(2018)
Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?
Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungen, ehe sie ihr Berufsziel erreicht haben, z.B. Banklehre und anschließendes Studium, Handwerkerlehre und anschließende Technikerschule oder Fachoberschule, Handwerkerlehre und Fachoberschule und Fachhochschule.
Nach bisheriger Rechtslage wurde der erste Berufsabschluss (Lehre) als Erstausbildung angesehen und das anschließende Studium als Zweitausbildung gewertet. Die Aufwendungen für die Erstausbildung sind begrenzt als Sonderausgaben (sofern außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses) und für die Zweitausbildung unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
Für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird.
Nach neuer Rechtslage kann nach Abschluss der ersten Ausbildung eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gelten, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat (sog. mehraktige Ausbildung). Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14; BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226).
Bedeutung der mehraktigen Berufsausbildung:
- Für die Eltern ist vorteilhaft, dass eine Berufsausbildung möglichst lange als Erstausbildung beurteilt wird. Denn dann besteht Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kind in dieser Zeit - einschließlich der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz sowie einer Übergangszeit - eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
- Für das Kind ist vorteilhaft, dass es nach dem ersten Berufsabschluss ab 2015 seine Kosten für die weiterführende Ausbildung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen kann (§ 9 Abs. 6 EStG).
Tipp
Auch wenn mit der "mehraktigen Ausbildung" der Begriff der Erstausbildung für Zwecke des Kindergelds und Kinderfreibetrags ganz erheblich ausgeweitet wird, so bleibt der Begriff der "richtigen" Erstausbildung für Zwecke des Werbungskostenabzugs unberührt. Hier liegt ab 2015 eine Erstausbildung vor, wenn die Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Während der danach folgenden Zweitausbildung können die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, und ein Verlust kann auf das jeweils folgende Jahr vorgetragen werden.
Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich klargestellt, dass die kindergeldrechtliche Rechtsprechung (ab 2015) anzuwenden ist und es dabei unerheblich ist, ob die Berufsausbildung bzw. das Studium die besonderen Voraussetzungen für eine Erstausbildung gemäß § 9 Abs. 6 EStG erfüllen. Folglich wird der Gleichklang der "Erstausbildung" beim Kindergeld und beim Werbungskostenabzug durchbrochen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226, Tz. 12d).
Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2014 entschieden, dass eine Berufsausbildung im dualen Studium eine einheitliche Erstausbildung darstellt, auch wenn die praktische Ausbildung (Lehre) früher beendet wird als das Studium (Bachelor). Da es sich insoweit um eine Erstausbildung handelt, ist es für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden arbeitet (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 52/13).
Beispiel
Hans beendet im Februar 2012 eine Ausbildung zum Elektroniker (Lehre) und bewirbt sich sofort um einen Platz an der Fachoberschule für Technik. Der Besuch dieser Schule ist Voraussetzung für ein Studium an einer Fachhochschule. Er strebt nämlich den Abschluss als Elektrotechniker oder Elektroingenieur an. Die Fachoberschule besucht er ab August 2012.
In der Zwischenzeit von März bis Juli 2012 arbeitet er in Vollzeit in seinem erlernten Beruf zum üblichen Gehalt. Diese Zwischenzeit gilt als Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz und ist ebenfalls kindergeldbegünstigt. Im Oktober 2013 nimmt er das Studium an der Fachhochschule auf. Die Familienkasse verweigert das Kindergeld für die Wartezeit wegen der Erwerbstätigkeit.
Der BFH sieht hier eine "mehraktige Berufsausbildung" (Lehre - Fachoberschule - Fachhochschule), die insgesamt eine einheitliche Erstausbildung darstellt. Der erste berufsqualifizierende Abschluss der Lehre stellt noch keine Erstausbildung dar. Die weiteren Ausbildungsmaßnahmen sind Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs. Sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme und wurden auch innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs durchgeführt.
Aufgrund der "Erstausbildung" spielt es für den Kindergeldanspruch keine Rolle, ob das Kind während einer Ausbildungsmaßnahme oder in der Wartezeit auf die Fachober-schule eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Der Anspruch auf Kindergeld besteht daher ohne Einschränkungen für die gesamte Dauer der mehraktigen Ausbildung.
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