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gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2018. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024):



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

(2018): Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?

Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die schon mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt. Wenn gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, musste man die Kapitalerträge früher angeben.

Denn um die individuell zumutbare Belastung zu berechnen, wurden auch die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften gezählt. Das gilt seit 2012 nicht mehr.

Der Verzicht auf die Erfassung von Kapitalerträgen führt dazu, dass beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen die zumutbare Belastung (x % des Gesamtbetrags der Einkünfte) tendenziell geringer werden – ein Vorteil für Sie.

Sie müssen also keine Kapitaleinkünfte angeben, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen.

(2018): Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?


Feldhilfen

Art der Bescheinigung oder Erträge

Wählen Sie hier die Art der Bescheinigung aus.

Je nach Auswahl werden Ihnen verschiedenen Zeilen der Anlage KAP zur Eingabe Ihrer Daten angezeigt.

Auswahl:

  • Steuerbescheinigung für Privatkonten/-depots
  • Steuerbescheinigung für eine Lebensversicherung
  • Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen
  • Sonstige Steuerbescheinigung

Seit 2017 müssen Sie keine Steuerbescheinigung für inländische Kapitalerträge mehr mit Ihrer Steuererklärung einreichen. Allerdings gilt seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht, d.h. Sie müssen auf Anforderung des Finanzamts die Steuerbescheinigung nachreichen können.

Lediglich wenn Sie Verluste geltend machen wollen oder aber Steuern auf bestimmte Erträge angerechnet werden sollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

7 Höhe der Kapitalerträge

Erfassen Sie hier die Höhe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 Ihrer Steuerbescheinigung.

8 Gewinne aus Aktienveräußerungen (in Zeile 7 enthalten)

Erfassen Sie hier die Gewinne aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG lt. Zeile 8 Ihrer Steuerbescheinigung.

9 Ersatzbemessungsgrundlage

Erfassen Sie hier die Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43 a Abs. 2 EStG lt. Zeile 9 Ihrer Steuerbescheinigung.

10 Verluste ohne Aktienveräußerung

Erfassen Sie hier die nicht ausgeglichenen Verluste ohne die Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 10 Ihrer Steuerbescheinigung.

Wenn Sie Verluste geltend machen wollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

11 Verluste aus Veräußerung von Aktien

Erfassen Sie hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 11 Ihrer Steuerbescheinigung.

Wenn Sie Verluste aus Aktienveräußerungen geltend machen wollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

14 Sparer-Pauschbetrag

Erfassen Sie hier den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag lt. Zeile 12 Ihrer Steuerbescheinigung.

48 Kapitalertragsteuer

Erfassen Sie hier die Kapitalertragsteuer lt. Zeile 48 Ihrer Steuerbescheinigung.

49 Solidaritätszuschlag

Erfassen Sie hier den Solidaritätszuschlag lt. Zeile 49 Ihrer Steuerbescheinigung.

50 Kirchensteuer

Erfassen Sie hier die Kirchensteuer lt. Zeile 50 Ihrer Steuerbescheinigung.

Zeilen 51 bis 53 erfassen (Angerechnete ausländische Steuern)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beträge lt. den Zeilen 51 bis 53 (Angerechnete ausländische Steuern) Ihrer Steuerbescheinigung erfassen wollen.

51 Angerechnete ausländische Steuern

Erfassen Sie hier die angerechneten ausländischen Steuern lt. Zeile 51 Ihrer Steuerbescheinigung.

52 Anrechenbare ausländische Steuern

Erfassen Sie hier die anrechenbaren ausländischen Steuern lt. Zeile 52 Ihrer Steuerbescheinigung.

53 Fiktive ausländische Steuer

Erfassen Sie hier die fiktiven ausländische Quellensteuern lt. Zeile 53 Ihrer Steuerbescheinigung.

17 Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds

Erfassen Sie hier ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug lt. Zeile 15 Ihrer Steuerbescheinigung.

Hierunter fallen z.B. Kapitalerträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch wenn diese in einem inländischen Bankdepot verwahrt werden) und Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners). Bitte reichen Sie für diese Erträge die entsprechende Erträgnisaufstellung Ihrer Bank ein.

Diese Erträge sind nicht der Abgeltungsteuer unterworfen und müssen über die Einkommensteuererklärung nachversteuert werden.

Wichtig: Bitte reichen Sie für die Erträge in Zeile 15 die entsprechende(n) Erträgnisaufstellung(en) ein.

23 Erträge aus Lebensversicherungen

Erfassen Sie hier die Erträge aus Lebensversicherungen (LV) lt. Zeile 23 Ihrer Steuerbescheinigung.

48 Kapitalertragsteuer auf LV

Erfassen Sie hier Kapitalertragsteuern auf Lebensversicherungen lt. Zeile 48 Ihrer Steuerbescheinigung.

49 Solidaritätszuschlag auf LV

Erfassen Sie hier den Solidaritätszuschlag auf Lebensversicherungen lt. Zeile 49 Ihrer Steuerbescheinigung.

50 Kirchensteuer auf LV

Erfassen Sie hier die Kirchensteuer auf Lebensversicherungen lt. Zeile 50 Ihrer Steuerbescheinigung.

20 Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG

Geben Sie hier den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG ein.

Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.

22 Tariflich zu besteuernde Veräußerungsgewinne

Geben Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen an.

Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.

 

19 Zinsen vom Finanzamt (auf Steuererstattungen)

Geben Sie hier Zinsen an, die Sie vom Finanzamt auf Steuererstattungen erhalten haben und die nicht betrieblich veranlasst sind.

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommen­steuer­erstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer (BFH VIII R 36/10).

Zeilen 16 bis 19 erfassen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beträge zu den Zeilen 16 bis 19 der Anlage KAP erfassen wollen.

