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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kranken- und Pflegeversicherung

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2018. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kranken- und Pflegeversicherung



Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen) sind insgesamt absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 auf 100 %.

In den Jahren 2005 bis 2014 betrug der Höchstbetrag 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirken sich die Beiträge in 2014 mit 78 % aus, höchstens 15.600 Euro / 31.200 Euro (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro).

Ab 2015 ist der Altersvorsorgehöchstbetrag variabel und gekoppelt an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Im Jahre 2015 beträgt der Höchstbetrag 22.172 Euro / 44.344 Euro. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 80 % steuermindernd aus, höchstens 17.738 Euro / 35.476 Euro (80 % von 22.172 Euro / 44.344 Euro).

Im Jahre 2018 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 23.712 Euro bei Ledigen und 47.424 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich mit 86 % steuermindernd aus, also mit höchstens 20.392 Euro / 40.784 Euro.

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Die Beiträge wirken sich sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit der Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro noch nicht mit Beiträgen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Wenn Sie geringere Beiträge in die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, haben Sie noch ein wenig Spielraum, um Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen absetzen zu können.

Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Nur wenn diese Beträge nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft werden, können im verbleibenden Spielraum andere Versicherungsbeiträge abgesetzt werden.

(2018): Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?

Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.

Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.

Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.

Beispiel

Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.

Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Ab 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.

(2018): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?



Wie werden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder berücksichtigt?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes machen Sie wie folgt steuerlich geltend:

(1) Sie haben Anspruch auf Kindergeld, und Sie sind Versicherungsnehmer
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind bei Ihnen als Sonderausgaben absetzbar. Tragen Sie die Beiträge zur Basisabsicherung in der "Anlage Kind" (Zeile 31) ein. Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind bei Ihnen im Rahmen der "anderen Versicherungen" absetzbar und in der "Anlage Kind" (Zeile 37) anzugeben.

(2) Sie haben Anspruch auf Kindergeld, und das Kind ist Versicherungsnehmer
Hier gilt eine gesetzliche Sonderregelung: Übernehmen Sie für ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben, dessen Krankenversicherungsbeiträge, können Sie die Beiträge als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Geben Sie die gezahlten Beiträge in der "Anlage Kind" (Zeile 31) an. Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind nur beim Versicherungsnehmer - also beim Kind - im Rahmen der "anderen Versicherungen" als Sonderausgaben absetzbar und daher in dessen Steuererklärung in der "Anlage Vorsorgeaufwand" (Zeile 35) anzugeben. Ein Abzug dieser Beitragsanteile bei den Eltern ist nicht möglich.

Achtung: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell mit Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15 entschieden.

(3) Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld, und Sie sind Versicherungsnehmer
Ist das Kind bei Ihnen mit versichert, können Sie die von Ihnen gezahlten Beiträge als Ihre Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Aufwendungen machen Sie in der "Anlage Vorsorgeaufwand" (Zeile 40 ff.) geltend.

(4) Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld, und das Kind ist Versicherungsnehmer
Ist das Kind Versicherungsnehmer und Sie übernehmen die Versicherungsbeiträge, können Sie die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben absetzen. Die o. g. Sonderregelung greift hier nicht. Aber Sie können die übernommenen Beiträge zur Basisabsicherung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen und hierzu in der "Anlage Unterhalt" eintragen. Im Allgemeinen sind Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 8.820 EUR (2017) absetzbar. In diesem Fall aber erhöht sich der Höchstbetrag um die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.

(2018): Wie werden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder berücksichtigt?



Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2018?

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehen sich auf den Bruttomonatsverdienst. Ein Teil des Versicherungsbeitrags wird vom Arbeitgeber übernommen, die der andere Teil trägt der Arbeitnehmer selbst. Nicht berufstätige Familienangehörige (Ehepartner oder Kinder) sind beitragsfrei mitversichert.

Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es verschiedene Beitragsstufen:

Der allgemeine Beitragssatz: Dieser gilt für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld bei längerer Krankheit, so für Angestellte. Ebenfalls gilt der allgemeine Beitragssatz für Rentner, auch wenn diese keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Der ermäßigte Beitragssatz: Dieser gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies betrifft beispielsweise Studenten oder Selbstständige.

Freiwillig Versicherte können einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche wie gesetzlich Versicherte über den allgemeinen Versicherungsbeitrag erwerben. Krankheitszeiten vor der siebten Woche sind für freiwillig Versicherte weiterhin nicht abgedeckt, sondern müssen privat oder über einen zusätzlichen Wahltarif der Krankenkasse abgesichert werden. Für die meisten Versicherten ist nur der allgemeine Beitragssatz relevant. Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom gesamten Brutto-Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze angegeben.

