(2009)
Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?
Zu den Kinderbetreuungskosten zählen vor allem Ihre Aufwendungen die entstehen, wenn Sie die Betreuung Ihres Kindes organisieren. Dazu zählen Ihre Kosten für Babysitter, Erzieher, Tagesmütter, Kinderkrippen, Kindergärten oder auch Ihre Kosten für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern oder Hilfen im Haushalt, soweit diese Ihr Kind betreuen.
Auch wenn ein Angehöriger Ihr Kind betreut, sind die Kosten absetzbar. Dieser Angehörige darf jedoch keinen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben.
Absetzbar sind dann zum Beispiel:
- Beiträge an die Betreuungseinrichtung (Kindergarten etc.)
- Honorare an eine Tagesmutter
- Taschengeldzahlungen für eine Au-Pair-Hilfe
- Lohn oder Gehalt für eine angestellte Erzieherin
- Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson
- Sachleistungen (Kost und Unterkunft) an eine Betreuungsperson
Was kann ich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen können Sie Ihre Kosten für jede Art von Unterricht. Das schließt auch Nachhilfeunterricht oder eine Hausaufgabenbetreuung ein. Auch Ihre Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Gitarrenunterricht) können Sie nicht als Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Nicht absetzbar sind außerdem folgende Posten:
- Zahlungen für sportliche Aktivitäten, z.B. Beiträge für einen Sportverein
- Aufwendungen für Klassenfahrten
- Sachkosten für Bücher, Spielzeuge oder ähnliches
- Fahrtkosten, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise zu einer Aufsichtsperson oder in den Hort bringen und wieder abholen
- Aufwendungen für die Verpflegung Ihres Kindes
Rechner
- Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
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