Was sind Versorgungsbezüge?
Versorgungsbezüge sind nach der Definition in § 229 SGB V der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Zu den Versorgungsbezügen gehören:
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (z.B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte),
- Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung,
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
(2018): Was sind Versorgungsbezüge?
Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?
Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartige Bezüge) sind nach dem Einkommensteuergesetz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzugsverfahren.
Anstelle der Lohnsteuerkarte kann die Pensionsstelle seit dem Jahr 2013 mittels Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer sowie Ihres Geburtsdatums Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch von einer Datenbank der Finanzverwaltung per ELSTAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) abrufen.
Die Versteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich genauso wie die der Dienstbezüge. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt wird.
Ab dem 01.01.2005 ist die Versteuerung der Alterseinkünfte (Versorgungsbezüge und Renten) durch das Alterseinkünftegesetz – AltEinkG – neu geregelt worden. Kernelement des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang von der Besteuerung der während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge („vorgelagerte“ Besteuerung) zur Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase („nachgelagerte“ Besteuerung). Dies erfolgt schrittweise in der bis zum Jahr 2040 vorgesehenen Übergangszeit; danach werden die Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleich behandelt werden.
Der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag wird jährlich gesenkt, d.h. je später der Versorgungsbeginn, desto niedriger ist der zu berücksichtigende Freibetrag, bis bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr zusteht. Die Werbungskostenpauschale beträgt wie bei den Renteneinkünften 102 Euro.
Entscheidend für die Höhe des (lebenslang) zu gewährenden Freibetrages und des ergänzenden Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der in § 19 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Tabelle.
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.
Eine Neuberechnung ist jedoch vorzunehmen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-, oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.
(2018): Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?