Beispiel

Bis 2014 beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 Prozent. Hiervon entfallen 7,3 Prozent auf den Arbeitgeber und 8,2 Prozent auf den Arbeitnehmer. Dies bedeutet für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro einen Versicherungsbeitrag von 246 Euro monatlich. Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz mit 14,6 Prozent festgeschrieben, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer den neuen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ist. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 1,1 und in 2018 "nur" 1,0 Prozent.

Die Beiträge steigen zwar proportional zum Einkommen, allerdings nicht endlos. Für Vielverdiener gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2018 liegt sie bei 53.100 Euro jährlich bzw. 4.425 Euro monatlich und gilt gleichermaßen in den alten wie in den neuen Bundesländern. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Löhne und Gehälter nicht mehr mit Beiträgen belastet. Hiermit will der Gesetzgeber für gut Verdienende einen Anreiz schaffen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. So soll der Mitgliederschwund der gesetzlichen Kassen gebremst werden und deren Finanzierung gesichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen.

Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag.

Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.

(2018): Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2018?



Welche Zuschüsse zur Krankenversicherung muss ich angeben?

Wenn Krankheitskosten oder die Beiträge zur Krankenversicherung nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden, sondern (teilweise) von Dritten übernommen werden, muss dies in der Steuererklärung angegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten (Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung). Auch ein Zuschuss des Arbeitgebers bei freiwillig versicherten Angestellten, Beiträge für Rentner über die gesetzliche Rentenversicherung, Ansprüche auf Krankenversicherungsbeihilfe von Beamten und Pensionären sowie die Beiträge der Künstlersozialkasse müssen angegeben werden. Wer einen dieser Zuschüsse erhält, muss in diesem Formular „Ja“ ankreuzen. Ein Ehepartner, der nicht berufstätig und von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit ist, muss ebenfalls ein „Ja“ angeben, wenn er über den berufstätigen Gatten familienversichert ist. Geringfügig Beschäftigte geben ein „Nein“ an, sofern sie keinen Anspruch auf eine Familienversicherung über den Ehepartner haben.

Bis in welche Höhe sind die Beiträge zur Krankenversicherung absetzbar?

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Beiträge und Beitragsanteile zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, die über die Basisabsicherung hinausgehen, können grundsätzlich im Rahmen der "anderen Versicherungen" abgesetzt werden, dort aber wirken sie sich im Allgemeinen nicht aus, weil der mögliche Abzugsspielraum bereits ausgeschöpft ist.

(2018): Welche Zuschüsse zur Krankenversicherung muss ich angeben?



Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in Kranken- und PflegeversicherungAltersvorsorge und sonstige Versicherungen.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer Riester-Rente oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge). Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen dazu, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Dies gilt vor allem für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, Architekten, Ingenieure.

Für Einzahlungen in einen Riester-Vertrag gibt es einen separaten Höchstbetrag. Deshalb können Sie Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert geltend machen. Dafür gibt es die "Anlage AV", in welcher die Riester-Beiträge anzugeben sind.  Diese muss dann zusammen mit der Bescheinigung des Anbieters beim Finanzamt eingereicht werden.

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören vor allem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zur privaten Krankenversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen) und zu privaten Pflegeversicherungen. Außerdem werden hier noch Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (berücksichtigt zu 88 %) sowie Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht erfasst, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.

Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung.

Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden. Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt „Sonderausgaben-Pauschbetrag“, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.

Berufliche Versicherungen

In der Regel wird der Vorsorgehöchstbetrag bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschöpft. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe oben) haben daher in vielen Fällen keine steuerliche Auswirkung.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, berufliche Versicherungen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden, als Werbungskosten geltend zu machen. In der Praxis ist ein Abzug in der Anlage N (Bereich "Arbeitnehmer > Werbungskosten") vor allem für die Berufs-Haftpflichtversicherung und Berufs-Rechtsschutzversicherung möglich.

Da eine Unfallversicherung meist sowohl private als auch berufliche Risiken abdeckt, sind die Beiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben absetzbar. Machen Sie die Beiträge pauschal zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben ("andere Versicherungen") geltend. Falls Sie jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, sollten Sie sich dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Den bescheinigten Anteil machen Sie als Werbungskosten geltend und legen die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.

(2018): Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?


Feldhilfen

Sonstige Beiträge zur Basisabsicherung

Zu den sonstigen Beitragszahlungen an die inländische gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gehören Beitragszahlungen, die Sie im Jahr 2018 für die Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) geleistet haben:

  • (freiwillige) Beiträge zur Basisabsicherung
  • Zusatzbeiträge zur Basisabsicherung
  • Erstattungen und Zuschüsse zur Basisabsicherung

Wichtig: Alle bereits in den Bereichen "Lohnsteuerbescheinigung" oder "Renten" erfassten Beiträge tragen Sie hier nicht noch einmal ein. Diese werden von Lohnsteuer kompakt automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Auf der Seite "Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung" finden Sie alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge.

