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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2018) Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2018. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe (Verlustausgleich).

Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).

(1)  Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können seit 2013 bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.

(2)  Verlustvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag gar noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet, sodass stets 40 % des Gewinns zu versteuern sind.

Lohnsteuer kompakt

Können negative Einkünfte nicht durch Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr und durch Verlustrücktrag in das Vorjahr verrechnet werden, kreuzen Sie bitte immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.

Eine Ausnahme besteht für Verluste aus bestimmten Untereinkunftsarten, so für Verluste aus

  • privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) gemäß § 23 EStG,
  • sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG,
  • gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG,
  • gewerblichen Termingeschäften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG,
  • Steuerstundungsmodellen, denen Sie als Anleger nach dem 10.11.2005 beigetreten sind (§ 15b EStG),

Verluste aus diesen Untereinkunftsarten dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen derselben Untereinkunftsart. Für die Verlustverrechnung gelten hier also besondere Verrechnungskreise:

  • Im Verlustentstehungsjahr ist ein Verlustausgleich nur innerhalb derselben Untereinkunftsart möglich, d. h. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustausgleich).
  • Bleibt nach dem Verlustausgleich ein Verlust übrig, kann dieser nach Wahl in das Vorjahr zurückgetragen oder in das Folgejahr vorgetragen werden und auch hier nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustabzug). Dabei gelten für jede einzelne Untereinkunftsart die gleichen Regeln und die Abzugsbeschränkungen wie oben beschrieben.
Rechner
  • Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.

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