Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?
Als Grundlage für die Einnahmenüberschussrechnung dienen einfache Aufzeichnungen, die alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen und alle abgeflossenen Ausgaben erfassen. Nach dem sog. "Zufluss-Abfluss-Prinzip" sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Lohnsteuer kompakt
Sie bleiben also verschont von der gefürchteten doppelten Buchführung, von der komplizierten kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung und brauchen weder eine Bilanz aufzustellen noch eine Inventur durchzuführen. Auf welche Weise Sie Ihre Belege sammeln und Ihre Zahlen ermitteln, bleibt weitgehend Ihnen überlassen.
Nun genügt es nicht, einen einzigen Posten "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" zu bilden. Vielmehr sollten Sie bei größerem Geschäftsumfang diese Posten aufgliedern, am besten entsprechend der Gliederung im Steuerformular "Anlage EÜR".
Aufzeichnung der Einnahmen
Auch als Einnahmeüberschuss-Rechner sind Sie verpflichtet, für umsatzsteuerliche Zwecke Ihre Einnahmen einzeln aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 UStG; BFH-Urteil vom 26.2.2004, BStBl. 2004 II S. 599). Danach müssen Sie auflisten
- umsatzsteuerpflichtige Einnahmen mit Nettobeträgen und zugehöriger Umsatzsteuer, getrennt nach Steuersätzen (7 %, 19 %),
- umsatzsteuerfreie Einnahmen.
Gesonderte Aufzeichnungen von Betriebsausgaben
Bestimmte Betriebsausgaben müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen, denn nur dann sind sie im gesetzlich vorgesehenen Umfang absetzbar (§ 4 Abs. 7 EStG). Und zwar
- Bewirtungskosten zu 70 %,
- Geschenke bis 35 Euro pro Jahr und Geschäftsfreund,
- Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (nur wenn Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit),
- Entnahmen und Einlagen, sofern Sie Zinsaufwendungen über den Sockelbetrag von 2.050 Euro hinaus als Betriebsausgaben abziehen wollen.
Anlagenverzeichnis
In einem Anlagenverzeichnis müssen Sie fortlaufend folgende Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG):
- nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie Grund und Boden, Beteiligungen, andere Finanzanlagen, nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
- abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 1 000 EUR netto (bei Anschaffung ab 1.1.2008).
- bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.
Hinweis: In diesem Anlagenverzeichnis müssen für abnutzbare Anlagegüter (z. B. Betriebs-Pkw, PC, Büromöbel usw.) außerdem die Buchwerte zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres sowie die entsprechenden AfA-Beträge und ggf. die Sonderabschreibung nach § 7g EStG eingetragen werden.
Ein weiteres besonderes Bestandsverzeichnis ist erforderlich für geringwertige Wirtschaftsgüter. Jene, die im Zeitraum 2010 bis 2018 angeschafft oder hergestellt wurden, müssen
- bis 150 Euro netto (ab 2018: 250 Euro) nicht mehr erfasst werden (werden sofort abgeschrieben) und
- von 151 Euro (ab 2018: 251 Euro) bis 1.000 Euro netto auf einem besonderen Konto erfasst und als Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Entnahmen und Einlagen
Diese müssen Sie dann gesondert aufzeichnen, wenn bei Ihnen "übrige Schuldzinsen" für betriebliche Darlehen angefallen sind. Andernfalls wird der Schuldzinsenabzug begrenzt auf die Zinsen zur Finanzierung von Anlagegütern sowie auf weitere Zinsen bis lediglich 2.050 Euro (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG).
Investitionsabzugsbetrag
Besondere Aufzeichnungen sind erforderlich, wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag abziehen wollen. Dies ist bei Einnahmenüberschussrechnern möglich, wenn deren Gewinn - ohne Investitionsabzugsbetrag - nicht höher ist als 100.000 Euro. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende bereits ab einem Gewinn von 60.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen von 235.000 Euro maßgebend ist.
(2018): Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?
Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung?
Die Einnahmeüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Hier werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt.
Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn oder der Verlust.
So erfolgt die Gewinnermittlung:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust
Belege
Auch die Einnahmeüberschussrechnung setzt voraus, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Diese Belege sowie die Kontoauszüge müssen gesammelt werden. Eine bestimmte Form für die Belegsammlung ist zwar nicht vorgeschrieben, doch auf den berühmten Schuhkarton sollte man verzichten. Die geordnete Ablage von Belegen kann sogar anstelle von Aufzeichnungen ausreichen (§ 146 Abs. 5 AO).
