(2018)
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?
Solange Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also noch keine 26 Jahre alt ist) und sich in einer Berufsausbildung befindet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule.
Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter. Das gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht.
Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem 450 Euro-Job nachgehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den beiden folgenden Urteilen eine Berufsausbildung bejaht:
Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen (BFH, 18.03.2009, Az. III R 26/06)
Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn ein förmliches Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht (BFH, 2.4.2009, Az. III R 85/08)
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