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Unterkunft/Sonstiges

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Unterkunft/Sonstiges



Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Als Zweitwohnung wird jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus oder
  • ein Hotelzimmer.

Nutzen Sie am Zweitwohnort eine Mietwohnung, können Sie die Miet- und Mietnebenkosten wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung geltend machen. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank oder auch Küchen- und Badezimmereinrichtung. Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden. Bei neuen Möbeln beträgt die Nutzungsdauer 13 Jahre. Nutzen Sie ein Hotel als Übernachtungsmöglichkeit, können Sie die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten absetzen. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten und nicht gesondert ausgewiesen, verringert sich der absetzbare Betrag um folgende Posten:

  • für ein Frühstück um 20 Prozent und
  • für ein Mittag- bzw. Abendessen um 40 Prozent der Verpflegungspauschale bei Abwesenheit von 24 Stunden (28 Euro).

Bewohnen Sie eine Eigentumswohnung können Sie Ihre Aufwendungen (Nebenkosten der Wohnung, Schuldzinsen für ein Hypothekendarlehen, Abschreibung etc.) bis zu der Höhe absetzen, die eine angemessene Wohnung an Miete kosten würde.

Seit 2014 ist bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland der abzugsfähige Betrag auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Dieser Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere Miete inklusive Betriebskosten, auch für eine möblierte Wohnung, Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Renovierung usw. Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Wenn die Aufwendungen in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro und in anderen Monaten mehr als 1.000 Euro betragen, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.

Achtung

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

 

  • Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
  • Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 Euro im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags von 1.000 Euro orientiere "sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung".

 

Tipp 1

Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 103).

 

Tipp 2

Bei Nutzung einer möblierten oder teil möblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

 

Tipp 3

Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000 EUR-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).

 

Tipp 4

Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

 

Tipp 5

Aktuell hat das Finanzgericht München gegen den Fiskus entschieden, dass Aufwendungen für die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehören, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Vielmehr kann die Zweitwohnungsteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München vom 26.11.2021, 8 K 2143/21).

 

(2022): Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?



Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?

Sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, können diverse Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem:

  • Transportkosten für eine Spedition oder
  • einen Leihwagen und auch
  • Reisekosten am Umzugstag.

Weiterhin können die Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom, der Zweitwohnung abgesetzt werden. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden.

Dazu zählen beispielsweise

  • Tisch,
  • Bett,
  • Schrank,
  • Küchen- und Badezimmereinrichtung
  • Geschirr und Töpfe,
  • Kaffeemaschine,
  • Staubsauger sowie
  • Tisch- und Bettwäsche.

Weiterhin absetzbar sind die

  • Zweitwohnungsteuer,
  • Aufwendungen für die Renovierung der Zweitwohnung vor Bezug und bei Auszug sowie
  • Schadenskosten infolge eines Unfalls, der sich auf einer Heimfahrt ereignet.

Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden.

(2022): Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?



Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.

(2022): Welche Umzugskosten kann ich absetzen?


Feldhilfen

Miet- / Übernachtungskosten

Geben Sie hier die Kosten für Ihre Unterkunft am Beschäftigungsort an.

Hierunter fallen u.a.:

  • Miete inklusive Betriebskosten, auch für möblierte Wohnung,
  • Reinigung und Pflege der Wohnung,
  • Zweitwohnungssteuer,
  • Renovierung,
  • Miet- oder Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz, auch in der Tiefgarage,
  • Miete für einen separat angemieteten Kfz-Stellplatz,
  • Aufwendungen für Gartennutzung,
  • bei einer Eigentumswohnung: AfA, Schuldzinsen, Reparaturen, Nebenkosten, Reinigung.

Wichtig: Das Finanzamt berücksichtigt in Deutschland die nachgewiesenen Kosten bis zu 1.000 Euro im Monat. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier sind die tatsächlichen Mietkosten absetzbar, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Die Obergrenze ist stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm.

