(2022)
Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?
Kunden haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine richtige Rechnung. Dazu gehört auch, dass Handwerker auf der Rechnung der Lohnanteil gesondert ausweisen. Handelt es sich nämlich um Handwerkerleistungen, lassen sich damit Steuern sparen.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind neben den bereits erwähnten reinen Arbeitskosten ebenfalls die Kosten für Entsorgungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung des Bades), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Klebeband, Abdeckfolien, Schmiermittel). Nicht begünstigt sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren.
Der Anteil der Arbeitskosten muss sich anhand der Angaben in der Rechnung ermitteln lassen. Die Frage ist, ob der Kunde einen Rechtsanspruch hat, dass der Handwerker den Lohnanteil in der Rechnung gesondert ausweist.
Aktuell hat das Amtsgericht Mülheim entschieden, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf eine aufgeschlüsselte Rechnung mit gesondertem Ausweis des Lohnanteils haben. Denn nur so könnten sie Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd absetzen. Damit wäre auch dies einmal geklärt! (Amtsgericht Mülheim vom 30.7.2015, 12 C 1124/14).
Die Verpflichtung des Unternehmens ergibt sich aus § 242 BGB, den Vertragspartner nicht zu schädigen. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen der Rechnungsstellung ist es auch unerheblich, ob der Auftraggeber etwa den Rechnungsbetrag selbst beziffern kann. Solange das Unternehmen die Rechnung vorenthält, kann der Auftraggeber sogar die Bezahlung nach § 273 BGB zurückbehalten, da es sich bei dem privatrechtlichen Anspruch auf Rechnung um eine Nebenverpflichtung des Leistungserbringers gegenüber dem zahlenden Leistungsempfänger handelt.
Hinweis: Es gibt immer wieder Dienstleister, die eine Barzahlung verlangen. Und es gibt andererseits auch Auftraggeber, die eine Rechnung - möglicherweise in Unkenntnis des § 35a EStG - bar begleichen. In diesen Fällen wird das Finanzamt den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung versagen - da hilft kein Jammern und kein Klagen. AKTUELL hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt entschieden, dass der Auftraggeber dann in Höhe der entgangenen Steuerermäßigung auch keinen Erstattungsanspruch gegen den Dienstleister hat (Urteil vom 8.3.2021, 5 C 65/20).
Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Umzugsunternehmen für einen privaten Umzug beauftragt und die Rechnung bar bezahlt hatte. Nachdem er keine Steuerermäßigung erhalten hatte, verlangte er insoweit eine Erstattung vom Umzugsunternehmen. Doch nach Ansicht des Gerichts hat der Unternehmer weder eine Pflicht, seinen Kunden zur unbaren Zahlung anzuhalten noch müsse er ihn über steuerliche Folgen aufklären. Im Rahmen seiner Eigenverantwortung müsse sich der Auftraggeber schon selbst um seine steuerlichen Belange kümmern (Quelle: Trinks, NWB Expertenblog, "Handwerker & Co. haftbar für Steuerschaden durch Barzahlung?").
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