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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Arbeitslohn

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Arbeitslohn



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.

Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.

Ausnahmen:

Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.

In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

 

(2020): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein so genannter Grenzgänger oder Grenzpendler. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen.

Die Angaben sind in der "Anlage N" und in der "Anlage N-AUS" zu machen.

Tipp

Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2020): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?


Feldhilfen

Bruttoarbeitslohn (Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung)

Erfassen Sie hier den Bruttoarbeitslohn lt. Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung an.

Haben Sie mehrere Lohnsteuerbescheinigungen erhalten, summieren Sie die Beträge auf und tragen diese hier ein.

Steuerfreier Bruttoarbeitslohn (Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung)

Erfassen Sie hier den steuerfreien Bruttoarbeitslohn lt. Zeile 16.a (DBA) und 16.b (ATE) der Lohnsteuerbescheinigung.

Haben Sie mehrere Lohnsteuerbescheinigungen erhalten, summieren Sie die Beträge auf und tragen diese hier ein.

Bruttoarbeitslohn ohne inländischen Steuerabzug

Erfassen Sie hier die Gesamthöhe Ihres Arbeitslohns, von dem bisher kein inländischer Steuerabzug vorgenommen wurde.

Hier ist z.B. der Arbeitslohn eines ausländischen Arbeitgebers einzutragen, der nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die bereits in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.

abzüglich steuerfreier Arbeitslohn nach deutschem Recht

Wenn im Bruttoarbeitslohn Gehaltsteile enthalten sind, die zwar nach ausländischem Recht steuerpflichtig und nach deutschem Recht steuerfrei sind, geben Sie diese hier an.

Hierzu gehört nicht der steuerfreie Arbeitslohn nach DBA oder ATE.

zuzüglich steuerpflichtiger Arbeitslohn nach deutschem Recht

Geben Sie hier den nach deutschem Recht steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Wenn im Bruttoarbeitslohn Gehaltsteile enthalten sind, die zwar nach ausländischem Recht steuerfrei, aber nach deutschem Recht steuerpflichtig sind, geben Sie diese hier an.

Hierzu gehört nicht der steuerpflichtige Arbeitslohn nach DBA oder ATE.

abzüglich direkt zuzuordnender Arbeitslohn in Deutschland

Geben Sie hier nur Gehaltsbestandteile (Sondervergütungen) an, die unmittelbar aufgrund einer konkreten inländischen Arbeitsleistung gewährt wurden.

Das können u.a. folgende Gehaltsbestandteile sein:

  • Reisekosten,
  • Überstundenvergütungen,
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
  • Auslandszulagen,
  • projektbezogene Erfolgsprämien.

Der Arbeitgeber hat in der Regel eine Aufteilung der Aufwendungen bereits in der Lohnabrechnung vorgenommen und den steuerfreien Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Das Finanzamt kann im Rahmen der Steuererklärung eine Überprüfung der Aufteilung vornehmen.

Bezeichnung (direkt zuzuordnender Arbeitslohn im Ausland)

Geben Sie hier nur Gehaltsbestandteile (Sondervergütungen) an, die unmittelbar aufgrund einer konkreten ausländischen Arbeitsleistung gewährt wurden.

Das können u.a. folgende Gehaltsbestandteile sein:

  • Reisekosten,
  • Überstundenvergütungen,
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
  • Auslandszulagen,
  • projektbezogene Erfolgsprämien,
  • Überlassung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat,
  • Aufwendungen für Sprachunterricht,
  • Aufwendungen für Visa,
  • Kosten für medizinische Untersuchungen für die Auslandstätigkeit,
  • sonstige Unterstützungsleistungen für mitreisende Familie.

Der Arbeitgeber hat in der Regel eine Aufteilung der Aufwendungen bereits in der Lohnabrechnung vorgenommen und den steuerfreien Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Das Finanzamt kann im Rahmen der Steuererklärung eine Überprüfung der Aufteilung vornehmen.

abzüglich direkt zuzuordnender Arbeitslohn, der auf andere Länder entfällt

Geben Sie hier den Arbeitslohn an, der auf andere Länder entfällt.

Zwischenstaatliches Übereinkommen, auf dem die Tätigkeit beruht

Geben Sie hier das zwischenstaatliche Übereinkommen an, nach dem Ihr Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Organisation, für welche die Tätigkeit erfolgt

Geben Sie hier die Organisation an, bei der Sie beschäftigt sind.

Art der ausgeübten Tätigkeit

Geben Sie hier die Art der ausgeübten Tätigkeit an.

Bitte geben Sie die genaue Art der Tätigkeit an. Erfolgt die Tätigkeit als Angestellter der internationalen Organisation oder als selbständiger Sachverständiger für die Organisation, fügen Sie bitte entsprechende Unterlagen bei.

Höhe des Arbeitslohns mit Progressionsvorbehalt

Geben Sie hier die Höhe des Bruttoarbeitslohns an, der in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Zwischensumme

Zwischensumme

Summe in- und ausländischer Arbeitslohn

Summe in- und ausländischer Arbeitslohn

Verbleibender Arbeitslohn

Der verbleibende Arbeitslohn wird nach dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen aufgeteilt

Haben Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten?

Wenn Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten haben, wählen Sie "Ja" aus.

Besondere Lohnbestandteile sind z. B.

  • Entschädigungen,
  • Abfindungen,
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder
  • Aktienoptionsprogramme.

Soweit für besondere steuerfreie Lohnbestandteile die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 EStG zur Anwendung kommt, sind die Eintragungen vorzunehmen.

Zu Einzelheiten bzgl. der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 12.11.2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen.


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