Feldhilfen
Wählen Sie hier bitte aus, wem das Grundstück bzw. das grundstücksgleiche Recht gehört.
Handelt es sich um ein Gemeinschaftseigentum beider Ehepartner, können Sie angeben, in welchem Verhältnis das Eigentum zwischen den Partnern aufgeteilt ist. In der Regel beträgt jeder Anteil 50%.
Geben Sie hier an, ob Sie ein unbebautes Grundstück, ein bebautes Grundstück oder aber grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurechte) veräußert haben.
Geben Sie hier bitte den Tag an, an dem Sie die Immobilie erworben haben bzw. zu dem das Haus oder die Wohnung fertiggestellt wurde.
Sowohl für den Kauf als auch für den Verkauf der Immobilie ist das Datum des notariellen Kauf- bzw. Verkaufsvertrags ausschlaggebend.
Veräußerungsgewinne für Häuser, Wohnungen, Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sind steuerfrei, wenn zwischen dem An- und Verkauf der Immobilie mehr als 10 Jahre vergangen sind.
Geben Sie hier bitte den Tag an, an dem Sie die Immobilie verkauft haben.
Sowohl für den Kauf als auch für den Verkauf der Immobilie ist das Datum des notariellen Kauf- bzw. Verkaufsvertrags ausschlaggebend.
Veräußerungsgewinne für Häuser, Wohnungen, Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sind steuerfrei, wenn zwischen dem An- und Verkauf der Immobilie mehr als 10 Jahre vergangen sind.
Das ist der steuerpflichtige Anteil der Grundstücksgröße.
Wählen Sie bitte aus, wie das Grundstück von 2018 bis 2020 genutzt wurde.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: In diesem Fall ist der aus einem Verkauf erzielte Gewinn grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Ihre bisher gemachten Eingaben werden in diesem Fall nicht in Ihre Steuererklärung übernommen.
Nutzung nicht zu eigenen Wohnzwecken: Der Veräußerungsgewinn ist in diesem Fall vollständig steuerpflichtig.
Nutzung teilweise zu eigenen Wohnzwecken: Haben Sie die Immobilie teilweise selbstgenutzt, bleibt der Teil des Veräußerungsgewinns steuerfrei, der auf den selbst genutzten Anteil entfällt. Die Einkünfte werden im Verhältnis zur Nutzung der Fläche (in Quadratmetern) aufgeteilt. Maßgeblich ist dabei die Nutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.
Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Sie das Grundstück für eigene Wohnzwecke genutzt haben.
Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Sie das Grundstück für andere Zwecke genutzt haben.
Geben Sie hier die Größe in Quadratmetern an, die für eigene Wohnzwecke genutzt wird.
Geben Sie hier die Größe in Quadratmetern an, die für andere Zwecke genutzt wird.
Geben Sie hier den Verkaufspreis an, den Sie bei der Veräußerung des Grundstücks bzw. des grundstückgleichen Rechts erzielt haben.
Das ist der steuerpflichtige Anteil des Verkaufspreises.
Geben Sie hier die Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, den Sie beim Erwerb des Grundstücks bzw. des grundstückgleichen Rechts gezahlt haben.
Zu den Herstellungskosten gehören u.a. die Aufwendungen für Bauunternehmen und Architekten.
Zu den Anschaffungskoten gehören typischerweise alle Aufwendungen, die mit dem Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes in Verbindung stehen. Dazu gehören u.a. der Kaufpreis für das Grundstück und das Gebäude, die Anwalts- und Notarkosten und die Grunderwerbssteuer.
Das ist der steuerpflichtige Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Geben Sie hier die Summe der regulären Abschreibungen, der erhöhten Abschreibungen und der Sonderabschreibungen an, die im Laufe der vergangenen Jahre bis zum Zeitpunkt der Veräußerung aufgelaufen sind.
- Zu den erhöhten Abschreibungen zählen u.a. Abschreibungen auf Wohnungen mit Sozialbindung, Abschreibungen für Gebäude in Sanierungsgebieten und Baudenkmäler sowie Abschreibungen nach dem Schutzbaugesetz.
- Zu den Sonderabschreibungen zählen alle Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.
Nach geltendem deutschen Recht wirkt sich eine besondere Regelung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sehr nachteilig aus: Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen müssen wieder hinzugerechnet werden. Im Endergebnis werden so die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge gekürzt. Dies führt dazu, dass selbst dann hohe Wertzuwächse versteuert werden müssen, wenn das Haus zum Einstandspreis oder unter dem Kaufpreis veräußert wird.
Gewinn bzw. Verlust, der Ihnen aus dem privaten Veräußerungsgeschäft entstanden ist.
Geben Sie hier die Veräußerungskosten an, die Ihnen in Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks bzw. des grundstücksgleichen Rechts entstanden sind.