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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2009) Wie senke ich durch den Anspruch auf Kindergeld meine Kirchensteuer?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wie senke ich durch den Anspruch auf Kindergeld meine Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg zahlen Sie 8 Prozent, in den übrigen Ländern 9 Prozent. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sie zahlen also als Kirchensteuer 9 Prozent Ihrer Einkommensteuer. Beachten Sie: Die Kirchensteuer wird mit gleicher prozentualer Höhe auch im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigt.

Sind Kinderfreibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen, errechnet sich die Kirchensteuer aufgrund einer so genannten fiktiven Lohnsteuer. 

Beispiel: Kirchensteuer ohne Kinderfreibetrag:
Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in der Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 43,43 Euro.

Beispiel: Kirchensteuer mit zwei Kinderfreibeträgen:
Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro bei Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt nun 27,58 Euro.
Das ergibt eine Kirchensteuer-Ersparnis von 15,85 Euro pro Monat.

Die Kinderfreibeträge senken das zu versteuernde Einkommen, das bewirkt eine geringere Einkommensteuer und somit auch eine geringere Kirchensteuer. Dies dient jedoch nur der Berechnung der vorauszuzahlenden Kirchensteuer. Die Kinderfreibeträge werden tatsächlich erst abgezogen, wenn die Steuerersparnis aus beiden Freibeträgen größer ist als die Summe des Kindergeldes, das Ihnen für das Jahr zustehen würde. (Günstigerprüfung)

Vorteil: Auch wenn Sie nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld hatten, weil das Kind z.B. seine Ausbildung abgeschlossen hatte, haben Sie Anspruch auf die vollen Kinderfreibeträge. Sie sollten also genau prüfen, ob Sie einen Kindergeldanspruch haben oder nicht. Es gibt verschiedene Möglichkeiten auch Kindergeld zu beziehen, wenn das Kind schon volljährig ist:

Anspruch auf Kindergeld haben Sie bis zum 25. Lebensjahr des Kindes,
-    wenn es sich in einer Ausbildung befindet oder studiert.
-    wenn sich das Kind in einer höchstens viermonatigen Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsschritten oder vor Beginn oder nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes befindet,
-    nach einem Zivildienst oder Grundwehrdienst verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des Dienstes.
-    wenn Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz findet, wird weiterhin Kindergeld gezahlt.
Für volljährige Kinder gilt der Anspruch jedoch nur, wenn das Kind kein Einkommen über dem Grenzbetrag von derzeit 7.680 Euro (ab 2010: 8.004 Euro) bezieht.
Ist Ihr Kind bis 21 Jahre alt und arbeitsuchend gemeldet, haben Sie ebenfalls noch Anspruch auf Kindergeld und den steuerlichen Kinderfreibetrag. Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes müssen Sie jährlich bei der Familienkasse Angaben zur Ausbildung und zum Einkommen Ihres Kindes machen.

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