(2018)
Was sind Investitionsabzugsbeträge?
Kleine und mittlere Betriebe können seit 2007 für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sog. Investitionsabzugsbeträge bilden: Bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen gewinnmindernd abgezogen werden (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG).
Es gelten folgende Regelungen:
- Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge beträgt 200.000 Euro.
- Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die nicht neuwertig sind, sondern gebraucht erworben werden.
- Der Investitionszeitraum beträgt drei Jahre.
- Die Bildung des Investitionsabzugsbetrages ist nicht erforderlich, um die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen zu können.
- Das geplante Investitionsgut muss nur noch seiner Funktion nach benannt und ein Wirtschaftsgut mit gleicher Funktionalität angeschafft werden. Nicht erforderlich sind die genaue Bezeichnung des geplanten Wirtschaftsgutes und die Anschaffung eines gleichartigen Wirtschaftsgutes.
Mittels Investitionsabzugsbetrag sollen nur kleine und mittlere Betriebe begünstigt werden. Daher müssen bestimmte Betriebsgrößenmerkmale erfüllt sein (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn - ohne Investitionsabzugsbetrag - nicht höher sein als 100.000 Euro. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende bereits ab einem Gewinn von 60.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen maßgebend ist.
- Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro.
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