Wie beantrage ich den Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)?
Sofern Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, können Sie für den Veräußerungsgewinn einen Veräußerungsfreibetrag beantragen. Vorausgesetzt, dies ist das erste Mal seit 1996 (§ 16 Abs. 4 EStG).
Es kann vorkommen, dass im Veräußerungsgewinn ein Teilbetrag enthalten ist, der nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60% steuerpflichtig ist. Dies kommt in Betracht, wenn zum veräußerten Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehört haben. Für diesen Teilbetrag kann nicht zusätzlich die Vergünstigung mittels Veräußerungsfreibetrag beansprucht werden. Daher muss der Teilbetrag, der zu 60% steuerpflichtig ist, aus dem Veräußerungsgewinn herausgerechnet und in Zeile 16 angegeben werden.
(2018): Wie beantrage ich den Veräußerungsfreibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)?
Wie oft kann Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt werden?
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.
Zusätzlich zum Freibetrag können Sie auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen. Der Veräußerungsgewinn wird dann mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, der 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (mindestens aber 14%) beträgt. Auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.
(2018): Wie oft kann Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt werden?
Wie beantrage ich den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)?
Sofern Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, profitieren Sie von einer weiteren Steuervergünstigung:
Der Veräußerungsgewinn kann mit dem Betrag, der den Veräußerungsfreibetrag übersteigt, auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Vorausgesetzt, dies ist das erste Mal seit 2001. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber der Eingangssteuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 EStG).
(2018): Wie beantrage ich den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)?
Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis, Kanzlei bzw. eines entsprechenden Vermögens, eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe einer Praxis, Kanzlei usw. (§ 18 Abs. 3 EStG). Steuerlich wird der Veräußerungsgewinn nach besonderen Regeln behandelt und ist deshalb vom laufenden Gewinn abzugrenzen.
Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:
- Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
- Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).
Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:
- Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
- Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
- Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.
Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.
Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).
(2018): Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?