Beispiel:
Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dafür würde die Einkommensteuer rund 5.800 Euro betragen, was einem Steuersatz von 18,13 Prozent entspricht. Mit diesem Steuersatz wird aber nur das Einkommen ohne Elterngeld besteuert, sodass die Steuer 4.713 Euro beträgt.
Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für ein Einkommen von 26.000 Euro nur 4.000 Euro betragen. Das bedeutet: Für das eigentlich steuerfreie Elterngeld von 6.000 Euro müssen doch 713 Euro mehr an Steuern gezahlt werden (4.713 Euro abzgl. 4.000 Euro).
Außerdem erhöhen sich der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das unter dem Grundfreibetrag liegt und somit eigentlich steuerfrei bleibt. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werden. Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt. Tipp: Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann. Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.
Tipp: Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80, 90 oder gar 95 Prozent auf. Bisher ist dieser Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld wie Arbeitslohn steuerpflichtig. Im Sozialversicherungsrecht rechnen solche Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).
AKTUELL werden mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung gilt befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert (§ 3 Nr. 28a EStG-neu).
Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld selbst - dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
Rechner
- Arbeitslosengeld-Rechner: Wie hoch Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld sein wird, können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln.
- Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
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