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(2010) Wie viel kann ich als Aufwendungen für eine Haushaltshilfe absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2010. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?

Wie Sie die Aufwendungen für Ihre Haushaltshilfe in der Steuererklärung geltend machen können, hängt davon ab, auf welcher Grundlage Ihre Haushaltshilfe bei Ihnen beschäftigt ist.

Haben Sie die Hilfe in einem Mini-Job beschäftigt, können Sie 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch nur 510 Euro jährlich steuermindernd geltend machen.
Haben Sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine selbständig tätige Haushaltshilfe eingestellt, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Von den Ausgaben für handwerkliche Dienstleistungen können Sie 20 Prozent, maximal jedoch nur 1.200 Euro geltend machen – Materialkosten wirken nicht steuermindernd.
Dies gilt auch, wenn Sie die Leistungen durch einen unabhängigen Dienstleister ausführen lassen, beispielsweise durch einen selbständigen Fensterputzer.

Tipp: Diese Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Leistung nicht das ganze Jahr über erfüllt wird. Wenn Sie beispielsweise eine Putzhilfe nur für ein paar Monate im Jahr beschäftigt haben, können Sie trotzdem den maximalen Betrag von der Steuer abziehen. Gleichzeitig können Sie die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehrmals geltend machen. Ausnahme: Sie beteiligen sich mit anderen gemeinsam an der Bezahlung für die Pflege einer Person.

Sie können jedoch nicht für zwei Putzhilfen den doppelten Höchstbetrag geltend machen, auch nicht, wenn Sie mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen haben. Das Finanzamt zählt mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen als einen Haushalt.

Lassen Sie sich mit Ihrem Ehepartner getrennt veranlagen, gilt für jeden Partner der halbe Höchstbetrag für die jeweilige haushaltsnahe Leistung. Sie können allerdings auch eine andere anteilige Aufteilung beantragen. Auch wer unverheiratet zusammenlebt, kann nur den halben Höchstbetrag für sich beanspruchen.

Beispiel: Ihrer Putzfrau zahlen Sie monatlich 100 Euro. Das macht 1.200 Euro im Jahr. Wenn die Hilfe als Mini-Jobber bei  Ihnen beschäftigt ist, können Sie hiervon 20 Prozent, maximal jedoch 510 Euro im Jahr absetzen. Haben Sie eine Putzhilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt, können Sie von den 1.200 Euro der jährlichen Ausgaben 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, absetzen. Handelt es sich um eine selbständige Reinigungskraft, können Sie 20 Prozent, maximal 1.200 Euro, absetzen. In jedem dieser Fälle könnten Sie 240 Euro (20 Prozent von 1.200 Euro) der Arbeitsleistung von Ihren Steuern abziehen.

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