Sofern Sie Ihre Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausüben, kommt es für die Beurteilung des Arbeitszimmers als Mittelpunkt darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dies ist der Fall, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich also nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Bei dieser Wertung kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Nutzungsdauer an. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang ist allenfalls ein Indiz: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige Nutzung eher dagegen.
Das Arbeitszimmer kann aber auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die zeitliche Nutzung weniger als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sind, dass sie diesen prägen. Es genügt nicht, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer lediglich eine unterstützende Funktion haben.
In den Coronajahren sind unzählige Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt worden. Dabei waren - und sind noch immer - unterschiedliche Sachverhalte anzutreffen. Die einen wurden "zwangsweise" zur Heimarbeit verpflichtet, anderen wurde es freigestellt, ob sie im Büro des Arbeitgebers oder von zuhause aus arbeiten wollten, wiederum andere mussten sich bezüglich der Nutzung des Arbeitsplatzes mit ihren Kollegen absprechen, weil immer nur eine Person im Büro anwesend sein durfte. Doch wie sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen?
Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:
- Drei Tage Homeoffice: Arbeiten Sie an drei Tagen pro Woche zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt", und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 EUR in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03). In der Coronazeit gehen die meisten Finanzämter übrigens ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig sind
- Zwei Tage Homeoffice: Arbeiten Sie an nur zwei Tagen pro Woche zu Hause, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z.B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird oder der Arbeitgeber die Nutzung verboten hat), kann der "andere Arbeitsplatz" nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).