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Sonstige Beiträge zur Basisabsicherung

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sonstige Beiträge zur Basisabsicherung



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?

Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.

Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.

Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.

Beispiel

Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.

Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.

(2020): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?


Feldhilfen

Sonstige Beiträge zur gesetzl. Krankenversicherung(z.B. freiwillige Beiträge)

Geben Sie hier die im Jahr 2020 gezahlten Versicherungsbeiträge zu Ihrer Krankenversicherung an (z.B. bei Rentnern und freiwillig versicherten Selbstzahlern).

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 25 - "Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung" - enthalten sind.

Sonstige Beiträge zu sozialen Pflegeversicherungen

Geben Sie hier die im Jahr 2020 gezahlten Versicherungsbeiträge zur Pflegeversicherung an (z.B. bei Rentnern und freiwillig versicherten Selbstzahlern).

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 26 - "Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung" - enthalten sind.

... darin enthaltene Beträge zur Krankenversicherung, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt (zum Beispiel bei Rentnern)

Geben Sie hier den Beitragsteil an, der in den oben eingetragenen Zusatzbeiträgen enthalten ist und aus dem sich ein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die Sie bereits im Bereich der Lohnsteuerbescheinigung eingegeben haben.

Erstattungen durch die Kranken- und / oder soziale Pflegeversicherung

Geben Sie hier die im Jahr 2020 von der Krankenversicherung bzw. der Pflegeversicherung erhaltenen Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen an.

Zuschuss zu den Beiträgen der Kranken- und / oder Pflegeversicherung

Geben Sie hier die Höhe der Zuschüsse an, die Ihnen für die von Ihrer Kranken- und / oder Pflegeversicherung bescheinigt wurden. Bitte erfassen Sie hier die erhaltenen Zuschüssen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und / oder Pflegeversicherung.

Dazu gehören u. a. steuerfreie Zuschüsse

  • des Arbeitgebers (bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • der Künstlersozialkasse,
  • von Behörden und öffentlichen Stellen
  • aufgrund des Abgeordnetengesetzes.

Steuerfreie Zuschüsse mindern die abziehbaren Beiträge.

Erhaltener Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Erhaltener Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung lt. Rentenbescheinigung

Wichtig: Alle bereits in dem Bereich "Gesetzliche Renten" erfassten Beiträge und Zuschüsse tragen Sie hier nicht noch einmal ein.

Summe der Beiträge

Summe der sons­ti­gen Bei­trä­ge zur Ba­sis­ab­si­che­rung


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