Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?
Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge und sonstige Versicherungen.
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer Riester-Rente oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge). Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen dazu, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Dies gilt vor allem für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, Architekten, Ingenieure.
Für Einzahlungen in einen Riester-Vertrag gibt es einen separaten Höchstbetrag. Deshalb können Sie Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert geltend machen. Dafür gibt es die "Anlage AV", in welcher die Riester-Beiträge anzugeben sind. Diese muss dann zusammen mit der Bescheinigung des Anbieters beim Finanzamt eingereicht werden.
Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören vor allem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zur privaten Krankenversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen) und zu privaten Pflegeversicherungen. Außerdem werden hier noch Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (berücksichtigt zu 88 %) sowie Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht erfasst, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.
Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung.
Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden. Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt „Sonderausgaben-Pauschbetrag“, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.
Berufliche Versicherungen
In der Regel wird der Vorsorgehöchstbetrag bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschöpft. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe oben) haben daher in vielen Fällen keine steuerliche Auswirkung.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, berufliche Versicherungen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden, als Werbungskosten geltend zu machen. In der Praxis ist ein Abzug in der Anlage N (Bereich "Arbeitnehmer > Werbungskosten") vor allem für die Berufs-Haftpflichtversicherung und Berufs-Rechtsschutzversicherung möglich.
Da eine Unfallversicherung meist sowohl private als auch berufliche Risiken abdeckt, sind die Beiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben absetzbar. Machen Sie die Beiträge pauschal zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben ("andere Versicherungen") geltend. Falls Sie jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, sollten Sie sich dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Den bescheinigten Anteil machen Sie als Werbungskosten geltend und legen die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.
(2018): Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?
Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen) sind insgesamt absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 auf 100 %.
In den Jahren 2005 bis 2014 betrug der Höchstbetrag 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirken sich die Beiträge in 2014 mit 78 % aus, höchstens 15.600 Euro / 31.200 Euro (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro).
Ab 2015 ist der Altersvorsorgehöchstbetrag variabel und gekoppelt an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Im Jahre 2015 beträgt der Höchstbetrag 22.172 Euro / 44.344 Euro. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 80 % steuermindernd aus, höchstens 17.738 Euro / 35.476 Euro (80 % von 22.172 Euro / 44.344 Euro).
Im Jahre 2018 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 23.712 Euro bei Ledigen und 47.424 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich mit 86 % steuermindernd aus, also mit höchstens 20.392 Euro / 40.784 Euro.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Die Beiträge wirken sich sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit der Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro noch nicht mit Beiträgen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.
Wenn Sie geringere Beiträge in die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, haben Sie noch ein wenig Spielraum, um Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen absetzen zu können.
Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Nur wenn diese Beträge nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft werden, können im verbleibenden Spielraum andere Versicherungsbeiträge abgesetzt werden.
(2018): Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?
Unter Altersvorsorgeaufwendungen versteht man die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente, die landwirtschaftliche Alterskasse und die berufsständische Versorgungseinrichtung. Arbeitnehmer können die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung eintragen.
Da auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung mitgerechnet wird, sind die Sonderausgaben allerdings viel niedriger. Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend gemacht werden. Seit 2015 ist der Höchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Im Jahre 2018 beträgt der Höchstbetrag 23.712 Euro bei Ledigen und 47.424 Euro bei Verheirateten. Aber die gezahlten Beiträge wirken sich nur mit 86 % steuermindernd aus, also mit höchstens 20.392 Euro / 40.784 Euro.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 Euro geltend machen.
(2018): Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?
Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?
Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die ausnahmsweise steuerlich begünstigt werden. Die Sonderausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können, werden in zwei Gruppen aufgeteilt: In die Vorsorgeaufwendungen und die anderen Sonderausgaben.
Die anderen Sonderausgaben, auf die sich diese Eingabeseite bezieht, berücksichtigt das Finanzamt automatisch mit dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten ist daher relativ einfach. Dazu zählen insbesondere gezahlte Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten.
Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung, ferner zur privaten Altersvorsorge und außerdem Beiträge zu bestimmten privaten Versicherungen, wie z.B. private Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Wichtig
Für Vorsorgeaufwendungen gilt der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht. Diese gehören nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sondern sind nur bis zu einem Höchstbetrag abziehbar.
Der zweite Teil der Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen, gliedern sich in die Altersvorsorgeaufwendungen, die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung und die anderen Versicherungen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge).
Zu den anderen Versicherungen gehören Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen), zur Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zu Berufsunfähigkeitsversicherungen, ferner zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.
Die Vorsorgeaufwendungen geben Sie bitte im Bereich „Vorsorgeaufwendungen“ unserer Steuererklärung an.
(2018): Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?