Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag auch für Kinder gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben. Darüber hinaus wird für diese Kinder auch der Ausbildungsfreibetrag gewährt, insofern sich diese Kinder in Schul- und Berufsausbildung befinden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag).
Seit 2010 beträgt der BEA-Freibetrag für jedes Kind 1.320 Euro pro Elternteil, bei Zusammenveranlagung sind es 2.640 Euro - und zwar unverändert auch im Jahr Jahr 2020 Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahre 2020 pro Elternteil 2.586 Euro und für verheiratete Eltern 5.172 Euro.
Voraussetzung für den Erhalt des Kinderfreibetrages, des BEA-Freibetrag und des Ausbildungsfreibetrags ist, dass Sie selbst im Veranlagungsjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind.
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Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Grönland, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.
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Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Chile, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Zypern.
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Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Bulgarien, Polen, Rumänien, Ungarn, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bosnien - Herzegowina, Brasilien, China, Costa Rica, Gabun, Iran, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Montenegro, Peru, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Thailand, Türkei, Weißrussland.
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Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Bolivien, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Philippinen, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.