Feldhilfen
Haben Sie Einkünfte aus sonstigen Leistungen erhalten?
Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören.
Zu den sonstigen Leistungen gehören z. B. Vermittlungsprovisionen, Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung von beweglichen Gegenständen sowie für einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten.
Beispiele:
- Provisionen für die Vermittlung von Kursteilnehmern.
- Provision für den Abschluss einer Versicherung für sich selbst oder für Angehörige.
- Entgelt für die Vercharterung des eigenen Motorboots.
- Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter.
- Entgelt für gelegentliche Auftritt als Amateurmusiker.
- Entgelt für das Ausleihen von privaten Gegenständen, z. B. Betonmischmaschine, andere Handwerksgeräte.
- Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
- Vergütung für eine Leistung aus Gefälligkeit, z. B. Mithilfe bei einem Umzug.
Wichtig: Wenn die Einnahmen aus den sonstigen Leistungen abzüglich der Werbungskosten unter 256 Euro liegen, bleiben diese Einkünfte sogar vollständig steuerfrei. Betragen die Einkünfte aus Leistungen dagegen 256 Euro oder mehr, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig.
Haben Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten?
Wenn Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten haben, wählen Sie hier Ja. Dazu gehören unter anderem
- Entschädigungen
- Amtszulagen
- Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen
- Übergangsgelder
- Überbrückungsgelder und
- Sterbegelder,
die Ihnen als Landtagsabgeordneter aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder, als Bundestagsabgeordneter aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder als Abgeordneter des Europäischen Parlamentes aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt wurden.
Haben Sie andere wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erhalten?
Hier können Sie wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erfassen.
Erfassen Sie hier nur wiederkehrende Bezüge, die voll steuerpflichtig sind.
- Leibrenten sind im Dialog »Renteneinkünfte« zu erfassen.
- Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, es sei denn, sie unterliegen dem sogenannten "Realsplitting".
Unterliegen die Einkünfte dem sogenannten Teileinkünfteverfahren, können Sie dies durch Anklicken der Box in der letzten Spalte (TEV = Teileinkünfteverfahren) angeben. Beim Teileinkünfteverfahren werden die Einkünfte in einen steuerfreien (40%) und einen steuerpflichtigen (60%) Anteil aufgeteilt. Das Gleiche gilt für die Werbungskosten.
Unterhaltsleistungen
Hier können Sie Unterhaltsleistungen erfassen.
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen sind nur steuerpflichtig, wenn der Unterhalt vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner gezahlt wird und Sie dem sog. "Realsplitting" zugestimmt haben (Zustimmung auf der Anlage U).
Erhaltene Unterhaltsleistungen sind maximal bis zu einem Betrag von 13.805 Euro zzgl. übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerpflichtig. Der geschiedene oder getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner kann die Zahlungen dann seinerseits als Sonderausgaben abziehen.
Unterliegen die Unterhaltsleistungen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren, können Sie dies durch Anklicken der Box in der letzten Spalte (TEV = Teileinkünfteverfahren) angeben. Beim Teileinkünfteverfahren werden die Unterhaltsleistungen in einen steuerfreien (40%) und einen steuerpflichtigen (60%) Anteil aufgeteilt. Das Gleiche gilt für die Werbungskosten.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Hier sind die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs einzutragen.
Ausgleichsleistungen erhalten Sie von Ihrem geschiedenen Ehegatten, soweit dieser die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben (Zustimmung auf der Anlage U) abziehen kann.
Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.