(2020)
Was ist der Unterschied zwischen pflegebedürftig und hilflos?
Das Steuerrecht macht einen Unterschied zwischen "pflegebedürftig" und "hilflos":
a) Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind "Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen" (§ 14 SGB XI).
Als pflegebedürftig gelten folgende Personen:
- Personen, die in eine der drei Pflegestufen (bis 2016) bzw. einen der fünf Pflegegrade (ab 2017) nach dem Pflegeversicherungsgesetz gemäß §§ 14, 15 SGB XI eingestuft sind.
- Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, sog. Demenzkranke (gemäß § 45a SGB XI).
- Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder "Bl" besitzen.
- Andere Personen, die ambulant gepflegt werden und die Pflegekosten von einem anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Personen in einem Alten- oder Pflegeheim, für die Pflegeleistungen der Pflegesatzstufe 0 gesondert in Rechnung gestellt werden (BFH-Urteil vom 10.5.2007, BStBl. 2007 II S. 764).
Als Nachweis dienen der Bescheid der sozialen Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens, der Bescheid des Versorgungsamtes bzw. der vergleichbaren Behörde mit den entsprechenden Feststellungen oder der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder "Bl".
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Die Gründe für die Pflegebedürftigkeit spielen keine Rolle. Es ist gleichgültig, ob diese auf einen Unfall, eine Krankheit oder eine Behinderung zurückzuführen ist oder ganz einfach altersbedingt ist.
b) Hilflosigkeit
Hilflos sind "Personen, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen" (§ 33b Abs. 6 EStG).
Hilflose Personen sind im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind). Dem Merkzeichen "H" gleichgestellt ist bis 2016 die Einstufung in Pflegestufe III. Als Nachweis dienen der Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" sowie der Bescheid des Versorgungsamtes mit der entsprechenden Feststellung oder der Bescheid der sozialen Pflegekasse oder des Versicherungsunternehmens (§ 65 Abs. 2 EStDV).
Seit 2017 erfolgt die Einstufung der Pflegebedürftigkeit - statt bisher in drei Pflegestufen - wesentlich differenzierter in fünf Pflegegrade. Im Mittelpunkt steht der tatsächliche Unterstützungsbedarf, gemessen am Grad der Selbständigkeit - unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit einbezogen (§ 14 SGB XI).
Alle Pflegebedürftigen, die bisher Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden ohne erneute Begutachtung in das neue System ab 1.1.2017 übergeleitet. Sie müssen also keinen Antrag auf Einstufung in einen neuen Pflegegrad stellen.
Seit 2017 steht dem Merkzeichen "H" die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 haben also Anspruch auf den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3 700 EUR (BMF-Schreiben vom 19.8.2016, IV C 8-S 2286/07/10004).
Hinweis: Der neue Pflegegrad 4 gilt für die bisherige Pflegestufe III sowie für die bisherige Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Der neue Pflegegrad 5 betrifft die bisherige Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und die Härtefälle der Pflegestufe III.
Fazit: Personen in Pflegestufe III (bis 2016) bzw. ab 2017 mit Pflegegrad 4 oder 5 sind sowohl "pflegebedürftig" als auch "hilflos". Personen in Pflegestufe I und II bzw. mit Pflegegrad 1 bis 3 sind nur "pflegebedürftig", nicht jedoch "hilflos".
- Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe I, II oder 0 sind absetzbar als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG, soweit sie höher sind als das erhaltene Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung. Die Aufwendungen müssen nachgewiesen werden und werden vom Finanzamt um die zumutbare Belastung gekürzt. Die Pflegeperson kann in diesem Fall den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nicht erhalten.
- Aufwendungen wegen Hilflosigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe III sind ebenfalls absetzbar als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG, soweit sie höher sind als das erhaltene Pflegegeld. Stattdessen kann der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 3 700 EUR in Anspruch genommen werden. Die Pflegeperson kann - sofern sie keine Einnahmen für die Pflege erhält - den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG bekommen.
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