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(2020) Wann sind Prozesskosten absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wann sind Prozesskosten absetzbar?

Bei der steuerlichen Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses war der Fiskus schon immer sehr knauserig: Solche Kosten wurden nur selten als "zwangsläufig" angesehen und deshalb meistens als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Nur im Ausnahmefall wurden solche Kosten anerkannt, und zwar dann, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

(1) Im Mai 2011 hatte der Bundesfinanzhof diese enge Sichtweise aufgegeben und die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit deutlich ausgeweitet: Zivilprozesskosten sollten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses immer dann aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig gelten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. "Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg" (BFH-Urteil vom 12.5.2011, BStBl. 2011 II S. 1015).

(2) Im Juni 2015 hat der Bundesfinanzhof seine großzügige Rechtsprechung für die Jahre vor 2013 wieder aufgegeben und hält an seinem steuerzahlerfreundlichen Urteil vom 12.5.2011 nicht länger fest. Jetzt gilt wieder: Kosten eines Zivilprozesses sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das dem Prozess zugrunde liegende Ereignis für den Steuerbürger zwangsläufig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess, sodass die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 17/14).

(3) Seit 2013 hat der Gesetzgeber das bürgerfreundliche Urteil des BFH ausgehebelt und gesetzlich geregelt, dass Prozesskosten nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - absetzbar sind, "wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

AKTUELL hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind (Urteil vom 7.5.2020, 3 K 2036/19).

Tipp: AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert (FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E).

Der Fall: Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts klagte die Frau auf höhere monatliche Zahlungen. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozesskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Nach Auffassung der Richter sind bei der Unterhaltsempfängerin die Prozesskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie die Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Gatten nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert. Die Frau habe die Prozesskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln, weil der Ex-Gatte als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.

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