Feldhilfen
Beginn der Maßnahme
Tragen Sie hier den Beginn der energetischen Maßnahme ein.
Als Beginn der energetischen Maßnahme gilt
- bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde
- bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden;
- bei sonstigen Maßnahmen, die keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort.
Erteilung einer Bescheinigung
Die Aufwendungen für die Ausstellung einer Fachbescheinigung können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Die Bescheinigung über die energetische Maßnahme kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.
Ausführendes Fachunternehmen
Geben Sie hier den Namen des Fachunternehmens ein, das die energetische Maßnahme ausgeführt hat.
Das Fachunternehmen oder ein Energieberater stellt die Bescheinigung aus, die Sie bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen.
Zur Ausstellung der Fachbescheinigung sind Handwerksbetriebe berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Daneben kann die Bescheinigung auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohnung.
Wohnungseigentümergemeinschaften: Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine eigene Bescheinigung auszustellen.
Ende der Maßnahme
Tragen Sie hier das Ende der energetischen Maßnahme ein.
Die Steuerermäßigung kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde und Ihnen eine entsprechende Fachbescheinigung eines Fachunternehmens oder Energieberaters vorliegt.
Erfolgt der Abschluss der energetischen Maßnahme erst im Jahr 2021, dann können die Aufwendungen erst im nächsten Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Wärmedämmung von Wänden
Bei der Wärmedämmung von Wänden werden der erstmalige Einbau oder die Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fallen u.a. die
- Dämmung von Außenwänden,
- Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk,
- Dämmung von Außenwänden von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz,
- Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen,
- Dämmung von Wandflächen gegen unbeheizte Räume,
- Dämmung von Wandflächen gegen Erdreich.
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Wärmedämmung von Dachflächen
Bei der Wärmedämmung von Dachflächen werden der erstmalige Einbau oder die Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fallen u.a. die Dämmung von
- Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen,
- Dachflächen von Gauben,
- Gaubenwangen,
- Flachdächern.
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Wärmedämmung von Geschossdecken
Bei der Wärmedämmung von Geschossdeckenwerden der erstmalige Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fällt u.a. die Dämmung der
- obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen
- Kellerdecken,
- Decken zu unbeheizten Räumen
- Geschossdecke nach unten gegen Außenluft
- Bodenflächen gegen Erdreich
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Erneuerung von Fenstern / Außentüren
Im Rahmen der Erneuerung von Fenstern und / oder Außentüren wird der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern- und Fenstertüren, einschließlich außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen gefördert.
Dabei sind die Erneuerung und der Austausch begünstigt, sofern die Mindestanforderung aus energetischen Gesichtspunkten eingehalten werden. Die betrifft die folgenden Bereiche:
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung
- Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
- Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung
- Dachflächenfenster
- Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
- Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
- Außentüren beheizter Räume
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Förderfähig sind die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage. Dabei werden die folgenden Anlagen gefördert:
- Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme,
- zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
- Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude
- Kompaktgeräte mit Luft-Luft-/Wasserwärmepumpe
Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Erneuerung der Heizungsanlage
Die Erneuerung der folgenden Heizungsanlagen ist steuerlich gefördert:
- Solarkollektoranlagen
- Biomasseanlagen
- Wärmepumpen
- Gasbrennwerttechnik ("Renewable Ready")
- Hybridanlagen
- Brennstoffzellen
- Mini-Kraft-Wärmekopplung–Mini KWK (Blockheizkraftwerke
- Anschluss an ein Wärmenetz
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Digitale Systeme zur energetischen Optimierung
Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz.
Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung aus:
- Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik,
- Systemtechnik für den Datenaustausch,
- Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme,
- Energiemanagementsysteme, Einregulierung,
- notwendige Elektroarbeiten für die Umsetzung der Maßnahme.
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen wird nur steuerlich gefördert, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Folgende Maßnahmen werden u.a. begünstigt:
- die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes,
- die Durchführung des hydraulischen Abgleichs und
- die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Eigene Aufwendungen für den Energieberater
Tragen Sie hier Aufwendungen ein, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass ein Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurde.
Berücksichtigt werden die Aufwendungen für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind und die Aufwendungen für die Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude“ (KfW-Programme Nr. 151 / 152 / 153 und 430) gelistet sind.
Hybridisierung bei Gas-Brennwertkesseln
Bei Einbau eines Gasbrennwertgerätes, das für die Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist, kann eine Steuerermäßigung erst dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis für die Hybridisierung erbracht worden ist.
Der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung ist gemäß den Anforderungen aus der Anlage 6.4 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zu erbringen.
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
Eigene Aufwendungen anlässlich von Katastrophen (z.B. durch Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Hagel usw.) sowie Aufwendungen aufgrund von Pflegekosten, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein können, tragen Sie bitte hier ein.
Diese Beträge dürfen dann nicht zusätzlich im Bereich Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Das Finanzamt berücksichtigt diese Beträge dann entsprechend.