Wer kann Bestattungskosten bei der Steuer angeben?
Sterbeurkunde, Trauerfeier, Todesanzeige und Grabstätte kosten Geld. Wenn das Erbe geringer ist als die Beerdigungskosten, können die Hinterbliebenen die Kosten dafür von der Steuer absetzen.
Bestattungskosten eines nahen Verwandten können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Die Kosten einer Beerdigung können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen müssen oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt haben und der Nachlass nicht ausreicht.
Sollte der Nachlass höher als die Bestattungskosten sein, ist ein Abzug nicht möglich. Auch die Auszahlung einer Sterbegeldversicherung mindert die Bestattungskosten.
Wenn das alles zutrifft, können die nachgewiesenen Kosten (also Rechnungen mit einreichen) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es wird jedoch die zumutbare Eigenbelastung abgezogen.
Tipp: Das dem Erben gezahlte Sterbegeld mindert die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nicht, wenn es versteuert werden muss. Denn dann wären die Hinterbliebenen in steuerlicher Hinsicht zweifach benachteiligt. So zumindest hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 15.6.2020 entschieden (11 K 2024/18 E).
(2020): Wer kann Bestattungskosten bei der Steuer angeben?
Kann ich Beerdigungskosten in unbegrenzter Höhe angeben?
Nein, das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in "angemessener Höhe" an.
Seit 2003 gilt eine Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro. Diese Grenze sollte Sie aber nicht davon abhalten, Ihre Aufwendungen in vollem Umfang geltend zu machen und einzeln aufzulisten.
Sollte der Nachlass höher als die Bestattungskosten sein, ist ein Abzug nicht möglich. Auch die Auszahlung einer Sterbegeldversicherung mindert die Bestattungskosten.
(2020): Kann ich Beerdigungskosten in unbegrenzter Höhe angeben?
Welche Kosten sind bei einem Todesfall steuerlich absetzbar?
Abzugsfähige Bestattungskosten sind z. B. die Kosten für:
- Arzthonorar für Leichenschau
- Blumen (z.B. Dekoration der Trauerhalle, Gestecke, Grabschmuck, Kränze, Sträuße als Grabbeigabe)
- Bestattungsunternehmen (z.B. Abwicklung aller Formalitäten, Ankleiden, Aufbahrung, Einbetten, Hygienische Versorgung, Organisation)
- Trauerdrucksachen (z.B. Traueranzeigen in Tageszeitungen, Vereinsblättern etc., Briefe, Karten sowie Danksagungen)
- Fahrtkosten (z.B. Fahrten, Bestattung, Bestattungsunternehmen, Erledigung der Formalitäten)
- Friedhofsverwaltung (z.B. Gebühren für Beisetzung, Trauerfeier, Nutzungsgebühr Grabstelle)
- Gebühren (z.B. Sterbeurkunde, Beschaffung v. Unterlagen f. Beurkundung)
- Grabpflege
- Grabstätte, Grabkreuz, Grab(denk)mal, Grabstein (z.B. Kosten für Aufstellung, Einfassung, Erstbepflanzung, Grabmalinschrift, Steinmetz, Umrandung)
- Musikalische Gestaltung der Trauerfeier durch Organisten oder Musiker anderer Art
- Porto (z.B. für Traueranzeigen, Danksagungen und Schriftverkehr)
- Sarg für Erd- oder Feuerbestattung (mit Sargausstattung)
- Sargträger
- Schuldzinsen (für Kredit zur Bezahlung der Bestattungskosten)
- Sterbehemd
- Trauerfeier (nur Aufwendungen für Organisation, Einladungen etc.)
- Trauerredner
- Überführungen
- Schmuckurnen
(2020): Welche Kosten sind bei einem Todesfall steuerlich absetzbar?
Welche Kosten erkennt das Finanzamt nicht an?
Die folgenden Bestattungskosten werden vom Finanzamt nicht anerkannt:
- Kosten für die Bewirtung von Trauergästen (Leichenschmaus)
- Anschaffung von Trauerkleidung für die Trauerzeit/Beisetzung
- Reisekosten für die Teilnahme naher Angehöriger an einer Bestattung
(2020): Welche Kosten erkennt das Finanzamt nicht an?