Feldhilfen
Verwandtschaftsverhältnis
Wählen Sie hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die unterstützte Person zu Ihnen steht.
Nicht unterhaltsberechtigte Personen sind
- Geschwister,
- Schwiegerkinder,
- Tante und Onkel,
- Nichte und Neffe,
- Cousin und Cousine,
- Stiefvater und -mutter,
- Verlobte und Verlobter.
Unterhaltsleistungen an Verwandte, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber nicht unterhaltsberechtigt sind, sind seit 1996 steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Es ist aber möglich, für Verwandte erbrachte "atypische" Unterstützungsleistungen in einer Notlage als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend zu machen. Hier kommt es nämlich nach wie vor nicht allein auf die rechtliche Verpflichtung an, sondern es kann auch eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen ausreichen.
Leben Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und wirtschaften mit diesen Personen aus einem Topf, kann ein Abzug Ihrer Unterhaltsleistungen in Betracht kommen. Nämlich dann, wenn bei der unterstützten Person "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).
Nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt ist auch der Partner oder die Partnerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Doch hier gibt es im Gesetz eine Ausnahmeregelung: Unterhaltsleistungen sind dann absetzbar, "wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Solche öffentliche Leistungen, die bei Zusammenleben wegen der "sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft" gekürzt oder verweigert werden können, sind insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld. Dies erfolgt deswegen, weil bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit das Einkommen des Partners mit berücksichtigt wird.
Ab 2013 sind Unterhaltsleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar. Auf die gesetzliche Unterhaltspflicht kommt es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, IV C 4 - S 2285/07/0003).
Betrug das Vermögen mehr als 15.500 Euro?
Wählen Sie "ja" aus, wenn das Vermögen der unterstützten Person mehr als 15.500 Euro betragen hat.
Steuerlich ist dann ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen dann nicht möglich. Die unterstützte Person muss zuerst ihr Vermögen verwerten. Erst danach gilt sie als bedürftig. Ein angemessenes Hausgrundstück wird bei der Berechnung des Vermögens nicht berücksichtigt.
Wird eine Unterhaltserklärung beigefügt?
Wählen Sie ja aus, wenn Sie der Steuerklärung eine Bedürftigkeitsbescheinigung (Unterhaltserklärung für die unterstützte Person) beilegen.
Das Finanzamt prüft grundsätzlich, ob eine Bedürftigkeit der unterstützten Person vorliegt. Der Unterhaltsberechtigte gilt als bedürftig, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (wegen Vermögenslosigkeit und fehlenden Einkommens) und seiner Erwerbspflicht nicht nachkommen kann (z.B. wegen seines Alters, Gesundheitszustandes oder seiner Berufsausbildung).
Der Steuererklärung sollte dann eine amtlich bestätigte Unterhaltserklärung für die steuermindernde Anerkennung von Unterstützungsleistungen (Download der Unterhaltserklärung auf deutsch) für die unterstützte Person beigefügt werden.
Die Unterhaltserklärung liegt auch in den folgenden Sprachen vor: Albanisch, Arabisch, Bosnisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Estnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Koreanisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Mazedonisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch, Ungarisch, Usbekisch, Vietnamesisch.
Wird eine Unterhaltserklärung nicht beigefügt, wird das Finanzamt ggf. Zweifel an den geleisteten Unterhaltszahlungen erheben und die Aufwendungen steuerlich nicht anerkennen.
Beruf
Geben Sie den Beruf der unterstützten Person an.
Familienstand
Wählen Sie den Familienstand der von Ihnen unterstützten Person aus.
Steuer-Identifikationsnummer
Tragen Sie hier die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer der unterstützten Person ein.
Die Identifikationsnummer der unterstützten Person ist notwendig, damit Ihre Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die unterstützte Person ist daher Ihnen gegenüber verpflichtet, die Identifikationsnummer bekannt zu geben.
Teilt Ihnen die unterstützte Person die Identifikationsnummer nicht mit, sind Sie berechtigt, diese beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.
Geburtsdatum
Tragen Sie hier das Geburtsdatum der unterstützten Person ein.
Unabhängig vom Alter der unterstützten Person, sind Unterhaltsleistungen im Jahre 2018 bis zu höchstens 9.000 Euro (2017: 8.820 Euro) steuerlich abzugsfähig.
verstorben am
Falls die unterstützte Person im Jahr 2018 verstorben ist, geben Sie hier das Todesdatum an.
Hatte jemand für die Person Anspruch auf Kindergeld?
Wählen Sie hier "ja" aus, wenn jemand für die unterstützte Person im Jahr 2018 Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hatte.
Ausländisches Kindergeld oder Freibeträge sind dem inländischen Anspruch gleichzustellen.
Wichtig: Für jeden Monat, in dem ein Anspruch auf Kindergeld/-freibeträge bestand, ist ein Abzug von Unterhaltsleistungen nicht möglich.
Anspruch auf Kindergeld bestand
Geben Sie hier den Zeitraum in 2018 an, in dem jemand für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hatte.
Ausländisches Kindergeld oder Freibeträge sind dem inländischen Anspruch gleichzustellen.
Für jeden Monat, in dem ein solcher Anspruch bestand, ist ein Abzug von Unterhaltsleistungen nicht möglich.
Lebte dauernd getrennt vom Steuerpflichtigen Partner A?
Wählen Sie hier "ja" aus, wenn der Ehe-/Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ein steuerlicher Abzug der Unterhaltsaufwendungen an den Ehepartner/Lebenspartner kommt nur dann in Frage, wenn der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehepartner unterstützt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehegattenveranlagung ausgeschlossen ist, weil der Ehepartner/Lebenspartner seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU) hat.
Lebt der Ehe-/Lebenspartner dagegen in Deutschland oder innerhalb der EU, besteht ein Anspruch auf die familienbezogenen Steuervergünstigungen (Splittingtarif), und die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie vom Ehe-/Lebenspartner dauernd getrennt leben.
Ein steuerlicher Abzug der Unterhaltsaufwendungen an den Ehepartner/Lebenspartner kommt nur dann in Frage, wenn der nicht dauernd getrenntlebende und nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehepartner unterstützt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehegattenveranlagung ausgeschlossen ist, weil der Ehepartner/Lebenspartner seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU) hat.
Lebt der Ehe-/Lebenspartner dagegen in Deutschland oder innerhalb der EU, besteht ein Anspruch auf die familienbezogenen Steuervergünstigungen (z.B. Splittingtarif), und die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Hat in 2018 Einkünfte, Bezüge oder öffentlichen Ausbildungshilfen bezogen?
Wählen Sie hier "ja" aus, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte, Bezüge oder öffentlichen Ausbildungshilfen bezogen hat.
Einkünfte und Bezüge müssen auf die anzusetzenden außergewöhnlichen Belastungen angerechnet werden, wenn diese während des Unterstützungszeitraums entstanden sind.
Einkünfte bis zu einer Höhe von 624 Euro pro Jahr (Anrechnungsfreibetrag) werden nicht berücksichtigt. Darüber hinausgehende Einkünfte vermindern den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag.
Vermögen
Geben Sie hier die durchschnittliche Höhe des Vermögens an, das der unterstützten Person zur Verfügung stand.
Steuerlich ist ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen nur möglich, wenn die unterstützte Person über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügt. Ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro führt dazu, dass das Finanzamt Unterhaltsaufwendungen nicht anerkennt.
Die unterstützte Person muss in diesem Fall zuerst ihr Vermögen verwerten. Erst danach gilt sie als bedürftig. Ein angemessenes Haus plus Grundstück wird bei der Berechnung des Vermögens allerdings nicht berücksichtigt.