Das bedeutet für Sie als Einnahmenüberschussrechner, dass Sie Ihre Betriebsausgaben nicht unbedingt aufzeichnen müssen, sondern allein anhand von Belegen nachweisen können. Die Belege müssen Sie nicht mit der Steuererklärung ans Finanzamt schicken. Die Belege müssen Sie aufbewahren - 10 Jahre lang. Denn aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 AO).
Zu- und Abflussprinzip
Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst, also zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Zahlungen erfolgt sind. Es kommt also nicht auf das Datum der Rechnung an, sondern auf das Datum der Zahlung.
Es müssen nur Einnahmen und Ausgaben erfasst werden, die erfolgswirksam sind, also den Gewinn beeinflussen. So stellt die Aufnahme eines Darlehens keine Betriebseinnahmen dar und muss buchmäßig nicht erfasst werden. Andererseits sind Geldbeträge zur Tilgung eines Darlehens keine Betriebsausgaben. Allerdings können die gezahlten Schuldzinsen und Darlehenskosten als Betriebsausgaben absetzbar sein. Ebenso bleiben Barabhebungen vom Bankkonto außer Ansatz.
Beispiel
Eine Rechnung vom 30.11.2017 bezahlen Sie erst am 2.2.2018.
Bei der Gewinnermittlung des Jahres 2017 bleibt diese Ausgabe außer Betracht; sie wird erst bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2018 erfasst.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
Miete, Versicherungsbeiträge usw. gelten als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die bis zu 10 Tage vor und nach dem Jahreswechsel geleistet werden, sind dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gilt nicht nur für Ausgaben, sondern auch für Einnahmen (§ 11 EStG).
Eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember oder für das vierte Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben sind. Die Zahlung im Januar ist also im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar. Gleiches gilt für den Fall einer Umsatzsteuererstattung, auch wenn das Finanzamt das Geld erst nach dem 10. Januar überweist (BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282).
Beispiel: Den Beitrag für die betriebliche Haftpflichtversicherung für das Jahr 2018 überweisen Sie am 27.12.2017. Obwohl der Zahlungsabgang noch im Jahr 2017 erfolgt, wird der Betrag dem Jahr 2018 zugeordnet und erst bei der Gewinnermittlung 2018 mit erfasst.
Netto- oder Bruttoprinzip?
Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, ist es zweckmäßig, alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - auszuweisen. Die darauf entfallende vereinnahmte und gezahlte Umsatzsteuer ist jeweils separat anzugeben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und für die Umsatzsteuererklärung benötigen Sie ohnehin Nettowerte.
Wer jedoch als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gibt seine Betriebseinnahmen mit dem Rechnungsbetrag (also ohne Umsatzsteuer) und seine Betriebsausgaben mit dem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) an. Gleiches gilt für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen, z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Versicherungsvertreter und -makler.
Umsatzsteuerzahlungen
Umsatzsteuerzahlungen beeinflussen den Gewinn: Die vereinnahmte Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen stellt Betriebseinnahmen dar, die verauslagte Umsatzsteuer (Vorsteuer) in den Eingangsrechnungen sind Betriebsausgaben. Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt sind Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt sind Betriebsausgaben.
Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen
Diese werden nicht vorgenommen, weil der Zahlungszeitpunkt maßgebend ist. Beispielsweise muss eine Versicherungsprämie, die im Laufe des Jahres bezahlt wird, nicht anteilig in das Folgejahr übernommen werden. Sie wird in voller Höhe im Jahr der Bezahlung verbucht.
Forderungen und Verbindlichkeiten
Diese werden nicht ausgewiesen, weil nach dem Zu- und Abflussprinzip nur tatsächlich erfolgte Zahlungen erfasst werden.
Bestandskonten
Diese müssen nicht geführt werden. Somit gibt es auch kein Kassenkonto. Geldbestände auf Bankkonten müssen nicht mit Belegen abgestimmt werden. Es ist nicht erforderlich, vereinnahmte Barzahlungen in einem Kassenbuch aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 16.02.2006, X B 57/05).
Inventur
Nicht erforderlich ist am Jahresende eine Inventur, d.h. die Erfassung des Anlagevermögens und Warenbestandes, denn Sie machen ja keinen Betriebsvermögensvergleich. Damit entfällt auch das mühsame Bewerten von Lagerbeständen.
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
Die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie Waren und Verbrauchsmaterial, sind im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben zu erfassen.
Eine Besonderheit gilt für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, nämlich für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens:
- Bei Anschaffung nach dem 5.5.2006 können die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter nicht mehr sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sondern nun werden die Anschaffungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für diese Wirtschaftgüter erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Verkaufserlös zufließt oder der Gegenstand tatsächlich entnommen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen nicht mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben erfasst, sondern nur über Abschreibungen - genauer: Absetzung für Abnutzung (AfA). Zu diesem Zweck werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt und der anteilige Jahresbetrag als Betriebsausgaben angesetzt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt folgende Neuregelung:
- GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 Euro (ohne USt.) können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.B. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).
- GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250 Euro bis 800 Euro (ohne USt.) können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden, und zwar mit Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das Verzeichnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro müssen ab 2018 nicht mehr in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).
- Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250 Euro bis 1.000 Euro (ohne USt.) kann ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist (sog. Poolabschreibung). Das Wahlrecht muss einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahrs mit Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis 1.000 Euro ausgeübt werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht). Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG).
- Wirtschaftsgüter über 800 Euro müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA). Allerdings gibt es noch die Möglichkeit, bei Kosten bis 1.000 Euro einen sog. Sammelposten zu bilden und diesen über 5 Jahre linear aufzulösen.
Lohnsteuer kompakt
Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) gilt die Regelung, dass ab dem 1.1.2018 geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Euro (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).
Investitionszuschuss für Wirtschaftsgüter
Erhalten Sie für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, haben Sie als Einnahmeüberschussrechner die Wahl: Sie können
- den Zuschuss von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes abziehen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verringert. Diese Minderung ist bereits in dem Jahr vorzunehmen, in dem der Zuschuss bewilligt wird, und nicht erst in dem Jahr, in dem der Zuschuss tatsächlich gezahlt wird (BFH-Urteil vom 29.11.2007, BStBl. 2008 II S. 561).
- den Zuschuss als Betriebseinnahmen versteuern, und zwar in dem Jahr, in dem der Zuschuss gewährt wird (BFH-Urteil vom 19.7.1995, BStBl. 1996 II S. 28).
Getrennte Bankkonten
Müssen Sie eigentlich für betriebliche und private Vorgänge getrennte Bankkonten führen? Von Gesetzes wegen sind Sie hierzu nicht verpflichtet, besser ist es aber allemal. Falls Sie allerdings nur ein gemischtes Konto unterhalten, müssen Sie durch entsprechende Aufzeichnungen dafür sorgen, dass die Herkunft der auf diesem Konto eingehenden Geldbeträge geklärt werden kann (BFH-Urteil vom 12.6.2003, XI B 8/03).
(2018): Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung?
Was ist die "Anlage EÜR"?
Seit 2005 ist die Einnahmenüberschussrechnung standardisiert (§ 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c EStDV). Das bedeutet: Einnahmenüberschussrechner müssen das amtliche Formular "Anlage EÜR" ausfüllen und der Steuererklärung beifügen.
Kleinunternehmer, deren Betriebseinnahmen (Umsatz, nicht Gewinn!) weniger als 17.500 Euro brutto betragen, mussten bis 2016 das Steuerformular "Anlage EÜR" nicht auszufüllen. Sie konnten ihren Ihren Gewinn formlos durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln und diese Aufzeichnung der Steuererklärung beilegen (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, BStBl. 2005 I S. 320).
Aber diese Vereinfachungsregelung ist ab dem Steuerjahr 2017 weggefallen. Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte "Anlage EÜR" elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Härtefallregelung
Die bisherige gesetzliche Härtefallregelung bleibt weiterhin bestehen: Zur Vermeidung "unbilliger Härten" kann das Finanzamt gestatten, die Steuererklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papier beim Finanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG; § 13a Abs. 3 EStG; § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG; § 14a Satz 2 GewStG). In Ergänzung zu den einzelgesetzlichen Regelungen enthält die Abgabenordnung eine allgemeine Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO): Das Finanzamt kann auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
In der "Anlage EÜR" sind streng formalistisch zahlreiche detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben zu machen. Das Ausfüllen der insgesamt 56 Abfragezeilen auf drei Seiten erfordert viel zusätzliche Arbeit und Kenntnis - und damit häufig auch weitere Kosten für fachliche Beratung und Unterstützung.
Lohnsteuer kompakt
Es empfiehlt sich, die Einnahmenüberschussrechnung an der Systematik der "Anlage EÜR" zu orientieren, damit Sie es später beim Jahresabschluss einfacher haben. Sie sollten Ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Kriterien des Formulars gliedern, denn so können Sie diese dann leichter den Abfragen im Formular zuordnen.
Vorsicht: Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der "Anlage EÜR" nicht nach, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§ 328 AO). Doch einen Verspätungszuschlag darf das Finanzamt nicht verlangen, weil die "Anlage EÜR" nicht Teil der Steuererklärung ist (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).
Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 720 EUR bzw. der Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR jährlich erhalten, dürfen weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen.
(2018): Was ist die "Anlage EÜR"?