Wer wegen einer chronischen Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Bei Bewilligung der Rente vor dem 1.7.2014 wurde die Rente so berechnet, als wäre der oder die Betroffene bis zum 60. Lebensjahr mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen erwerbstätig gewesen (sog. Zurechnungszeit gemäß § 59 SGB VI).
(1) Bei Erwerbsminderungsrenten, die seit dem 1.7.2014 bewilligt werden, wird die Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr verlängert. Die Rente wird also so berechnet, als habe der/die Betroffene bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Daraus ergibt sich eine etwas höhere Rente.
(2) Neben der Länge der Zurechnungszeit ist auch die Höhe des Verdienstes für die Erwerbsminderungsrente wichtig. Bisher wurde die Zurechnungszeit mit dem durchschnittlichen Einkommen bewertet. Seit dem 1.7.2014 werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr berücksichtigt, wenn in dieser Zeit das Gehalt bereits aus gesundheitlichen Gründen gesunken war. Aufgrund der Neuregelung haben der Wegfall von Überstunden oder der Wechsel in Teilzeit keinen negativen Einfluss mehr auf die Rente.
Von der verbesserten Erwerbsminderungsrente profitieren leider nicht Personen, die am 1.7.2014 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Bestehende Renten werden nicht neu berechnet. Die Neuregelung gilt nur für Erwerbsminderungsrenten, die ab dem 1.7.2014 neu bewilligt werden. Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten in Höhe von bis zu 10,8 % bleiben unverändert.
Ab dem 1.1.2018 wird die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente bei neuen Rentenbewilligungen schrittweise vom 62. auf das 65. Lebensjahr verlängert (§ 59 SGB VI).