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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Einkünfte nach DBA/ATE/ZÜ

Wenn Sie Einkünfte im Rahmen einer Auslandstätigkeit hatten, für die

  • ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
  • ein Auslandstätigkeitserlass (ATE) oder
  • eine zwschenstaatliche Übereinkünft (ZÜ) besteht,

dann lassen Sie sich eine Bescheinigung für die Auslandstätigkeit von Ihrem Arbeitgeber aushändigen, um die Anlage N-AUS korrekt ausfüllen zu können.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2012. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Einkünfte nach DBA/ATE/ZÜ



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein Grenzgänger. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei.

Jedoch wird Ihr Einkommen auf den Progressionsvorbehalt angerechnet und führt auf diese Weise zu einem höheren Steuersatz, mit dem Ihr weiteres steuerpflichtiges Einkommen versteuert wird.

Tipp: Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2012): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?



Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

Zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem jedoch keine Steuer erhoben wurde, gehört beispielsweise Arbeitslohn, den Sie von einem Arbeitgeber im Ausland oder von Dritten erhalten, auch eine Verdienstausfallentschädigung ist hiermit gemeint.

Auch unter den nichtversteuerten Arbeitslohn fallen: Beiträge, die eine öffentliche Kasse für Sie geleistet hat für die gesetzliche Rentenversicherung, zu den Arbeitgeberanteilen der Krankenversicherung und steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Förderung zur Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

Tipp: Wenn Sie in Deutschland in einem herkömmlichen Angestelltenverhältnis tätig sind, sind Sie hiervon nicht betroffen.

(2012): Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?



Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?

Seit dem Steuerjahr 2011 müssen Grenzgänger das neue Formular N-AUS ausfüllen. Es ergänzt die Anlage N und besteht ebenfalls aus 3 Seiten. Das Formular gilt bundesweit und macht es daher unübersichtlich. Es werden viele Fragen gestellt, um die unterschiedlichen Probleme an allen deutschen Grenzen abzudecken.

Wichtig: Wenn Sie Einkünfte im Rahmen einer Auslandstätigkeit hatten, dann lassen Sie sich wenn möglich eine Bescheinigung für die Auslandstätigkeit von Ihrem Arbeitgeber aushändigen, um die Anlage N-AUS korrekt ausfüllen zu können.

Erstmals müssen hier die Anzahl der Arbeitstage angegeben werden. Bedeutung hat dies insbesondere bei Grenzgängern mit Auswärtstagen. Das Gehalt wird dann entsprechend anteilig in Deutschland versteuert. Für die Werbungskosten steht leider nur ein Feld für die Gesamtsumme zur Verfügung.


(2012): Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuern. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend.

Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern.
Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss. Das gilt für Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2012): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE)?

In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuern. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend.

Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern.
Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss. Das gilt für Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).

Ausnahmen:
Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2012): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE)?


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