 2004)
Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
- der Sparer-Pauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
- die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
- ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
- zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragssteuerabzuges.
Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch könne Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
(2012): Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünfte?
Wann ist es erforderlich die Anlage KAP auszufüllen?
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Ein einigen Fällen ist die Abgabe jedoch weiterhin erforderlich:
- die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
- Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
- Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
- Steuererstattungszinsen
- Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Abschluss nach 2004)
Weiterhin muss die Anlage KAP ausgefüllt werden, wenn einer der folgenden Punkte in Falle einer Wahlveranlagung erfüllt ist:
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll,
- der Sparer-Pauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde
- die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde
- ausländische Steuern sind noch zu berücksichtigen
- Überprüfung der Höhe des Kapitalertragssteuerabzuges
Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch könne Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
(2012): Wann ist es erforderlich die Anlage KAP auszufüllen?
Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Seit 2009 sind mit dem Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgegolten, es können also keine Werbungskosten mehr abgesetzt werden. Depotgebühren, Ausgaben für Fachliteratur, Kreditzinsen oder Fahrtkosten zur Hauptversammlung können nun nicht mehr angegeben werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kapitalerträge, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen (z.B. private Darlehen).
Tipp: Bitte beachten Sie, dass vor dem Finanzgericht Münster eine Musterklage des Bund der Steuerzahler verhandelt wird (Az. 6 K 1847/10 E). Aus diesem Grund sollten Sie, wenn Ihre Werbungskosten aus Kapitalvermögen über ihrem Sparer-Pauschbetrag liegen, die Anlage KAP ausfüllen und zusätzlich Ihre Werbungskosten der Steuererklärung beilegen. Gegen den ablehnenden Steuerbescheid sollten Sie Einspruch, mit Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen und Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragen.
(2012): Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?
Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die schon mit der Abgeltungssteuer belegt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt (§ 2 Abs. 5b Satz 1 EStG). Wenn gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, musste man die Kapitalerträge bislang dennoch angeben.
Denn um die individuell zumutbare Belastung zu berechnen, wurden auch die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften gezählt. Das gilt ab 2012 nicht mehr.
Sie müssen also keine Kapitaleinkünfte angeben, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen.
(2012): Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?