(2022)
Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode
Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist und daher keine AfA mehr anzusetzen ist, wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt oder wenn das Fahrzeug geleast ist. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht (in Zeile 19).
- Zu den tatsächlichen Kosten zählen die laufenden Betriebskosten, die Abschreibung und die Schuldzinsen.
- Die tatsächlichen Gesamtkosten werden zunächst um die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gekürzt, denn dieser Abzugsposten steht Ihnen generell zu.
- Der verbleibende Betrag der Gesamtkosten ist dann mit dem pauschalen Nutzungswert zu vergleichen und als Kostendeckelung anzusetzen.
Beispiel:
Für einen Betriebs-Pkw mit einem Listenpreis von 40.000 Euro (einschließlich USt.) sind Gesamtkosten in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 20 km) genutzt.
1. Privatnutzungsanteil: 1 % x 40.000 Euro x 12 Als Privatentnahme zu versteuern |
4.800 Euro
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2. Nutzungswert für Fahrten Wohnung-Betrieb: 0,03 % x 40.000 Euro x 20 km x 12 Nicht abziehbare Betriebsausgaben |
+ 2.880 Euro |
Pauschaler Nutzungswert nach der Pauschalmethode Tatsächliche Gesamtkosten - gekürzt um Entfernungspauschale für Fahrten zw. Wohnung-Betrieb: 200 Tage x 30 km x 0,30 Euro = |
= 7.680 Euro 6.000 Euro
./. 1.200 Euro
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Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze
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= 4.800 Euro |
Umsatzsteuer: Im Fall der Kostendeckelung - wenn also der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode auf die Gesamtkosten begrenzt wird - brauchen Sie als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht die Gesamtkosten zugrunde zu legen, sondern gehen wie folgt vor:
- Zunächst ziehen Sie von den Gesamtkosten die Kosten ab, die nicht mit Vorsteuer belastet waren. Das sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen. Übrig bleiben die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung.
- Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil. Diesen dürfen Sie anhand geeigneter Unterlagen schätzen. Stehen solche Unterlagen nicht zur Verfügung, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil mit mindestens 50 % ansetzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen nicht zum privaten, sondern zum betrieblichen Anteil.
- Schließlich setzen Sie die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer an, berechnen darauf 19 % Umsatzsteuer.
Beispiel:
Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt Die tatsächlichen Gesamtkosten betragen Fahrten zwischen Wohnung-Betrieb, angenommen |
3.600 Euro 3.000 Euro ./. 1.100 Euro |
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Privater Nutzungswert nach Kostendeckelung Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren |
= 1.900 Euro ./. 600 Euro |
1.900,00 Euro |
Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung Privater Nutzungsanteil, geschätzt |
= 1.300 Euro x 40% |
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Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 19 % der Bemessungsgrundlage |
= 520 Euro |
+ 98,80 Euro |
Als Betriebseinnahmen zu versteuern
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= 1.998,80 Euro |
Hinweis: Manch Einnahmen-Überschussrechner hat früher folgendes Steuermodell genutzt: Er hat seinen Betriebs-Pkw geleast, im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, diese voll als Betriebsausgabe abgezogen und dann in den Folgejahren den Privatanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt. Aufgrund der so genannten Kostendeckelung kam es dann vielfach nur zu einem äußerst geringen Privatanteil für die Kfz-Nutzung.
Nachdem die Finanzverwaltung und einige Finanzgerichte dem Modell bereits den Boden entzogen hatten, hat nun auch der Bundesfinanzhof dem Steuermodell die Anerkennung versagt (BFH-Urteile vom 17.5.2022, VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20). Folgendes Beispiel soll das Problem verdeutlichen:
Ein Freiberufler least einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 120.000 EUR, beginnend im Dezember 2015 (Laufzeit 36 Monate). Im Erstjahr wird eine Sonderzahlung von 30.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Die monatlichen Leasingraten betragen anschließend nur noch 350 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Der Freiberufler ermittelt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung und zieht die Leasingsonderzahlung in 2015 voll als Betriebsausgabe ab. In den Jahren 2016 und 2017 wählt er die 1 %-Regelung und müsste demnach monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (jährlich also 14.400 EUR) als Privatentnahme versteuern. Er macht jedoch die Kostendeckelung geltend und versteuert pro Jahr lediglich einen Privatanteil von z.B. 6.000 EUR. Die Gestaltung ist in der Vergangenheit vielen Finanzämtern regelmäßig akzeptiert worden. Doch irgendwann wurde es der Finanzverwaltung "zu bunt", denn immer mehr Selbstständige haben es steuerlich zu sehr ausgereizt. Und so hat die Finanzverwaltung verfügt, das Modell nicht weiter zu akzeptieren (OFD Karlsruhe, VASt Aktuell 6/2018 vom 1.8.2018; Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 8.11.2018, S 2177- 2018/001 - 52).
Für das genannte Beispiel bedeutet dies: Die Leasingsonderzahlung ist für die Prüfung der Kostendeckelung über die Laufzeit zu verteilen. Es sind damit in 2015 lediglich 1/36 der Leasingsonderzahlung für Zwecke der Kostendeckelung mit einzubeziehen. Im Jahr 2016 sind 12/36, im Jahr 2017 ebenfalls 12/36 und im Jahr 2018 11/36 der Leasingsonderzahlung anzusetzen. Die Kostendeckelung in 2016 würde also nicht 6.000 EUR, sondern 6.000 EUR + 10.000 EUR = 16.000 EUR betragen, so dass 14.400 EUR als Privatanteil zu versteuern wären. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Leasingsonderzahlung selbst bleibt bei Zahlung als Betriebsausgabe üblicherweise abzugsfähig; es geht hier nur um die Kostendeckelung.
Der Bundesfinanzhof hält die Auffassung der Finanzverwaltung für zutreffend. Die Regelung zu Kostendeckelung dürfe im Sinne der Finanzverwaltung interpretiert werden. Jeder Steuerpflichtige, der einen Firmen-Pkw auch zu privaten Zwecken nutzt, könne sich im Übrigen mittels Führung eines Fahrtenbuchs der 1 %-Regelung entziehen.