Mietnebenkosten

Geben Sie hier die Mietnebenkosten - wie Heizung, Strom, Reinigung, Hausratversicherung usw. - an.

Wichtig: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar.

Sonstige Kosten

Geben Sie hier sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Wohnung an. Darunter fallen beispielsweise:

  • Anwalts- und Gerichtskosten
  • Aufwendungen zur Erlangung der Wohnung, wie Kosten für Inserate, Maklerprovision.
Anzahl Telefonate

Geben Sie hier die Anzahl der geführten Telefonate an, die Sie statt einer Familienheimfahrt durchgeführt haben.

Wichtig: Falls Sie an einem Wochenende keine Heimfahrt unternehmen, können Sie die Aufwendungen für ein Telefongespräch bis zu einer Gesprächsdauer von 15 Minuten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich in Ihrem Hausstand Angehörige befinden. Alleinstehende ohne Angehörige steht diese Abzugsmöglichkeit nicht zu.

Telefonkosten gesamt

Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die Ihnen für die Telefonate mit Ihren Angehörigen entstanden sind, die Sie anstatt einer Familienheimfahrt getätigt haben.

Wichtig: Falls Sie an einem Wochenende keine Heimfahrt unternehmen, können Sie die Aufwendungen für ein Telefongespräch bis zu einer Gesprächsdauer von 15 Minuten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich in Ihrem Hausstand Angehörige befinden. Alleinstehende ohne Angehörige steht diese Abzugsmöglichkeit nicht zu.

Steuerfreie Erstattungen

Falls Sie steuerfreie Erstattungen erhalten haben, tragen Sie diese hier ein, z.B.

  • Trennungsentschädigungen,
  • Auslösungen,
  • Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung,
  • Mobilitätsbeihilfen.

Wichtig: Wurden steuerfreie Erstattungen bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile. 17-21) angegeben, tragen Sie diese hier nicht noch einmal ein.

Gesamtkosten der Unterkunft

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland spielt die Wohnungsgröße seit 2014 keine Rolle mehr. Die nachgewiesenen Gesamtkosten der Unterkunft sind bei einer Wohnung in Deutschland immer auf 1.000 Euro pro Monat gedeckelt, gleichgültig wie groß die Wohnung ist.

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier bleibt es dabei, dass weiterhin die tatsächlichen Mietkosten anerkannt werden, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Wohnkosten sind nur insoweit "notwendig", als sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben.

Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm. Da es sich hierbei um die Kaltmiete handelt, sind die Nebenkosten zusätzlich abziehbar. Diese müssen allerdings ebenfalls auf eine Wohnungsgröße von 60 qm umgerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

Wohnungseinrichtung (sofern notwendig)

Erfassen Sie notwendige Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung. Die Kosten sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehbar.

Zu den notwendigen Aufwendungen zählen z. B. die Anschaffungskosten für

  • Sitzmöbel plus Tisch
  • Schlafgelegenheit, Bettwäsche, Kleiderschrank
  • Hausrat (Geschirr, Töpfe, sonstige Küchen- / Haushaltsgeräte)
  • Sonstiger Hausrat (Staubsauger, Radio, Fernseher)
  • Badezimmereinrichtung
  • Sonstige Haushaltsartikel (z. B. Reinigungsmittel)

Die Finanzverwaltung hat hierzu eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben:

Sind die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Umzugskosten

Umzugskosten können in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Hierzu zählen die Aufwendungen für eine Umzugsfirma, Umzugshelfer und -wagen sowie für Kartons.

Eine Pauschale kann im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung für die Umzugskosten nicht angesetzt werden.

Zu den abzugsfähigen Kosten zählen z. B.

  • Umzugskosten bei Aufnahme der doppelten Haushaltsführung,
  • Umzugskosten bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung,
  • Maklerkosten für die Anmietung einer Zweitwohnung,
  • Kosten für die Suche eines Nachmieters bei Auflösung der Wohnung.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.

Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

 


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