Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen Angehörige im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Bei Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland stellt das Finanzamt seit 2007 strengere Anforderungen an die Bedürftigkeit des Empfängers und an den Nachweis der Unterhaltszahlungen. Dabei gelten für Bargeldübergaben besonders strenge Nachweisanforderungen.
Eine Erleichterung aber räumt der BFH ein: "Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein." So können etwa im Fall eines Bürgerkrieges Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen.
Bei Barzahlungen an Angehörige im Ausland stellt das Finanzamt an den Nachweis erhöhte Anforderungen: Das Finanzamt verlangt, dass Sie inländische Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel, z.B. Abhebungsnachweise, vorlegen. Zwischen der Abhebung und der jeweiligen Geldübergabe muss ein Zusammenhang erkennbar sein und darf deshalb höchstens zwei Wochen betragen. Falls Sie Barzahlungen anlässlich von Besuchsreisen geltend machen, müssen Sie auch die Reise nachweisen, etwa durch Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke, Flugscheine, Visa usw. Barzahlungen müssen Sie durch eine Empfängerbestätigung nachweisen. Darin müssen enthalten sein: Name und Anschrift des Unterhaltszahlers sowie des Unterhaltsempfängers, Zeitpunkt der Geldübergabe, Ort und Datum der Ausstellung der Bestätigung, Unterschrift des Empfängers