Zeilen 20 bis 25 erfassen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beträge zu den Zeilen 20 bis 25 der Anlage KAP erfassen wollen.

In bestimmten Fällen unterliegen Kapitalerträge immer Ihrem individuellen Steuersatz und somit der tariflichen Steuer. Der Abgeltungsteuersatz von 25 % kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

Hierzu gehören:

  • der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG (Zeile 20),
  • laufende Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und aus partiarischen Darlehen sowie die Veräußerung dieser Kapitalanlagen (Zeile 21 und 22),
  • Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen(Zeile 23),
  • Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn dies beantragt wird (Zeile 24 und 25).
21 Tariflich zu besteuernde Einkünfte

Geben Sie hier die Kapitalerträge ein, die tariflich besteuert werden. Darunter fallen u.a. Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen.

Haben Sie beispielsweise einer Ihnen nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte hier zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Darlehen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen Sie zu mindestens 10 % beteiligt sind, sowie für sog. back-to-back-Finanzierungen sind hier ebenfalls einzutragen.

Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 54 bis 56 ein. Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.

Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.

24 Für unternehmerische Beteiligung in Zeile 25 soll die tarifliche Einkommensteuer angewendet werden.

Wenn Sie unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder
  • zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und Sie durch eine berufliche Tätigkeit für diese Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,

können auf Antrag die Beteiligungserträge (Dividenden und sonstige Ausschüttungen) mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuert werden. In diesem Fall setzen Sie hier ein Häkchen und ergänzen dann die notwendigen Angaben.

Eine Nachholung des Antrags nach erstmaliger Abgabe der Einkommensteuererklärung (z. B. im Einspruchsverfahren) ist für das betreffende Kalenderjahr nicht möglich. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen für die Beteiligung auch in den Folgejahren vor, gilt der Antrag, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den sie erstmalig gelten soll. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig. Bezeichnen Sie die Gesellschaft in Zeile 25. Sofern Sie den Antrag für weitere Beteiligungen stellen, erläutern Sie dies gesondert.

Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Werbungskosten entstanden, ziehen Sie diese bei der Ermittlung der Einkünfte von den Erträgen ab und tragen das Ergebnis in Zeile 25 ein. Bitte beachten Sie, dass für die Einnahmen und Werbungskosten das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet. Eine entsprechende Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Der Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.

Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.

14 Inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug

Erfassen Sie hier inländische Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterlagen.

Das trifft z.B. auf Privatdarlehen zu, die Sie einem Dritten gewährt haben. Diese müssen über die Einkommensteuererklärung nachversteuert werden.

Haben Sie ein Privatdarlehen einer Ihnen nahestehenden Person gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte nicht hier zu erklären. Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

16 Gewinne aus Aktienveräußerungen (in Zeile 14 enthalten)

Geben Sie hier Gewinne lt. Zeile 16 der Anlage KAP aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben.

Dieser Betrag muss in den Zeilen 14 und 15 der Anlage KAP enthalten sein.

Beispiel: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.

17 Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung

Geben Sie hier Verluste lt. Zeile 17 der Anlage KAP aus der Veräußerung von Kapitalanlagen an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben.

Dieser Betrag muss in den Zeilen 14 und 15 der Anlage KAP enthalten sein.

Beispiel: Verluste aus der Veräußerung von Anleihen, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.

18 Verluste aus Aktienveräußerungen (in Zeile 14 und 15 enthalten)

Geben Sie hier Verluste lt. Zeile 18 der Anlage KAP aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben.

Dieser Betrag muss in den Zeilen 14 und 15 der Anlage KAP enthalten sein.

Beispiel: Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.

62 Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG

Geben Sie die negativen Einkünfte aus einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG an.

Der Verlust kann nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern wird in das nächste Jahr vorgetragen.

Wenden Sie sich bitte für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Sollen die Werte der Steuerbescheinigung überprüft oder korrigiert werden?

In bestimmten Fällen können Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen, wenn

  • der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
  • beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag übersteigende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren,
  • beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht oder zu niedrig berücksichtigt wurden und / oder
  • die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden.

In diesen Fällen tragen Sie in die folgenden Felder die jeweiligen korrigierten Beträge ein und erläutern diese in einer gesonderten Aufstellung.

Beispiel: Die am 2.1.2018 für 10.000 Euro entgeltlich erworbenen Aktien wurden am 14.12.2018 für 15.000 Euro verkauft. Im Zusammenhang mit An- und Verkauf wurden von der Bank Aufwendungen in Höhe von 250 Euro berücksichtigt. Der Gewinn in Höhe von 4.750 Euro unterlag der Kapitalertragsteuer und wurde in der auf Verlangen ausgestellten Steuerbescheinigung ausgewiesen. Keine Berücksichtigung fanden Transaktionskosten in Höhe von 500 Euro.

Kapitalerträge aus Lebensversicherungen

Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Bei Vertragsabschluss ab 2012 ist das 62. Lebensjahr maßgebend.

Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie der Steuerbescheinigung, die Sie vom Anbieter Ihrer Versicherung erhalten haben.

Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge.

Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.

Zeile 8a Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile (InvStG)

Erfassen Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile lt. Zeile 8a Ihrer Steuerbescheinigung.

Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.

Die einzutragenden Beträge können Sie dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen.

Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren.

Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen.

Wenn Sie Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen erzielt haben, setzen Sie hier bitte ein Häkchen.

Die Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen sind in einer gesonderten Aufstellung zu belegen und dem Finanzamt einzureichen.

Wenden Sie sich bitte für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Bezüge und Einnahmen im Sinne des § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG

Tragen Sie hier Bezüge und Einnahmen im Sinne des § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG ein. Hierunter fallen u. a. verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person.

Wenden Sie sich bitte für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.


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