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(2012) Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2012?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2012. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2012?

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehen sich auf den Bruttomonatsverdienst. Ein Teil des Versicherungsbeitrags wird vom Arbeitgeber übernommen, die der andere Teil trägt der Arbeitnehmer selbst. Nicht berufstätige Familienangehörige (Ehepartner oder Kinder) sind beitragsfrei mitversichert.

Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es verschiedene Beitragsstufen:

  • Der allgemeine Beitrag: Dieser gilt für Versicherte mit sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit, zum Beispiel Arbeiter, Angestellte sowie Rentner.
  • Der ermäßigte Beitrag: Dieser gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies betrifft beispielsweise auch Studenten oder Selbständige.

Freiwillig Versicherte können nun einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche wie gesetzlich Versicherte über den allgemeinen Versicherungsbeitrag erwerben. Krankheitszeiten vor der siebten Woche sind für freiwillig Versicherte weiterhin nicht abgedeckt, sondern müssen privat oder über einen zusätzlichen Wahltarif der Krankenkasse abgesichert werden. Für die meisten Versicherten ist nur der allgemeine Beitrag relevant. Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom gesamten Brutto-Einkommen angegeben.

Ein Beispiel: Seit 2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 Prozent. Hiervon entfallen 7,3 Prozent auf den Arbeitgeber und 8,2 Prozent auf den Arbeitnehmer. Dies bedeutet für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro einen Versicherungsbeitrag von 246 Euro monatlich.

Die Beiträge steigen zwar proportional zum Einkommen, allerdings nicht endlos. Für viel Verdiener gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2012 liegt sie bei 45.900 Euro jährlich, bzw. 3.825 Euro monatlich. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Löhne und Gehälter nicht mehr mit Beiträgen belastet. Hiermit will der Gesetzgeber auch für gut Verdienende einen Anreiz schaffen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. So soll der Mitgliederschwund der gesetzlichen Kassen gebremst werden und deren Finanzierung gesichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

Zum 1. Juli 2005 wurde per Gesetz ein Sonderbeitrag von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens für alle gesetzlich Krankenversicherten eingeführt. Diesen Sonderbeitrag zahlen nur die Arbeitnehmer. Gleichzeitig mussten alle gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragssätze um 0,9 Prozent senken (So bleibt es bei einer zusätzlichen Belastung der Arbeitnehmer von 0,45 Prozent). Hierdurch soll der Arbeitgeber von einem Teil der Lohnnebenkosten entlastet werden.

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