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(2020) Vermietung: Fahrten zum Vermietungsobjekt meist in voller Höhe absetzbar

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Vermietung: Fahrten zum Vermietungsobjekt meist in voller Höhe absetzbar

Vermieter müssen immer wieder zu ihrem Vermietungsobjekt fahren, um dort nach dem Rechten zu sehen, um Renovierungen durchzuführen, um Probleme mit dem Mieter zu klären, um Besichtigungstermine mit Mietinteressenten wahrzunehmen, um Gartenarbeiten zu erledigen usw. Gemäß § 9 Abs. 3 EStG gelten für die Fahrten im Zusammenhang mit den Mieteinkünften die gleichen Regeln wie bei Arbeitnehmern für die Fahrten zur Arbeitsstätte.

Folglich kommt die Entfernungspauschale zur Anwendung, wenn das Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Wann aber ist dies der Fall? Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Vermieter die Fahrten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je Fahrtkilometer als Werbungskosten absetzen können. Denn im Regelfall sucht ein Vermieter das Vermietungsobjekt nur in größerem oder kleinerem zeitlichen Abstand auf, etwa zu Kontrollzwecken, zu Verwaltungsaufgaben, zu Reparaturen, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen (BFH-Urteil vom 1.12.2015, IX R 18/15).

Ausnahme: Falls jedoch das Vermietungsobjekt ausnahmsweise als regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters anzusehen ist, kommt nur die ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer zur Anwendung. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter - vergleichbar einem Arbeitnehmer - am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist bei einer ungewöhnlich hohen Zahl von Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit der Fall (BFH-Urteil vom 1.12.2015, IX R 18/15).

Der Fall: Ein Vermieter sanierte mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des Finanzamtes nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.

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AKTUELL hat auch das FG Köln Urteil (Urteil vom 19.2.2020, 1 K 1209/18) zu dem Thema Stellung genommen. Der Fall: Der Steuerzahler besaß zwei Mehrfamilienhäuser. Er machte seien Fahrten zu beiden Objekten mit den tatsächlichen Kosten geltend. Dabei nahm er für jedes Objekt eine erste Tätigkeitsstätte im jeweiligen Objekt an. Das FG Köln entschied: Ein erste Tätigkeitsstätte liegt dort vor, wo der Vermieter mind. 1/3 seiner Tätigkeiten ausübt. Gemeinde befinden und die Fahrtaufwendungen stets durch beide Objekte veranlasst sind. Hingegen sind die Kosten der Fahrten zwischen den Objekten mit den tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer anzusetzen. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, sondern um Fahrten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten.

Falls Sie ein Gebäude teilweise in Eigenleistung errichten, gehören die Fahrtkosten zur Baustelle zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Dabei sind die Fahrten nicht mit der Entfernungspauschale anzusetzen, sondern mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent pro Fahrtkilometer bzw. mit den tatsächlichen Kosten. Dies hat der BFH bereits vor 20 Jahren geklärt (BFH-Urteil vom 10.5.1995, IX R 73/91).

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