Zusätzlich können Sie hier eintragen:

  • Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen aus dem Versicherungsvertrag,
  • Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Angaben für die Ehefrau

Wählen Sie aus, wie die Ehefrau krankenversichert ist.

Diese Angabe ist für die Ermittlung der unterschiedlichen Höchstbeträge notwendig. Je nach Auswahl können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro oder von 1.900 Euro berücksichtigt werden.

(1) Wenn die Ehefrau ganz oder teilweise in der Krankenversicherung des Ehemanns mitversichert ist, wählen Sie die Option (1) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(2) Wenn die Ehefrau die Krankenversicherung nicht komplett selbst zahlt, wählen Sie die Option (2) aus. Dies ist der Fall, wenn

  • ... die Ehefrau z. B. vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder einer öffentlichen Kasse einen Zuschuss / eine Beihilfe zur Krankenversicherung erhält.
  • ... ein Teil der Beiträge der Ehefrau vom Arbeitgeber oder von der Rentenversicherung bezahlt wurde.
  • ... die Ehefrau in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist.

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(3) Wenn die Ehefrau die Krankenversicherung komplett selbst trägt, wählen Sie die Option (3) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

(4) Wenn die Ehefrau nicht krankenversichert ist, wählen Sie die Option (4) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

Angaben für den Ehemann

Bitte wählen Sie aus, wie der Steuerpflichtige krankenversichert ist.

Diese Angabe ist für die Ermittlung der unterschiedlichen Höchstbeträge notwendig. Je nach Auswahl können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 Euro oder bis zu 1.900 Euro berücksichtigt werden.

(1) Wenn der Steuerpflichtige ganz oder teilweise in der Krankenversicherung des Ehepartners mitversichert ist, wählen Sie die Option (1) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(2) Wenn der Steuerpflichtige die Krankenversicherung nicht komplett selbst zahlt, wählen Sie die Option (2) aus. Dies ist der Fall, wenn

  • ... der Steuerpflichtige z.B. vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder einer öffentlichen Kasse einen Zuschuss / eine Beihilfe zur Krankenversicherung erhält.
  • ... für den Steuerpflichtigen z.B. der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung einen Teil der Beiträge bezahlt.
  • ... der Steuerpflichtige in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist.

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(3) Wenn der Steuerpflichtige seine Krankenversicherung komplett selbst trägt, wählen Sie die Option (3) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

(4) Wenn der Steuerpflichtige nicht krankenversichert ist, wählen Sie die Option (4) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

Angaben zum Steuerpflichtigen

Wählen Sie aus, wie Sie krankenversichert sind.

Diese Angabe ist für die Ermittlung der unterschiedlichen Höchstbeträge notwendig. Je nach Auswahl können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro oder von 1.900 Euro berücksichtigt werden.

(1) Wenn Sie ganz oder teilweise in der Krankenversicherung eines Angehörigen mitversichert sind, wählen Sie die Option (1) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(2) Wenn Sie die Krankenversicherung nicht komplett selbst zahlen, wählen Sie die Option (2) aus. Dies ist der Fall, wenn

  • ... Sie vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder einer öffentlichen Kasse einen Zuschuss / eine Beihilfe zur Krankenversicherung erhält.
  • ... für Sie z.B. der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung einen Teil der Beiträge bezahlt.
  • ... Sie in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind.

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 1.900 Euro.

(3) Wenn Sie Ihre Krankenversicherung komplett selbst tragen, wählen Sie die Option (3) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

(4) Wenn Sie nicht krankenversichert sind, wählen Sie die Option (4) aus. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt in diesem Fall 2.800 Euro.

Private Kranken- und Pflegeversicherungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge zu einer privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung entrichtet haben.

Kranken-/Pflegeversicherung für Dritte

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge in die Kranken- und/oder Pflegeversicherung für andere Personen geleistet haben.

"Andere Personen" sind beispielsweise:

  • Kinder, für die Sie kein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht
  • eingetragene/r Lebenspartner/in

Wichtig: Haben Sie Beiträge für Kinder geleistet, für die ein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht, sind die Angaben im Bereich "Kinder" (in der "Anlage Kind") vorzunehmen.

Ausländische gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im Ausland Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben.

Hierzu zählen:

  • Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung (die vergleichbar mit einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung).
  • Beiträge zu einer ausländischen sozialen Pflegeversicherung (die mit einer inländischen gesetzlichen Pflegeversicherung vergleichbar ist).
  • Im Ausland erstattete Beiträge zur Kranken- und/oder sozialen Pflegeversicherung.

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