(2010)
Was kann ich als Arbeitsmittel absetzen?
Als Arbeitsmittel könne Sie Genstände von der Steuer absetzen, die Sie so gut wie ausschließlich für berufliche oder wenn Sie selbständig sind - für betriebliche Zwecke – nutzen. Die Kosten können Sie als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend machen.
Nicht immer werden alle Arbeitsmittel vom Finanzamt anerkannt. Je spezieller ein Arbeitsmittel, desto höher die Chance, dass es anerkannt wird. Dabei hängt es von Ihrem Beruf und dem Arbeitsmittel ab, ob Sie es von der Steuer absetzen können.
Die Bedingung, dass Sie ein Arbeitsmittel so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen, erfüllen Sie bei einer beruflichen Nutzung von mindestens 90 Prozent. Dann dürfen Sie das Arbeitsmittel in vollem Umfang als Werbungskosten absetzen. Nutzen Sie es privat jedoch mehr als zehn Prozent sind die Aufwendungen insgesamt steuerlich nicht abziehbar. Für private PKW, Computer, Telefon, Fax und Anrufbeantworter gilt die Zehn-Prozent-Grenze jedoch nicht.
Folgende Gegenstände (Beispiele) können Sie je nach Berufsgruppe als Werbungskosten absetzen:
- Typische Berufskleidung
- Computer und Programme
- Fachliteratur
- Schreibtisch und Bürostuhl
- Aktenschrank
- Aktenkoffer
- Fotokopierer
- Taschenrechner
- Werkzeuge
- Telefon, Fax, Mobilfunkkosten
- Büromaterial (Schreibwaren, Stifte, Papier, Aktenordner etc.)
Wenn Sie für ein Arbeitsmittel nicht mehr als 410 Euro (netto) bzw. 487,90 Euro (einschl. 19 Prozent MwSt.) bezahlen, könne Sie die gesamten Kosten im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten absetzen. Jedoch muss das Arbeitsmittel selbständig nutzungsfähig sein. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall bei einem Monitor, Drucker oder Scanner. Diese können nur zusammen mit einem Computer genutzt werden.
Geben Sie für ein Arbeitsmittel mehr aus, müssen Sie die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen.
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