Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2022) Auch Betreuung von Haustieren ist als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Auch Betreuung von Haustieren ist als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt!

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind u.a. die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbständige Tagesmütter oder Au-Pairs im Haushalt des Auftraggebers.

Die Frage ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind. Jedenfalls lehnt die Finanzverwaltung die steuerliche Vergünstigung klar ab. Im neuen BMF-Erlass aus 2014 ist festgelegt, dass Tierbetreuungs-, Tierpflege- und Tierarztkosten nicht steuerbegünstigt sind (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, denn die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Deshalb sind die Aufwendungen dafür gemäß § 35a EStG steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15).

Der Fall: Die Eheleute halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 EUR, im Jahr insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellt. Das Finanzamt lehnt eine Steuerermäßigung unter Verweis auf das o.g. BMF-Schreiben ab.

Nach Auffassung der BFH-Richter gehören zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. So ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. "Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fell-pflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt." Diese gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Lohnsteuer kompakt

Die Kosten für die Versorgung und Betreuung des Haustieres - einschließlich der Anfahrtskosten - sollen allerdings nur dann abziehbar sein, wenn die Betreuung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück erfolgt. Die Steuervergünstigung gibt es also nicht, wenn das Tier an der Wohnung abgeholt und nach der Betreuung wieder zurückgebracht wird (z.B. Dogwalker, Gassie gehen) (so FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11).

Geklärt hat der BFH aber nun, dass zumindest das "Ausführen" des Tieres außerhalb der Wohnung nicht steuerschädlich ist. Schließlich gewährt ja auch der Fiskus den Steuerbonus für "die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie für kleinere Botengänge" durch eine Haushaltshilfe außerhalb der Wohnung (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 13).

Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die ablehnende Sichtweise zum ganztägigen Hunde-Betreuungsservice (Hundesitter) bestätigt (Urteil vom 7.11.2018, 7 K 7101/16). Der Ablauf der Hundebetreuung stellte sich in dem Fall wie folgt dar: Der Hundebetreuer holte den Hund der Kläger täglich an deren Wohnort für eine Gassi-Runde ab, die mit anderen Hunden durchgeführt wurde. Am Nachmittag wurde der Hund wieder zum Wohnort der Kläger zurückgebracht. Dazwischen wurde der Hund im Auto herumgefahren oder auch auf dem Gelände des Hundebetreuers betreut. Diese Gestaltung der Hundebetreuung sei nicht mehr vergleichbar zu einer Hundebetreuung, die Mitglieder des Haushalts leisten. Denn diese würden mit einem Hund den Wohnort nicht zum Gassi-Gehen verlassen, um dann erst am Nachmittag wieder zurückzukehren.

Bewertungen des Textes: Auch Betreuung von Haustieren ist als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt!

         

5.00 von 5
Anzahl an Bewertungen: 3

Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
PC Magazin 04/2019: Sehr gut
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt