Bis 2016 gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ - gibt es auch für alle, die mindestens 14 Stunden pro Woche einen Angehörigen pflegen, der der Pflegestufe I bis III zugeordnet ist. Die monatlichen Beiträge sind hier sogar noch geringer. Hier wird nur ein Zehntel der monatlichen Bezugsgröße als Berechnungsgrundlage angesetzt, sodass die Beiträge im Jahre 2016 lediglich 8,72 Euro (West) und 7,56 Euro (Ost) betragen.
ACHTUNG: Ab 2017 wird für alle Pflegepersonen - nicht nur für Angehörige eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingeführt (§ 26 Abs. 2b SGB III):
- Versicherungspflichtig sind Personen, die aus dem Berufsleben aussteigen, um sich pflegebedürftigen Angehörigen im Pflegegrad 2 bis 5 zu widmen.
- Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
- Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war (als Arbeitnehmer) oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld) hatte.
- Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt, und zwar für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.
Die Höhe der Versicherungsbeiträge, die die Pflegekasse für die Pflegeperson zahlt, bemisst sich auf der Basis von 10 % der monatlichen Bezugsgröße. Im Jahre 2018 beträgt die Bezugsgröße 3.045 Euro in West und 2.695 Euro in Ost. Das bedeutet, dass fiktive Einnahmen in Höhe von lediglich 304,50 Euro bzw. 269,50 Euro zugrunde gelegt werden.
NEU: Ab dem 1.8.2016 können auch Eltern, die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes eine Elternzeit gemäß § 15 BEEG in Anspruch nehmen, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Bisher sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr erziehen, beitragsfrei in den Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung einbezogen. Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten, z.B. Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld. Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Doch seit 2015 kann eine Elternzeit auch für Zeiten nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. So kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Bei einem adoptierten Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme, längstens bis zur achten Lebensjahr beansprucht werden. Um in diesen Fällen die Lücken im Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit zu schließen, wurde die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung auf Antrag erweitert.
Als beitragspflichtige Einnahmen wird ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße angesetzt. Im Jahre 2018 beträgt der Beitrag 45,68 Euro in West und 40,43 Euro in Ost.