(2018)
Wann können Ledige eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?
Auch Ledige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist u. a., dass sie einen eigenen Hausstand unterhalten.
Ein eigener Hausstand ist eine eingerichtete Wohnung,
- die den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt,
- die Sie aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen,
- in der Sie einen Haushalt "unterhalten" oder mitunterhalten, d. h. die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen,
- und sich finanziell an den Haushaltskosten beteiligen (neu ab 2014).
Von besonderer Bedeutung ist seit 2014 die Frage, ob Sie die Wohnung unentgeltlich oder entgeltlich nutzen und ob Sie sich an der Haushaltsführung finanziell beteiligen oder nicht. Nach neuer Rechtslage ab 2014 wird ein "eigener Hausstand" bei doppelter Haushaltsführung nur noch dann anerkannt, wenn sich der ledige Arbeitnehmer an den Kosten des Haushalts finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).
Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Erforderlich ist, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nicht bloß Bagatellbeträge sind (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 100).
- Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.
- Betragen die Barleistungen weniger als 10 % der laufenden Haushaltskosten, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen, z.B. Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs, der Kfz-Kosten oder von größeren Anschaffungen.
- Wie soll der Ledige seine finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung in der Steuererklärung darlegen? Da im Steuerformular keine Abfragezeile dafür vorhanden ist, sollte er ganz einfach eine eventuelle Nachfrage des Finanzamtes abwarten.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Miete und Verpflegungskosten während der Auslandsaufenthalte von Studierenden nicht als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der oder die Studierende keinen doppelten Haushalt unterhält (FG Münster vom 24.1.2018, 7 K 1007/17 E, F; Revision).
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