Freiwillig Versicherte können einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche wie gesetzlich Versicherte über den allgemeinen Versicherungsbeitrag erwerben. Krankheitszeiten vor der siebten Woche sind für freiwillig Versicherte weiterhin nicht abgedeckt, sondern müssen privat oder über einen zusätzlichen Wahltarif der Krankenkasse abgesichert werden. Für die meisten Versicherten ist nur der allgemeine Beitragssatz relevant. Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom gesamten Brutto-Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze angegeben.
Bis 2014 betrug der allgemeine Beitragssatz 15,5 Prozent. Hiervon entfielen 7,3 Prozent auf den Arbeitgeber und 8,2 Prozent auf den Arbeitnehmer. Dies bedeutete für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro einen Versicherungsbeitrag von 246 Euro monatlich. Seit 2015 wird der allgemeine Beitragssatz mit 14,6 Prozent festgeschrieben, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer den neuen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ist. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz betrug in 2020 immerhin 1,1 % statt 0,9 % im Vorjahr 2019.
Die Beiträge steigen zwar proportional zum Einkommen, allerdings nicht endlos. Für Vielverdiener gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2020 liegt sie bei 56.250 Euro jährlich bzw. 4.687,50 Euro monatlich und gilt gleichermaßen in den alten wie in den neuen Bundesländern. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Löhne und Gehälter nicht mehr mit Beiträgen belastet. Hiermit will der Gesetzgeber für gut Verdienende einen Anreiz schaffen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. So soll der Mitgliederschwund der gesetzlichen Kassen gebremst werden und deren Finanzierung gesichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag.
Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.
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