Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?
Lohn- oder Entgeltersatzleistungen erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aus verschiedenen Gründen das volle Gehalt nicht mehr zahlt. Diese Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei, jedoch werden sie in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das heißt: Sie werden zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr übriges Einkommen versteuert wird. Deswegen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angeben.
Dies sind unter anderem:
- Arbeitslosengeld I,
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
- Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
- Leistungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
Bei Bezug von steuerfreien Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Über die bezogenen Lohnersatzleistungen erhält der Empfänger eine Bescheinigung, um die Bezüge in seiner Steuererklärung angeben zu können. Die meisten Lohnersatzleistungen werden von den Sozialversicherungsträgern, wie Arbeitsagentur und Krankenkasse, gewährt und mittels einer besonderen "Bescheinigung für das Finanzamt" bekannt gegeben. Außerdem melden die Leistungsträger seit 2011 die gezahlten Einkommensersatzleistungen unter Angabe der jeweiligen Steuer-Identifikationsnummer elektronisch an das Finanzamt. Zahlt der Arbeitgeber die Leistungen, bescheinigt er diese im "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung", z. B. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag.
Hinweis: AKTUELL wurden mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung gilt befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert (§ 3 Nr. 28a EStG-neu).
Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld selbst - dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG)
(2020): Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?