Feldhilfen
Einkommensersatzleistungen
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Lohn-/Einkommensersatzleistungen erhalten haben.
Zu den Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen zählen insbesondere
- Arbeitslosengeld I,
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
- Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
Diese Leistungen werden im Allgemeinen von dem Leistungsträger elektronisch an das Finanzamt gemeldet.
Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöhen so den Steuersatz für das übrige Einkommen.
Bestimmte Lohnersatzleistungen sind in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, und zwar Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Altersteilzeitzuschläge nach dem Besoldungsgesetz. Diese geben Sie hier nicht an.
Nicht anzugeben brauchen Sie Arbeitslosengeld II, Mehraufwandsentschädigung für 1 Euro-Jobs, Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Kindergeld, Streikgelder, der Gründungszuschuss für Existenzgründer sowie das Pflegeunterstützungsgeld ab 2015. Diese Leistungen sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Steuervorauszahlungen
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Steuervorauszahlungen für das Steuerjahr 2018 an das Finanzamt geleistet haben.
Wichtig: Die hier angegebenen Steuervorauszahlungen werden nicht an das Finanzamt übermittelt. Ihre Eingabe dient nur für die korrekte Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung durch Lohnsteuer kompakt.
Haben Sie im Jahr 2018 im Ausland gelebt?
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im Jahr 2018 ganz oder teilweise im Ausland gelebt.
Haben Sie im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, werden Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn Ihre Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Jahr 2018 nicht mehr als 9.000 Euro betragen.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Steuerjahr teilweise im Inland und teilweise im Ausland hatten, sind Sie nicht das ganze Jahr im Inland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Für die Zeit, die Sie in Deutschland gewohnt haben, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig. Die ausländischen Einkünfte, die Sie außerhalb dieses Zeitraums bezogen haben und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer (sog. "Progressionsvorbehalt") besonders berücksichtigt.
Steuervergünstigung nach § 10 g EStG
Wenn Sie einen Abzugsbetrag nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, geltend machen wollen, setzen Sie hier ein Häkchen.
Kulturgüter in diesem Sinne sind
- Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind.
- Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind.
- gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind.
- Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Kulturgüter in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern nicht zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dagegen sprechen.
Steuerermäßigung wegen Erbschaftsteuer (Besteuerung nach § 35 b EStG)
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Einkünfte bezogen haben, die in 2018 oder den vier vorangegangenen Jahren der Erbschaftsteuer unterlegen haben und daher eine Steuerermäßigung beantragen wollen.
Es kann vorkommen, dass Vermögen im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegt und darin enthaltene Erträge später nochmals mit Einkommensteuer belastet werden. Diese Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer soll mittels einer besonderen Vorschrift im Einkommensteuergesetz gemindert werden und gilt für Erbfälle ab dem 1.1.2009. Bei Schenkungen kommt die Steuerermäßigung nicht zur Anwendung.
Die neue Entlastungsvorschrift gemäß § 35b EStG vermindert die Einkommensteuer auf Einkünfte, die als Vermögen in den letzten 4 Jahren bereits mit Erbschaftsteuer belastet waren.
Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Dadurch mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Hierzu geben Sie auf der folgenden Seite die entsprechenden Einkünfte, für die die Ermäßigung in Betracht kommt, sowie die festgesetzte Erbschaftsteuer, den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach den §§ 16, 17 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes und die steuerfreien Beträge nach § 5 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes an.
Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung und/oder der Entrichtung der Erbschaftsteuer kommt es nicht an.
Verlustvortrag nach § 10 d EStG bzw. Spendenvortrag nach § 10 b EStG Verlustrücktrag
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie einen Verlustabzug oder einen Spendenvortrag geltend machen wollen.
Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können seit 2013 bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.
Verlustvortrag/Spendenvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag gar noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet, sodass stets 40 % des Gewinns zu versteuern sind.
Hinweis: Negative Einkünfte werden in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt derzeit nicht berücksichtigt.