Da der Rentenwert sich meist zum 1.7. des Jahres verändert, muss für das betreffende Folgejahr ein durchschnittlicher Rentenwert ermittelt werden. Auf diesen Wert ist dann der damalige Besteuerungsanteil anzuwenden. Maßgebend sind also die Wertverhältnisse im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags, und dies ist das Folgejahr nach dem Rentenbeginn (BMF vom 23.7.2015).
Das heißt, wer eine Rente bereits seit 2005 oder früher bezieht, erhält die "Mütterrente" nur mit 50 % des damaligen Rentenwerts steuerfrei. Die fiktiven Steigerungen der Mütterrente in den Jahren 2005 bis 2014 werden hingegen als Rentenanpassungsbetrag behandelt und sind in vollem Umfang steuerpflichtig.
Frau Maier, die 2007 in Rente gegangen ist, erhält ab dem 1.7.2014 eine Mütterrente für ein Kind (1 Entgeltpunkt x aktueller Rentenwert (West) = 28,61 Euro). Ihre Rente erhöht sich somit in 2014 um insgesamt 171,66 Euro (6 x 28,61 Euro). Bezogen auf den Besteuerungsanteil sind das Jahr 2007 und auf den Rentenfreibetrag die Wertverhältnisse des Jahres 2008 maßgebend, sodass ein Besteuerungsanteil von 54 % gilt und die verbleibenden 46 % steuerfrei bleiben.
2008 lag der Rentenwert (West) bis zum 30.6. bei 26,27 Euro und ab dem 1.7. bei 26,56 Euro, im Durchschnitt also aufgerundet bei 26,42 Euro. Da 2008 der durchschnittliche Rentenwert (West) bei 26,42 Euro lag, führt dies zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages um 72,92 Euro ([6 x 26,42 Euro] x 46 % steuerfreier Anteil). Nach bisherigem Verständnis ging man von einem Rentenfreibetrag von 78,96 Euro aus (46 % von 171,66 Euro).
Im Jahre 2015 beträgt die Mütterrente für ein Kind 346,92 Euro (6 x 28,61 Euro + 6 x 29,21 Euro) und der Rentenfreibetrag 145,84 Euro (12 x 26,42 Euro x 46 %).