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(2012) Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2012. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie wird meine Rente aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse besteuert?

Die Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen gehören wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur so genannten Basisversorgung.
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 die Besteuerung der Rente durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem ist ein festgelegter Anteil der Rente zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Sie müssen Ihre Einnahmen aus der Rente versteuern, das ist die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Wie viel Sie versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts.
Für den Arbeitnehmer, der 2005 oder vorher in Rente ging, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, so kann dieser Rentner ab 2005 einen "Rentenfreibetrag" von 50 Prozent nutzen. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang gleich.
Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil jedoch um jährlich zwei Prozent, ab 2021 um ein Prozent pro Jahr. So müssen Arbeitnehmer, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern. Während heute die meisten Rentner keine Steuern für ihr Einkommen zahlen müssen, könnte sich das in den nächsten Jahrzehnten ändern.

Beispiel: Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine gesetzliche Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent. So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben. Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von derzeit 7.834 Euro. (Ab 2010: 8004 Euro).
Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie über dem Grundfreibetrag liegen. Deswegen muss er für das Jahr 2009 keine Steuererklärung abgeben. Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden.

Würde Hans Müller dagegen erst 2017 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 8.880 Euro (74 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben – vorausgesetzt, der Grundfreibetrag würde sich bis dahin nicht ändern.

Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Herrn Müller gleich. Auch wenn durch Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.

Tipp: Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder den Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.

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  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
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