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Miteigentumsanteile Grundstücksgemeinschaften

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2018. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Miteigentumsanteile Grundstücksgemeinschaften



Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

Was alles zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) gehört, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. In § 21 EStG werden folgende Einkünfte genannt:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (z.B. Betriebsinventar für Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Freiberuflerpraxen)
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Nicht zu den Vermietungseinkünften zählen Einnahmen, die aus der Vermietung einzelner, beweglicher Wirtschaftsgüter entstehen. Dies liegt zum Beispiel vor bei der Vermietung einzelner Möbel, bei der Vercharterung von Booten, die nicht in ein Schiffsregister eingetragen sind, oder der zeitlich begrenzten Überlassung privater Fahrzeuge beispielsweise für eine Urlaubsreise.

(2018): Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?


Feldhilfen

Bezeichnung der Grundstücksgemeinschaft

Geben Sie den Namen der Grundstücksgemeinschaft (ggf. in Kurzform) sowie das zuständige Finanzamt und die Steuernummer der Gemeinschaft an, aus der Sie und/oder Ihr Partner als Miteigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.

Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften

Geben Sie hier die steuerpflichtigen Einkünfte.

Den hier einzutragenden Wert können Sie in der Regel der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung oder dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen entnehmen.


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