Feldhilfen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Wählen Sie "ja", wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" erhalten hat.
Pauschal versteuerter Arbeitslohn (sogenannte Minijobs) ist hier nicht anzugeben, sondern unter "Übrige Bezüge".
Kapitaleinkünfte
Wählen Sie Ja, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Kapitaleinkünfte" erhalten hat.
Kapitalerträge werden beim Unterhaltsempfänger als eigenes Einkommen erfasst. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese der Abgeltungsteuer unterlagen oder ob sie mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden:
- Falls die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterlagen, sind sie in voller Höhe - also ohne Abzug des Sparerpauschbetrages - als "Bezüge" anzusetzen (R 33a.1 Abs. 3 Nr. 1 EStR).
- Falls die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden, d.h. der tariflichen Einkommensteuer unterlagen (z.B. Auslandserträge), werden sie über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinaus als "Einkünfte" erfasst. Erträge in Höhe des Sparerpauschbetrages werden jedoch nicht als schädliche "Bezüge" hinzugerechnet.
Einkünfte aus Renten
Wählen Sie "ja", wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum Einkünfte aus Renten erhalten hat. Dazu zählen u. a. Renten aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung,
- landwirtschaftlichen Alterskassen,
- berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- privaten Rentenversicherungen,
- aus sonstigen Verpflichtungsgründen.
Wichtig: Betriebsrenten aus Pensionszusagen oder Pensionszahlungen an Beamte tragen Sie hier nicht ein. Für diese wird eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt. Daher sind Betriebsrenten und Pensionszahlungen als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen.
Öffentliche Ausbildungsbeihilfen
Wählen Sie Ja, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum öffentliche Ausbildungsbeihilfen erhalten hat.
Zu den Ausbildungsbeihilfen gehören u. a.:
- Zuschüsse zu gewährtem BAföG
- Stipendien von Stiftungen
- als Berufsbeihilfen gewährte Ausbildungsgelder nach dem SGB III.
BAföG-Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden, sind hier nicht anzugeben.
Sonstige Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen oder Sozialhilfe)
Wählen Sie Ja, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum sonstige Bezüge erhalten hat, darunter fallen u. a.:
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
- Elterngeld in voller Höhe
- als Zuschuss gewährte Ausbildungsbeihilfen von privaten Unternehmen ("Stipendien")
- Wohngeld
- pauschal besteuerter Arbeitslohn (z. B. aus einem Minijob)
- steuerfreie Einnahmen, z. B. der steuerfreie Teil einer Rente
- ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
- Versorgungsbezüge bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrages (darüber hinaus sind Versorgungsbezüge bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen).
Nicht zu den Bezügen gehören Unterhaltsleistungen der Eltern, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12, 13 EStG.